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Autor Thema: Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme  (Gelesen 9589 mal)

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Offline Finito

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« am: 20. Dezember 2007, 18:43:39 »
Vorbemerkung: Habe als Neuling dieses Thema heute unter \'Versorger Süwa\' und damit hoffentlich in der richtigen Abteilung schon einmal gepostet. Da ich noch vor dem 31.12.2007 eine Entscheidung treffen muss und hoffe, dass mein Beitrag hier früher gelesen wird, wiederhole ich mich an der Stelle. Sollte dies einen Regelverstoss darstellen, bitte ich um Nachsicht. Habe leider nicht herausgefunden, wie man Einträge wieder löscht.

S.g.D.u.H. und Hallo,

bin Mieter und \'mein\' EV seit 15.01.2005 ist die Süwag (RWE) im Bereich Achern. Nutze derzeit 2 Tarife mit getrennten Zählern, Abschluss jeweils per Formular.

1. SüwagPower basic = Allgemeinversorgung (HT)
2. SüwagPower tag&nacht = Sondervereinbarung für unterbrechbare Verbraucher (Nachtpeicherheizung, HT und NT)

Gemäss Ankündigung durch Süwag vom 10.10.2007 wird es beide Tarife ab 01.01.2008 so nicht mehr geben. Ersatzweise wurden mir zwei neue Tarife, die sich namentlich und preislich unterscheiden, angeboten. Benachrichtige ich die Süwag bis zum 31.12.2007 nicht, werden die bestehenden Verträge mit neuen Produktnamen und Preisen \'weitergeführt\'.

Die neuen Produkte heißen Süwag Thermo 8 und Süwag Strom Klassik.

Preisveränderung Grundversorgung:
mtl. Grundpreis brutto bish.   € 6.15, neu € 7.14 (+16%)
Verbrauchspreis brutto bish.  € 0,1919, neu € 0,1987 (+ 3,5%)
Preisveränderung Wärmestrom:
mtl. Grundpreis brutto bish.   € 5.08, neu € 5,15 (+1.5%)
Verbrauchspreis NT brutto bish.  € 0,1056, neu € 0,1221 (+15%)
Verbrauchspreis HT brutto bish.  € 0,1371, neu € 0,1591 (+16%)

Die Veränderung der Produktbezeichnung sehe ich als Kündigung durch die Süwag(?).
Dass ich meinerseits schon wegen der Preisveränderungen ein Sonderkündigungsrecht habe, ist mir klar.

Habe mir vorgenommen für Grundversorgung den Anbieter zu wechseln, und gegen Erhöhung des Wärmestromtarifs Einspruch gem. § 315 zu erheben. Zum Bezug von Wärmestrom gibt es lt. Süwag keine alternativen Anbieter.

Frage: Gibt es bezüglich des Einspruchs nach § 315 Besonderheiten, wenn nicht nur neue Preise sondern auch neue Verträge (via geänderter Produktbezeichnung) angeboten werden?

Bin für jeden Hinweis, auch über das weitere Verfahren (z.B welches Standardschreiben etc.), dankbar.

MfG Finito

PS.: Suche nach alternativem Anbieter für Allgemeinstrom bei verivox ergab, dass Süwag in meinem Bereich mit am günstigsen ist. Bei weiteren Tarifrechnern sogar an 1. Stelle. Die Preiserhöhungen ab 01.01.2007 sind aber nicht berücksichtigt!
Mit freundlichen Grüßen

Finito

Offline Cremer

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2007, 19:47:14 »
@Finito,

es ist überall das Gleiche.

Neue Tarife um damit den alten Tarifen der \"Nährboden\" für Widersprüche § 315 zu entziehen.

Prüfen Sie mal den exakten Wortlaut der beiliegenden Bestimmungen des neuen und des alten Vertrages!

Da Sie den neuen Vertrag nicht unterschrieben haben und da ein neuer Vertrag durch einseitige Willenserklärung nicht zustande kommt, gilt der alte Vertrag weiter.

Passivität  ist keine Vertragsannahme
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Finito

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2007, 22:50:52 »
Hallo @Cremer,

Danke für die Antwort.

Prüfung der Verträge derzeit nicht möglich, da

1. Alte Verträge liegen nicht vor. Die habe ich während eines kurzen, hektischen Heimatbesuches incl. notwendigem Umzug etc. abgeschlossen und dummerweise keine Kopie gezogen. War damals im Ausland beschäftigt. Entsprechende Unterlagen wurden gestern von der Süwag angefordert. Ich hoffe, die reagieren. Kann ich sie zur Einsichtnahme in die alten Verträge zwingen? Da es sich in beiden Fällen um benannte Tarife handelt dürfte es hoffentlich nicht allzu problematisch sein, an die AGB heranzukommen.

