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Autor Thema: Kündigung Strom Gewerbekunde  (Gelesen 5179 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« am: 15. Dezember 2007, 18:45:16 »
Hallo zusammen,

Folgendes Geschäftsgebaren eines EVU, die Vertragskündigung eines Stromliefervertrags und deren Begründung ( §115 EnWG ! StromGVV ! NAV !) erscheint mir doch mehr als nur sehr zweifelhaft!!!


Chronologie:

1.
Anfang des Jahres hat das EVU erfolgreich ! versucht, dem Kunden neue AGB unterzujubeln!
Die waren nämlich so schlau, sich den Erhalt und die wirksame Einbeziehung in den bestehenden Sonder-Vertrag schriftlich bestätigen zu lassen!

Die (abenteuerliche) Begründung für die Ausarbeitung - und notwendige Einbeziehung in den bestehenden Vertrag - der neuen AGB liest sich wie folgt:

Wie Sie bereits den Medien entnehmen konnten, sind seit dem 08.11.06 die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Nutzung für die Elektizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) in Kraft.
Diese Bedingungen lösen die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ab.
Die hierdurch bedingte Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat auch Einfluss auf das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis und macht daher eine Anpassung des bestehenden Vertrages erforderlich.
Um in beiderseitigem Interesse einen rechtlich unsicheren Zustand zu vermeiden, erlauben wir uns zur Anpassung des Vertragsverhältnisses unsere neu entwickelten Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Elektrischer Energie \"All-Inklusive\" (Mit Netznutzung) zu überreichen.


2.
Es folgte eine Flut von derartigen Schreiben des EVU, da ihm die Unterschrift auf ein derartiges Schreiben wohl nicht schnell genug ging.
z.B. die \"Vertragsanpassung aufgrund Entfall AVBEltV\"

3.
Weiterhin erfolgte eine nächste Flut in Form von Angebotsschreiben, Erinnerungsschreiben etc.pp. einer Individualpreisregelung, nach dem Ende der regulären Laufzeit des lfd. Vertrags.

4.
Und dann, irgendwann - ist aber inzwischen ein paar Monate her -,
da keine Annahme irgendeines Angebots erfolgte, die Kündigung des lfd. Vertrags in Verbindung mit einem nächsten Angebot.
Natürlich wollte man den Kunden ja nicht verlieren.
(Verstand ich auch sehr gut, nach Sicht der Jahresrechnung! von diesm Betrag können ganze Familien im Jahr leben.)
Die Kündigung erfolgte vorsorglich und fristgerecht zum xx.
Die Unterschriften zeichnen i.A.

5.
Die Bedingungen des neuen Stromliefervertrags beinhalten u.a. folgende Klauseln:

Allgemeine Bedingungen
Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die als Anlage beigefügten \"Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie \"Name Sondervertrag\"

Änderung des Vertrags und der Allgemeinen Bedingungen
.....ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag -  mit Ausnahme der in Anlage Preisblatt festgelegten Preise - und/oder die Allgemeinen Bedingungen anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung min. 6 W. vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb...schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.

Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag und über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.  unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig von drei Schiedsrichtern entschieden.


Was sagt Ihr dazu??
Ich würde dem Kunden nämlich gerne helfen!!

Offline Cremer

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #1 am: 16. Dezember 2007, 00:11:44 »
@Kampfzwerg,

sind nicht die Bedingungen laut Pos 5 normalerweise bereits in der StromGVV/GasGVV enthalten?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #2 am: 16. Dezember 2007, 17:19:25 »
@Cremer
Wohl nicht, zumindest was die Schiedsklausel angeht.

@Kampfzwerg
zu 1.
Die AGB wären wohl auch schon ohne Zustimmung des gewerblichen Kunden Vertragsbestandteil geworden, wenn er ihnen nicht widersprochen hätte und das Schreiben des Versorgers entsprechend formuliert gewesen wäre. Wenn der Versorger es natürlich von einer Zustimmung des gewerblichen Kunden abhängig macht, dann mußte auch eine Zustimmung erfolgen, was ja auch nach meiner Lesart passiert ist.

zu 4.
i.A. rufen nur die Esel (Zitat RR-E-ft). Für eine Kündigung ist eine solche Unterschrift untauglich.

