Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Münz- oder Chipzähler  (Gelesen 6752 mal)

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Offline Cremer

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Münz- oder Chipzähler
« am: 20. Dezember 2007, 10:39:43 »
Hallo Leute,

Bei vielen Endversorgern werden bei Kunden, welche nicht zahlen können, sogenannte Chip- oder auch Münzzähler nach § 14 Abs. 3 der StromGVV/GasGVV einbauen.

So haben die SW KH etwa bei 300 Kunden einen solchen Chipzähler eingebaut.

\"Aufgetankt\" werden kann die  Chipkarte an einem Automaten, welcher sich jedoch im Informationzentrum befindet; dieses ist nur zu den Öffnungszeiten (Mo-Fr.) zugänglich.

Wenn der Zähler Freitag abend sperrt, hat bis Monatg 9.00 Uhr keinen Strom.

Frage:
Wer hat Kenntnis, welches EVU solche elektronischen Chipkartenzähler für Strom oder ggf.  auch bei Gas ebenfalls einsetzt?

Kennt jemand die Kriterien, wann ein solcher Zähler eingebaut bzw. wieder ausgebaut wird?
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gridpem

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2007, 12:47:28 »
@ Cremer

bei Gas sind Vorkassenzähler meiner Meinung nach aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, da nach einer Sperrung immer erst entlüftet werden muss, und das kann nur der Fachmann.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline Cremer

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2007, 13:38:31 »
@Gridpem,

das mag zwar stimmen, die GasGVV läßt aber grundsätzlich so etwas zu
MFG
Gerd Cremer
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Offline userD0009

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2007, 13:44:04 »
@Cremer

Eigene Erfahrungen habe ich keine.

Die Voraussetzungen für den Wegfall müssen vom EVU bei Ankündigung der Vorauszahlung angegeben werden, § 14 Abs. 1 S. 3 StromGVV.

Haben Sie ein solches Schreiben schon einmal gesehen und wurden dort diese Gründe angegeben?

Wurden die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 StromGVV nicht eingehalten, dann ist m.E. auch keine Vorauszahlung zulässig.

Grüße
belkin

Offline Zeus

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2007, 15:25:47 »
@Cremer

Aus unserem Bereich kann ich Ihnen berichten, dass Chipzähler -sowohl bei Gas als auch bei Strom- nur als \"Ultima Ratio\"  eingesetzt werden, weil zu aufwendig. Also wenn keine andere Lösung mehr gefunden werden kann. Sie erfolgt nur bei Kunden bei denen bereits sehr hohe Zahlungsrückstände aufgelaufen sind, trotz Mahnungen, Sperrandrohungen oder gar erfolgter Sperre weil sie reaktionslos blieben. Betrifft natürlich nicht Widersprüchler die Ihre Zahlungen gekürzt haben.
Für den Ausbau ist mir bisher ein Fall bekannt ( die Kundin hatte sich an uns gewendet), weil bei der Betroffenen die finanzielle Lage sich wesentlich verbessert hatte und mit dem Versorger eine vernünftige Abschlags-und Ratezahlung für die Rückstände gefunden werden konnte.
Unabhängig hiervon möchte ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die \"SpreeGas\" z.B. den Chipkartenzähler als eine Hilfe bei der privaten Budgetierung des Erdgasverbrauchs hervorhebt, weil sie eine direkte Kostenkontrolle parallel zum Verbrauch ermögliche. Siehe hier :

http://www.spreegas.de/upload/rohrpost_1_06.pdf

Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte

Offline Cremer

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2007, 16:15:43 »
@belkin,

solche Schreiben habe ich bisher nicht gesehen.

Deshalb auch meine Fragen hier im Forum.

Es gibt vermutlich keine einheitliche Regelungen der EVU\'s unter welchen Kriterien Kunden ein solcher Zähler \"verordnet\" wird.

Natürlich trifft es mal wieder die sozial schwächeren Kunden, die sich schlecht wehren können.

Wir wollen hier etwas Licht in die Sache bringen
MFG
Gerd Cremer
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Offline Netznutzer

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Münz- oder Chipzähler
« Antwort #6 am: 26. Dezember 2007, 19:57:26 »
@ Cremer

ein solcher Zähler wird nicht verordnet.

Er ist ein Entgegenkommen des Stromlieferanten, offene Posten die fällig sind, \"zu stunden\". Alternativ: Bankkredit um die Schulden zu begleichen, oder gerichtl. Mahn-verfahren. Da i.d.R. Bankkredite zur Stromschuldenbegleichung recht schwierieg zu erhalten sind, und niemand gern Schufa Eintragung wg. offfener Posten ggüber Energieversorgern haben möchte, ist dies doch für beide Seiten der einfachste Weg. Mit einem tägl. Grundpreis auf dem Schlüssel sowie einem erhöhte Strompreis wird  der offene Betrag abgebaut. Mit Glück sogar ohne Kreditzins. Schlüsselzählerkunden können übrigens jederzeit den Zählerstand mitbringen und eine Proforma Abrechnung durchführen lassen. Ist die Altlast abgetragen, wird der Zähler wieder ausgebaut. Ich kenne sogar mehrere Leute, die nach Abtragung Ihrer Schuld den Schlüsselzähler nicht zurückgewechselt haben wollten, um Ihre Stromkosten weiter im Griff zu haben. Geht allerdings nur da einigermassen problemlos, wo der Netzbetreiber keine erhöhten Preise für die Teile verlang, sie sollen im EK ca. 10 x so viel kosten, wie ein normaler.

Wer am Freitag versäumt, Geld zu laden, kann dies auch übers Wochenende über den \"Notdienst\" des Netzbetreibers, selbstverständlich mit entspr. Zuschlägen. Der Kunde kann jederzeit am Zähler sein Guthabenstand sehen und entspr. abschätzen, wie lang er noch Strom hat. Viele Geräte haben die sogen. Reserve Schaltung, 50 € laden, 10 verbleiben auf dem Schlüssel, 40 gehen ins Gerät. Wenn es dann dunkel wird, lädt man die 10 nach und weiss, es wird Zeit zu laden.

Gruß

NN

 

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