Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vorgelegte Kalkulation?

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Niniveh:
Guten Tag

Mir wurden von einem Insider eines Energiekonzerns versichert, dass alle Versorger mit einer Verdopplung der Energiepreise in den nächsten 5 Jahren kalkulieren würden.
Eine Verdopplung kann ich nicht bezahlen und irgendwann wird sie sicher eintreten.
Ich beabsichtige die künftige Tarifsteigerung der ENBW (Strom) Juni 2008 und den nächsten Anstieg der MVV Gastarife zu widersprechen.
Ich habe allerdings etwas bammel. Obwohl ich hier nun vieles durchlas fand ich bislang keine Antwort auf folgende Fragen:
Mit Berufung auf §315 kann ich eine eineitige Erhöhung des Tarifes widersprechen. Der jeweilige Konzern muss seine Kalkulation zwingend offen legen um die Preiserhöhung erzwingen zu können.
Wurde eine solche Kalkulation bislang offengelegt und gerichtlich für billig erachtet? Und musste der Beklagte darauf alles nachzahlen?

Wieviele Kunden gibt es geschätzt, die aufgrund ihres Widerspruchs einfach ihre alten Tarife weiterzahlen und letztlich von den Konzernen schlicht geduldet werden?

Kann es auch sein, dass der Konzern mir! seine Kalkulation vorlegt? Ich wüsste damit nicht viel anzufangen. Was macht mann da?
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nomos:
@Niniveh, ohne Widerstand werden sich die Preise ungebremst entwickeln.

Die \"Kalkulation\" werden sich jetzt die Kartellbehörden ansehen und hoffentlich für eine ordentliche Prüfung sorgen, nachdem die Novellierung des GWB erfolgt ist. Siehe hier aktuell TAGESTHEMEN vom 28.12.07.

Ein Blick in die Gesetze oder hier im Forum klärt auf.

Und der \"Insider\" ist keine besondere Informationsquelle.
Seit 1.1.2000 gab es zum Beispiel mehr als eine Verdoppelung der Arbeitspreise beim Gas. Die Versorger müssen sich an die Gesetze halten und dann wird man sehen, ob eine Verdoppelung der Preise in den nächsten fünf Jahren gerechtfertigt ist. Die bisherigen Preiserhöhungen waren es nicht.

Außerdem ist dann die Politik gefordert, Energie ist lebensnotwendig und muss bezahlbar bleiben. Der wesentliche Teil der Preise besteht ja aus Steuern, Abgaben und Umlagen.

Wer brav die geforderten Preise bezahlt, muss auch nicht nachzahlen.
Aber der Spruch ist dann auch zutreffend: \"Wer nicht kämpft hat schon verloren.\"

Amtliche Statistiken über Widersprüche gibt es nicht. Für Baden-Württemberg gibt es eine Schätzung der Verbraucherzentrale von rund 2000 Verbrauchern, die Preiserhöhungen widersprochen haben. Auch dazu gibt es Informationen im Forum.
Nochmal, ohne Widerstand werden sich die Preise ungebremst entwickeln.

marten:
@niniveh

Die Gerichte entscheiden bisher noch uneinheitlich.
Etliche Verfahren gehen in die nächste Instanz.

Siehe auch hier die Urteilssammlung.

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__2090/

Das Landgericht Rostock z.B. hat mit Urteil vom 26.09.07 die Preiskalkulation der Stadtwerke Rostock bestätigt und keine Revision zugelassen.

In diesem Verfahren ging um den Bezug von Gas, bei dem der Kläger eine Preiserhöhung der Stadtwerke für unbillig hielt und die Monolpolstellung des Versorgers rügte.

Da der Kläger nicht den Gesamtpreis für unbillig hielt, sondern nur die einzelne Preiserhöhung der Stadtwerke, wurde auch nur dieses geprüft.
Die Gesamtkalkulation brauchte gar nicht vorgelegt werden und die Monolpolstellung des Versorgers konnte er dem Gericht nicht nachweisen.
In diesem Fall musste der Kläger die offene Forderung der Stadtwerke und die Gerichtskosten übernehmen.

Der Kläger hätte in diesem Fall gegen die Unwirksamkeit der  Preisgleitklauseln seines Gaslieferungsvertrages ( Sondervertrag) klagen sollen ( § 307, fehlende Transparenz)

Viele Gasverträge sind Sonderverträge.
Dieses würde ich aber gegebenfalls von einem Anwalt prüfen lassen.

Der Bund der Energieverbraucher hat mit einer Feststellungsklage gegen die oben erwähnten Stadtwerke ein Urteil vom 26.04.2007 erwirkt, das die von den Stadtwerken verwendeten Preisgleitklauseln für Gas ( Grundlage Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl, Änderung der Markverhältnisse) unwirksam sind.

Damit wären die Preiserhöhungen unwirksam.

Wichtig ist also mit welcher Begründung die Klage vor Gericht vorgetragen wird.

Wenn der Konzern Dir wirklich seine Kalkulation offen legt, wird sich der Bund der Energieverbraucher sicher darüber freuen diese zu sehen.
Es sei denn es handelt sich um die sogenannten Testate von \"unabhängigen Wirtschaftsprüfern\", die nicht das Papier wert sind auf dem sie geschrieben sind.

Siehe auch

http://wiki.energienetz.de/index.php/Kategorie:Gerichtsverfahren

gruss

marten

RR-E-ft:
@marten

Das Urteil des LG Rostock betrifft die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unbilligkeit.

Bei genauer Betrachtung war diese Klage schon unzulässig, weil dem Versorger schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zustand, zudem eine Preisänderungsklausel in dem Sonderabkommen nach der Rechtsprechung des LG Rostock unwirksam war.

Über den Zahlungsanspruch des Versorgers hat das Landgericht nicht entschieden. Über einen solchen konnte das Landgericht Rostock gem. § 308 ZPO schon nicht entscheiden, weil ja der Versorger überhaupt nicht auf Zahlung eines gekürzten Betrages geklagt hatte.

@Niniveh

Man sollte sich von einem Anwalt vertreten lassen, der konkret prüft, ob im bestehenden Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und ggf. dessen Ausübung der Billigkeit entsprach. In vielen Vertragsverhältnissen fehlt es an einem wirksamen Recht des Energieversorgers, die Preise einseitig zu erhöhen.

Man kann auch seine Preise selbst senken, etwa indem man sich heute noch bei E wie einfach oder einem anderen günstigeren Lieferanten online anmeldet.

Niniveh:
Hallo


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man sollte sich von einem Anwalt vertreten lassen, der konkret prüft, ob im bestehenden Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und ggf. dessen Ausübung der Billigkeit entsprach. In vielen Vertragsverhältnissen fehlt es an einem wirksamen Recht des Energieversorgers, die Preise einseitig zu erhöhen.
--- Ende Zitat ---
Du meinst also ich solle zuerst einen Rechtsanwalt meine Möglichkeiten prüfen lassen?
Bei mir im Vertrag steht jedenfalls drin, dass sie erhöhen dürfen:

--- Zitat ---Sondervereinbarung
...Bei einer Änderung der Bezugspreise ist die RHE (MVV) berechtigt, den Erdgaspreis nach Ziffer 3 entsprechend anzupassen.
Änderungen der Erdgaspreise werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam....
--- Ende Zitat ---

Diese öffentliche Bekanntgabe habe ich auch schon öffters gerügt. Wenn die in irgendeiner Zeitung steht heist das noch lange nicht, dass ich das auch mitkriege. War bislang selten der Fall.

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