Ob man den Versorger darauf hinweisen muß, wage ich zu bezweifeln. Das schon deshalb, weil das Fehlen eines Hinweises ja nicht plötzlich die untaugliche Unterschrift tauglich werden läßt. Das muß zumindest dann gelten, wenn sich der Versorger auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft und der Kunde diese bestreitet.

Würde sich eine Privatperson auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen, könnte die Kündigung meines Erachtens auch als wirksam angesehen werden, wegen Treu und Glauben und dem Zugeständnis, dass eine Privatperson regelmäßig nicht in der Lage sein wird, und auch nicht sein muß, den Schrei eines Esels von dem eines anderen Tieres zu unterscheiden.
Einem gewerblichen Kunden wird eine solche Kenntnis aber wohl zugemutet.
 
Ich würde also vermuten, dass der ursprüngliche Sondervertrag nicht wirksam gekündigt wurde, sich weder der gewerbliche Kunde, noch der Versorger, darauf berufen kann und der Sondervertrag weiterhin gilt - sicher bin ich mir allerdings nicht.

zu 5.
Für gewerbliche Kunden mit einem Verbrauch über 10.000 kWh/Jahr besteht keine Grundversorgungspflicht. Wird also der Sondervertrag wirksam gekündigt, wird der gewerbliche Kunde meines Erachtens anschließend nicht in der Grundversorgung versorgt, es sei denn, der Versorger erklärt genau das.

Meines Erachtens würde hier auch die Ersatzversorgung nicht greifen. Man wäre dann meines Erachtens vertragslos. Die Belieferung könnte dann zu Recht gesperrt werden. Nur meine Meinung.  

In einem solchen Fall ist der gewerbliche Kunde meines Erachtens gezwungen, einen Sondervertrag abzuschließen.

Ob eine derartige \"Schiedsklausel\" ihren Inhalt entfalten kann, wage ich zu bezweifeln, wenn doch im EnWG etwas anderes Grundsätzliches vereinbart zu sein scheint. Ich finde das gilt auch unter Berücksichtigung, dass man eigentlich in einem Vertrag zuerst einmal grundsätzlich vereinbaren kann, was man möchte. Laut EnWG § 102 geht es aber um die \"Ausschließliche\" Zuständigkeit der Landgerichte. Das gilt zumindest für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergebend, was wohl meistens der Fall sein wird.    

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #3 am: 16. Dezember 2007, 19:54:22 »
@Cremer
Für mich ist eine derartige Schiedsklausel, mit der mir eine Aberkennung meiner Rechte aufgenötigt wird, ohne Worte!


@Eislud
Ich danke Dir zunächst sehr für Deine ausführliche und - wie immer -informative Antwort. :]
Wir sind mit unseren Meinungen wieder einmal, und diesmal ausnahmsweise leider !, nahe bei einander.

Diese Schiedsklausel finde ich schon heftig.
Sie ist nach meiner Meinung wegen unangemessener Benachteiligung schon unwirksam im Sinne des §307 BGB.
Ich glaube auch in diesem Falle an die Zuständigkeit der Landgerichte.

zu 1.
sehe ich ebenso wie Du, der Kunde hat sie erhalten und die Einbeziehung bestätigt, sie sind also Vertragsbestandteil geworden.

zu4.
ich denke ebenfalls, dass die Kündigung deswegen (Formfehler) nicht wirksam ist, sehe allerdings Problem im Zeitmoment?!?
Soweit ich mich erinnern kann, müsste eine derartige Kündigung doch  ohne schuldhafte Verzögerung unverzüglich zurück gewiesen werden, oder?
Sie ist aber schon 4 M. alt und wurde bis heute nicht zurück gewiesen.
Dem Kunden war die ganze Problematik nicht bewusst und der Versorger hat ihn mit - zwar für uns fadenscheinigen - Begründungen, die sich für ihn aber überzeugend anhörten und auch den neuen Angeboten nahezu bombardiert.
Wenn man sich noch nie mit der Problematik und §315 auseinandergesetzt hat.......ist die Sache halt sehr schwierig.

