Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vorgelegte Kalkulation?

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RR-E-ft:
@Niniveh

Der Satz besagt nur, dass sich der Versorger in seinen AGB ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung, Preisänderung vorbehalten wollte.

Daraus folgt indes nicht, dass dieses Vertragsklausel (Änderungsvorbehalt)  gemessen an § 307 BGB auch wirksam ist und somit überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung im konkreten Vertragsverhältnis  besteht.

Dies im konkreten Fall zu prüfen, ist Sache eines Rechtsanwaltes.

Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage erscheint indes vollkommen eindeutig.

-----

Bevor der Konzern Ihnen die Kalkulation offen legt, erhalten Sie ggf. sicherlich eine vorherige schriftliche Benachrichtigung, dass man die Kalkulationsunterlagen ggf. mit einem Kleintransporter anliefert. Die wird man schließlich wohl nicht vor dem Haus abstellen wollen. :D

Ich wüsste aber schon nicht, was Sie mit diesen Unterlagen sollten. Bei einseitig bedruckten Seiten ließe sich die unbedruckte Rückseite noch gut als \"Schmierpapier\" verwenden. Mit solchem könnte man auf einige Zeit schwäbisch-sparsam ausgesorgt haben. :D

marten:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Über den Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden. Über einen solchen konnte das Landgericht Rostock gem. § 308 ZPO schon nicht entscheiden, weil ja der Versorger überhaupt nicht auf Zahlung eines gekürzten Betrages geklagt hatte.


--- Ende Zitat ---

Richtig. Über einen Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden.
Da der Kläger den Prozeß verloren hat, hat er aber die Verfahrenskosten der Berufung zu tragen.



Ich verstehe  folgende Passage des Landgerichts Rostock vom 26.09.07 Blatt 9 nicht.

Zitat:
\" Denn bei dem Sondergaspreis 1 handelt es sich tatsächlich um einen Tarif  der Grundversorgung und nicht etwa um Sonderkonditionen...

b) Selbst bei Nichtanwendung des § 4 Abs.2. AVBGas V wäre die Beklagte zur Preisanpassung befugt.  Insoweit kann offen bleiben, ob die Regelung zur Preisanpassung in Nr. 5 des Vertrages in Verbindung mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung ( Möglichkeit einer Gewinnsteigerung aufgrund Ausrichtung am HEL-Wert und zudem fehlender Eingrenzung gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

Eine andere Kammer des Landgerichts Rostock hatte aber erst im April des Jahres entschieden, das diese Klauseln unwirksam.

Deshalb ist für mich Teil b) der von mir zitierten Passage nicht nachvollziehbar.

Wenn der Kläger nach Auffassung des Gerichtes Grundversorgungskunde sein soll, dann kommt doch § 307 BGB gar nicht in Betracht, oder ?


Ich verstehe auch nicht, warum das Gericht den Kläger als Grundversorgungskunde sieht.
Denn nach den bisherigen Erklärungen hier im Forum müsste er doch Sondervertragskunde sein, zumal sein Tarif Sondergaspreis 1 heißt, und AGB´s mit Preisanpassungsklauseln verwendet werden.



Gruss

marten

RR-E-ft:
@marten

An dieser Stelle wollen wir nicht das Urteil des LG Rostock ausdiskutieren. Die Passage, die für Sie nicht nachvollziehbar ist, ist es für mich ebensowenig.

Entweder der Kunde ist Sondervertragskunde und es geht nach § 307 BGB (worüber das LG Rostock bereits entschieden hatte) oder es handelt sich um einen Tarifkunden, bei dem § 315 BGB Anwendung findet, hingegen gerade keine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wasserwaage:

--- Zitat ---Original von Niniveh
Guten Tag

Mir wurden von einem Insider eines Energiekonzerns versichert, dass alle Versorger mit einer Verdopplung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren kalkulieren würden.
[/list]
--- Ende Zitat ---

Können Sie mir evtl. nen Kontakt zu dem \"Insider\" herstellen?! Würde gerne wissen, wie er dazu kommt solche Behauptungen in den Raum zu stellen.

Mir ist kein eiziger Energiekonzern oder ein Stadtwerk bekannt, dass mit einer Verdoppelung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren rechnet und schon garnicht kalkuliert.

RR-E-ft:
@Wasserwaage

Die Kalkulation wird doch oft als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, so dass man sich von dieser Nachfrage nicht zuviel erhoffen sollte.

Möglicherweise kennen Sie zuwenig Leute aus der Branche.

\"Insider\" treffen sich u. a.  auf http://www.energie.de, hier zur Anmeldung auf meine persönliche Einladung.

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