2. Neue Verträge liegen nicht vor, nur Angebot mit Nettopreisen. Weder AGB noch sonstige Einzelheiten. Auch hier werde ich versuchen, Details in Erfahrung zu bringen.

Habe inzwischen im Forum weitergelesen. Nachdem was auch z.B. eislud schreibt, wäre es wohl zumindest bezüglich des Wärmestromvetrags (\'Lieferung zu den Konditionen des Sondervertrags für unterbrechbare Verbraucher - getrennte Messung\') auch politisch gesehen sinnvoller, überhaupt nicht zu reagieren und zukünftig den alten Preis weiterzu bezahlen, anstatt wie geplant Einspruch zu erheben. Kann man das so sagen?

Beim geplanten Wechsel zum Billiganbieter in Sachen Grundversorgung handelt es sich um einen reinen \'Fluchtreflex\'. Natürlich weiß ich, dass es politisch gesehen idiotisch ist, von Süwag-RWE zu eprimo-RWE zu wechseln. Habe mich daher auch noch nicht endgültig entschieden.

Meine Risikobereitschaft bzw. -fähigkeit, was mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen anbelangt, ist aber aufgrund finanzieller Beschränktheit derzeit nicht besonders groß. Meine Rechtsschutzversicherung musste ich letztes Jahr canceln.  Möchte kämpfen, muss gleichzeitig an meine Finanzen denken und mit meinen Kräften haushalten. Bin für jede Entscheidungshilfe dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

Finito

Offline Finito

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #3 am: 24. Dezember 2007, 12:49:30 »
Hallo Herr Cremer, hallo Forumsbesucher,

der Vergleich der ursprünglich und zukünftig geltenden Tarifbestimmungen bereitet mir immer noch einigermaßen Kopfzerbrechen.

Da ich bei Vertragsabschluss vor 3 Jahren keine ausführlichen Dokumente angefordert habe, liegen die originalen Maßgaben wie gesagt nicht vor. Zudem verunsichern mich die etlichen Umbenennungen sowie der Gebrauch diverser Begriffe für gleiche Leistungen. Um Klarheit über die tatsächlich in Anspruch genommenen Dienste samt den entsprechenden Konditionen zu erlangen, habe ich die bisherige Belieferung anhand der Abrechnungen überprüft und weiter unten kurz erläutert. Die Unterlagen zu den neuen Tarifen kann ich laut Kundendienst erst zu Beginn des neuen Jahres erhalten. Von sich aus hat Süwag nur knappe Texte verschickt. Dazu Prospekte, die z.B. Nachtspeicher- und Sondertarife gänzlich unterschlagen.

Notgedrungen greife ich jetzt auf die Internetseiten zurück und spekuliere dabei teilweise, dass die einsehbaren, aktuellen Bedingungen sich nicht wesentlich von den vorhergehenden und nachfolgenden unterscheiden.

I. Bestehender Vertrag

Mein Vertrag wurde durch die schriftliche Bestätigung der Süwag am 15.01.2005 wirksam. Infolge telefonischer Abwicklung ist die Vertragsbestätigung das einzige Ursprungsdokument. Laut Kundendienst ist dies die Regel.

I.I Tarife und Abrechnung

In der Vertragsbestätigung sind 3 Tarife festgehalten, die nach 2 Bedarfsarten und über 2 Zähler abgerechnet werden sollen: ’Eintarif’ als ’Haushalt’  auf einem der Zähler sowie ’Hochtarif’ und ’Niedrigtarif’ als ’Sonderpreisregelung’ auf dem anderen. Bis zum 08.07.2006 wurde dem entsprechend abgerechnet.

Die letzte Abrechnung wies anstelle der Bedarfsart ’Haushalt’ den Tarif ’SüwagPower basic’ aus. Dieser war zuvor per Prospekt als ’dem Allgemeinen Tarif entsprechend’ beworben worden. Ich erinnere mich nicht, eine Umstufung beantragt zu haben sondern ging stets von Grund- und Ersatzversorgung aus. Statt ’Sonderpreisregelung’ wurde neu der Begriff ’Speicherheizung’ verwendet.

Neue Preisfestsetzungen sind am 08.07.2005 und am 01.01.2007 im Allgemeinen Tarif sowie am 08.07.2005 und am 01.10.2006 im Sondertarif erfolgt. Schriftlich angekündigt wurde nichts. Die letzte Jahresabrechnung habe ich bereits beglichen.