Ich vermute wie Du ebenfalls, dass der SV nicht wirksam gekündigt wurde und noch gilt, bin mir aber auch genau so wenig sicher wie Du.
Warum sollte aber Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auch für gewerbliche Kunden gelten?
Und was ist mit dem Schikaneverbot nach § 226 BGB?
Eine Anpassung des Sondervertrags mittels Kündigung wäre rechtlich überhaupt nicht notwendig gewesen. Und schon gar nicht nach § 115 EnWG.
Eine Kündigung des SV und ein Neuvertrag dienen doch offensichtlich nur der Durchsetzung neuer, natürlich erhöhter, Preise und schlechterer Vertragsbedingungen!
Die vorgeschobenen Begründungen/Änderungen galten schliesslich nur für Tarifkunden und eine öffentl. Bekanntgabe wäre für diese ja ausreichend.
Für mich als Laien grenzt der ganze Vorgang nahe an Sittenwidrigkeit und Nötigung.

zu 5.
und genau hier haben wir das nächste Problem!!!
Grundversorgungspflicht scheidet wegen der Abnahmemenge aus.
Bei der Ersatzversorgung weiss ich es nicht, mit dieser Thematik habe ich mich noch nie so ausführlich beschäftigt und nun drängt die Zeit.
Der Versorger hat bereits angedroht bei Nicht-Annahme seines Angebots eine Abmeldung der Abnahmestelle beim Netzbetreiber des Kunden vorzunehmen.
Kann es denn wirklich möglich sein, dass dieser dann mit seinem Betrieb völlig ohne Strom dastehen kann?
Der gewerbliche Kunde wäre dann de facto gezwungen einen neuen SV bei dem EVU abzuschliessen!  Und dessen Bedingungen zu akzeptieren? :evil:  :(
Was ist denn mit § 38 EnWG, Ersatzbelieferung für 3 Monate?


Zu dem Vertrag gehört ebenfalls noch eine Preisanpassungsklausel:
Der Lieferant kann nach billigem Ermessen die Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie ändern.
Sehr allgemein! M.E. nach § 307 BGB unwirksam.
Schweigen auf eine dem entsprechende Mitteilung gälte auch hier lt. Klausel dann als Annahme.

Zzgl. gibt es noch eine Klausel, in der das EVU sich zusätzlich ein einseitiges Kündigungsrecht einräumt, für den Fall einer mangelnden Einigung über eine Preisanpassung.


Mir scheint, als hätte der Versorger sich einen Vertrag gestrickt, der zwar offiziell als Sondervertrag und damit eigentlich als zweiseitige Willenserklärung deklariert ist, inhaltlich dem EVU aber alle möglichen Rechte nach seinem Ermessen einräumt und dem \"sogenannten\" Kunden nur die unrühmlichen Pflichten belässt.


Je länger ich über dieses Vertrags-Machwerk nachdenke, desto übler wird mir. X(

Erwähnenswert ist ebenfalls, dass der Kunde sich durchaus mehrfach um die Einholung von Angeboten bei verschiedenen EVU bemüht hat, allerdings die übereinstimmende Antwort erhielt, dass \"eine Krähe der anderen.....\" und er das Angebot doch besser annehmen, sprich bei seinem EVU bleiben, solle!
Womit, wen wundert `s, kartellrechtswidrige Preisabsprachen mal wieder bestätigt wären  X(

und die Zeit läuft!!

Offline eislud

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #4 am: 16. Dezember 2007, 21:25:55 »
@Kampfzwerg

Zu 4.
Du hast Recht, eine derartige Kündigung sollte wohl ohne schuldhafte Verzögerung unverzüglich zurückgewiesen werden. Was aber wenn das nicht passiert? Dadurch kann die untaugliche Unterschrift doch nicht plötzlich tauglich werden - das wäre dann zumindest mein logischer Schluß. Logisch ist die Juristerei ja aber nicht unbedingt immer. Die Rechtsfolge ist mir also wirklich nicht klar.
Vielleicht hat hier RR-E-ft einen Tip zur Hand.


