@kamaraba
Vor welchem Dilemma?
Der Kunde bekommt sein zuviel gezahltes Geld zurück, weil der Versorger ihm gegenüber nicht zu einseitigen Preisneufestsetzungen berechtigt war.
Darum ging der Streit vor Gericht.
Klar ist auch:
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, für alle Zeiten (in alle Ewigkeit) zu einem bei Abschluss eines Sondervertrages einmal vereinbarten Preis beliefert zu werden.
Kündigt der Gaslieferant den Vertrag ordnungsgemäß, kann der Kunde bei diesem oder einem anderen Lieferanten einen neuen Vertrag abschließen.
Entscheidend für den Vertragsabschluss wird für den Kunden dabei wohl der Preis, ggf. eine vom Lieferanten gegebene zeitlich befristete Preisgarantie sein. Ob der gewählte Lieferant im Rahmen eines ggf. neu abgeschlossenen Vertrages hiernach einseitig zu Preiserhöhungen berechtigt ist, steht wieder auf einem anderen Blatt und beurteilt sich nach den bekannten Grundsätzen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Gasversorgung hat der Kunde nur da, wo es das Gesetz vorschreibt, nämlich in der Grundversorgung gem. §§ 36, 2 Abs. 1 EnWG.
Den jeweils geltenden Preis der Grundversorgung gem. § 36 EnWG, §§ 5,6 GasGVV hat der Versorger einseitig unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes zu bilden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06 Tz. 20), was die Verpflichtung einschließt, den Preis nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend abzusenken, bis er den genannten gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
Es besteht dabei ein gestzliches Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung, welches der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
Ein Grundversorgungsvertrag kann vom Grundversorger grundsätzlich nicht gekündigt werden, § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV. Deshalb muss es dem Grundversorger gestattet sein, die Allgemeinen Preise einseitig festzusetzen, weil er aufgrund der Gleichbehandlungspflicht und des Dikrimnierungsverbots daran gehindert ist, in diesem Bereich die Preise mit den einzelnen Kunden frei auszuhandeln. Schließlich handelt es sich dabei ausdrücklich um Allgemeine Preise.
Wie sollte denn sonst die angemessene Lösung aussehen, wenn es sich bisher um einen Sondervertrag handelt, zudem keine gesetzliche Versorgungspflicht besteht?
Der Versorger ist auch bei gestiegenen Kosten im Falle der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag überhaupt nicht berechtigt, die Preise gegenüber seinem Vertragspartner einseitig zu erhöhen.
Das ist ein Dilemma des Gaslieferanten. Schließlich betrifft es alle Kunden mit eben den gleichen Verträgen.
Dass die Erdgasimportpreise (vgl. BAFA) gestiegen sind und dass diese nominalen Steigerungen (freilich nur diese!!!) auch beim Letztverbraucher am Ende der Lieferkette ankommen, soweit sie nicht durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle (etwa Netzkosten) kompensiert werden können, ist als Tatsache schließlich nicht zu leugnen.
Schlussendlich unterliegen auch vereinbarte Gaspreise der Preismissbrauchskontrolle gem. § 29 GWB, wenn der Versorger auf dem sachlich und räumlich abzugrenzenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, die ab einem Marktanteil von einem Drittel vermutet wird.