I.II Bestimmungen

Der Vertragsbestätigung ist folgender Hinweis zu entnehmen:
 
“Grundlage aller Versorgungsverträge sind die jeweils geltenden Verordnungen über die ’Allgemeinen Versorgungsbedingungen’ (AVBEltV) und deren ’Ergänzende Bestimmungen’, sowie der ’Allgemeine Tarif’ oder Sonderverträge.“

I.II.I Allgemeiner Tarif

Der seit 2002 geltende Allgemeine Tarif findet sich auf der Süwag-Homepage:

“Allgemeiner Tarif für die Elektrizitätsversorgung von Kundenanlagen mit Haushaltsbedarf aus dem Niederspannungsnetz, gültig ab 1. April 2002.
 
Die Süwag Energie AG (...) bietet die Versorgung mit elektrischer Energie (...) zu den Bestimmungen der „(...) AVBEltV“ vom 21. Juni 1979, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen\" und der \"Technischen Anschlussbedingungen\", sowie auf Grundlage der „Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)“ vom 18.12.1989 zu nachstehenden Bedingungen an.

=> 6.3 Werden innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise geändert, so werden die Jahresleistungs- und Verrechnungsentgelte zeitanteilig errechnet und der Stromverbrauch auf die Zeiträume vor und nach der Preisänderung aufgeteilt und abgerechnet; bei der Aufteilung des Stromverbrauches werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt...


I.II.II Sonderpreisregelung

Die Bedingungen der ’Sonderpreisregelung’ stehen als Anhang zum Preisblatt vom 01.10.2006 im Internet (d.h. sie lauteten zuvor möglicherweise anders). Ein regelrecht unterschriebener Sondervertrag existiert nicht.
 
“Voraussetzungen und Bedingungen des Sondervertrages für unterbrechbare Verbraucher.

=> 1. Der Vertrag wird durch Vertragsbestätigung der Süwag Energie AG (...) wirksam. ...

=> 5.2 Die Süwag behält sich das Recht vor, den Arbeitspreis anzupassen. Der Verrechnungspreis ändert sich wie der Verrechnungspreis des Allgemeinen Tarifes der Süwag Energie AG.

=> 5.3 Eine Anpassung nach Ziffer 5.2 wird die Süwag dem Kunden mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung ankündigen. Erhöht die Süwag gemäß Ziffer 5.2 den Arbeitspreis, ist der Kunde innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonates zu kündigen.

=> 6. Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.“

 
II. Neue Preisfestsetzungen und Tarife ab 2008

Die neuen Preisfestsetzungen zum 01.01.2008 betreffen beide von mir genutzten Tarife und gehen einher mit erneuter Umbenennung. Im Ankündigungsschreiben vom Oktober 2007 wird mir zudem angeboten, auf die ’neue Produktpalette’ zuzugreifen und indiskutable 2-in-1-Alternativen ’mit Preisgarantie’ oder ’Naturstrom’ etc. zu nutzen. Sprich: auf die Sondervereinbarung und den den im Vergleich günstigeren Schwachlaststrom zu verzichten.

II.I Grundlagen

II.I.I Grund- und Ersatzversorgungstarif, zukünftig ’SüwagStrom Klassik’

Als Grundlage des neuen Grund- und Ersatzversorgungstarifs wird, neben dem Preisblatt, die Strom GVV zum Download bereitgestellt. Allgemeine Tarifbestimmungen wie beim bestehenden Produkt werden nicht vorgehalten.

“Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) (BGBl. I S. 2391) vom 26. Oktober 2006.

§ 1 Anwendungsbereich...:
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungs-unternehmen Haushaltskunden (...) zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen (...) sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages (...) Die Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung ...

=> Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge ...

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz (...) entnommen wird, (...) ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme (...) unverzüglich in Textform mitzuteilen. ...


§ 5 Art der Versorgung
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.


II.I.II Sondervertrag für unterbrechbare Verbraucher, zukünftig ’SüwagStrom Thermo 8’

Unter ’Belieferung zu den Konditionen des Sondervertrags für unterbrechbare Verbraucher (mit getrennter Messung)’ heißt es in der Änderungsankündigung:

“Diesen Sondervertrag führen wir ab 1.1.2008 mit geänderten Preisen und dem Namen ’SüwagStrom Thermo 8’ weiter. Freigabe und Aufladezeiten bleiben bestehen.“

Die neue Tarifbezeichnung ist weder in den beigefügten Prospekten noch auf der aktuellen Homepage zu finden. Demzufolge sind unter dem Namen weder Preisblätter noch Bestimmungen veröffentlicht. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Bestimmungen gemäß Preisblatt vom 01.10.2006 weiterhin Gültigkeit haben. (Vgl. I.II.II).

III. Fazit und Fragen

Vielleicht weil ich mich noch nicht lange genug mit der Materie befasse, fühle ich mich derzeit nicht in der Lage, die Situation richtig einzuordnen. Anbei deshalb meine Fragen, auch wenn vielleicht viele schon an anderer Stelle beantwortet wurden:

III.I Hat der Versorger durch das in 6.1 der Allgemeinen Tarifbestimmungen und in 5.2 der Sonderpreisregelung ausbedungene Recht, die Tarife neu festzusetzen, nicht alle Trümpfe in der Hand? Ist das eine Standardformulierung?

III.II (Was bedeuten ’jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten’? Standarformulierung?)

III.III Habe ich durch das Hinnehmen einer eventuell einseitig erfolgten Einstufung in den Allgemeinen Tarif \'SüwagPower basic\' ab 09.07.2006 Ansprüche aus meinem ursprünglichen Vertrag verwirkt?

III.IV Kann dadurch der Vertragsbeginn des Allgemeinen Tarifs jetzt der 09.07.2006 sein?

III.V Betrifft es mich deshalb, wenn für nach dem 12.06.2005 abgeschlossene Verträge als Tarifbestimmung die StromGVV für Grund- und Ersatzversorgungstarif gilt?

III.VI Kann dies auch negative Folgen haben?

III.VII Wenn feststeht, dass ich bei Verbleib im Allgemeinen Tarif und Kürzung der Beträge ab 2008 bis auf das jetzige Niveau mehr bezahle als bei einem Versorgerwechsel: kann es noch vorteilhaft sein zu bleiben?

III.VIII Ist es richtig, dass ich mit der Begleichung der letzten Jahresabrechnung die geänderten Preisfestsetzungen zum 01.01.2007 akzeptiert habe und deshalb bei bei Einspruch und stärkerer Kürzung nur Geld zurückfordern kann?

III.IX Gibt es Besonderheiten oder Auffälligkeiten im Vergleich zu Verträgen anderer Forumsmitglieder?

Vielen Dank für Ihre/ Eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen

Finito

Offline bjo

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #4 am: 24. Dezember 2007, 13:31:06 »
Hallo,
wie immer gilt Gesamtrechnung aufmachen!

Prüfe an hand deines Verbrauches ob sich nicht folgendes rechnet

- beide Zähler zu einem zusammenfassen, spart Zählergebüren
- günstigen allgemein Anbeiter suchen z. B. Flexstrom (bin im dritten Jahr dabei)

Offline Finito

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #5 am: 24. Dezember 2007, 14:46:43 »
Hallo bjo,

Post am Heiligabend, wer hätte das gedacht! =)

Da ich Mieter bin und sich zudem nur der Allgemein-Zähler in meiner Wohnung befindet, wird das wohl schwer hinhauen. Wie ich meinen Vermieter einschätze, scheut er jede Investition. Ich werd ihn trotzdem mal ansprechen.

Kannst du allgemein etwas über den techn. Aufwand sagen? Die Heizungszähler sind zentral im Treppenhaus zusammengefasst. 8-Parteien-Mietshaus auf 2 Etagen. Fußbodenheizung. Großes, mittleres, kleines   Problem?

Danke für den Vorschlag einstweilen und ab morgen Frohe Weihnachten!
Mit freundlichen Grüßen

Finito

Offline bjo

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« Antwort #6 am: 26. Dezember 2007, 11:47:56 »
Hallo,
Ein zusammenfassen von Zählern ist nur dann sinnvoll wenn der Heizungszähler und der normale Zähler in einer Verteilung sitzen. Wenn dem so ist braucht der Elektriker ca. 1 Std.

- Zähler ausbauen
- Leitungen zusammenführen
- Zähler wegbringen und abmelden

Offline Finito

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« Antwort #7 am: 05. Januar 2008, 01:43:49 »
Hallo bjo,

Danke für die Antwort. War einige Tage in Urlaub und melde mich deswegen erst jetzt wieder.

Bedeutet \'in einer Verteilung sitzen\' örtliche Nähe? Wie kann ich erkennen, ob die Zähler in einer Verteilung sitzen?
Mit freundlichen Grüßen

Finito

Offline bjo

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Neue Verträge + neue Tarife, Strom Allgemein und Wärme
« Antwort #8 am: 05. Januar 2008, 11:35:34 »
Zitat
Original von Finito
Hallo bjo,

Danke für die Antwort. War einige Tage in Urlaub und melde mich deswegen erst jetzt wieder.

Bedeutet \'in einer Verteilung sitzen\' örtliche Nähe? Wie kann ich erkennen, ob die Zähler in einer Verteilung sitzen?

Schick do mal Photo´s per Mail dann kann ich dir das leichter erklären!

 

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