Treu und Glauben gilt natürlich auch für gewerbliche Kunden. Meines Erachtens werden aber bei einem Gewerbetreibenden andere Maßstäbe angelegt, als bei einer Privatperson. Der Gewerbetreibende sollte so wie der Versorger behandelt werden. Man wird also von einem Gewerbetreibenden erwarten müssen, dass er die Rechtslage kennt.
In meiner Formulierung ging es ja darum, dass ein Gewerbetreibender sich nach Treu und Glauben auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen möchte. Wenn man aber die Meinung vertritt, dass ein Gewerbetreibender die Rechtslage kennen muß, er also von der Unwirksamkeit der Kündigung Kenntnis haben muß, kann er sich nicht nach Treu und Glauben auf die Wirksamkeit berufen.

Das will Dein persönlicher :) Gewerbetreibender ja aber auch nicht. Ich hatte es nur erläutert, um darzustellen, dass es meines Erachtens durchaus auch hier einen Unterschied macht, ob man Privatperson ist oder eben nicht.


Ob es sich hier um Schikane handelt, kann ich nicht wirklich beurteilen. Zumindest würde ich mich aber ungern ausschließlich auf einen derart unkonkreten § berufen wollen. Hier könnte wohl gelten, die Antwort sagt Dir das Licht, sprich, das ist hauptsächlich Auslegungssache - frag 10 Richter und Du erhälst 10 unterschiedliche Antworten.

 

Zu 5.
Meines Erachtens greift hier die Ersatzversorgung deshalb nicht, weil man sich bei der Ersatzversorgung § 38 EnWG auf die Verpflichtung des Grundversorgers nach § 36 EnWG bezieht. Eine Verpflichtung zur Versorgung nach § 36 EnWG besteht hier aber nicht. Mit dieser Auslegung kann ich mich aber auch täuschen.

Aber selbst wenn die Ersatzversorgung hier gelten würde, ist sie auf 3 Monate beschränkt. Spätestens dann muß ein Vertrag vom Gewerbetreibenden unterschrieben werden, sonst kann wohl gesperrt werden.

Es ist meines Erachtens tatsächlich so, dass der Gewerbetreibende gegebenenfalls ohne Strom da steht. Offensichtlich meint der Gesetzgeber, dass hier keine Schutzbedürftigkeit vorliegt, man handelt als \"Kaufmann\" und wird auch so behandelt. Der zugrundeliegenden Idee schließe ich mich auch an, auch wenn es klar ist, dass insbesondere bei kleineren Betrieben das rechtliche Know How natürlich nicht in ausreichendem Umfang vorhanden ist.  

Anders wäre es wohl dann, wenn der Gewerbetreibende auf die Versorgung angewiesen ist. Das ist ja aber zumindest im Bereich von Strom nicht mehr der Fall. Er kann ja schließlich den Stromversorger wechseln.

Genau das würde ich anstelle Deines Gewerbetreibenden mit meinem heutigen Wissen auch tun.



Die Preisanpasungsklausel halte ich auch für unwirksam.
Im Vordergrund steht ja aber bei einem neuen Vertragsabschluß die Einigung auf einen neuen Anfangspreis und insgesamt das höchst dubiose Vertrags-Machwerk.  

Handelt es sich nicht um eine Privatperson, dann bin ich der Meinung, dass alle Vertrags- und Preisanpassungswünsche mit Fristsetzung zum Widerspruch, bei fehlendem Widerspruch als Zustimmung gewertet werden müssen. Hier gilt wohl regelmäßig ein Schweigen als Zustimmung zum Angebotenen, anders als bei Privatpersonen.

Je länger ich über dieses Vertrags-Machwerk nachdenke, desto übler wird auch mir.

Nochmal. Dein Gewerbetreibender sollte meines Erachtens den Anbieter wechseln. Je nachdem wie groß seine Abnahmemenge ist, kann er auch unter Umständen tatsächlich mit einem Versorger einen eigenen Preis aushandeln oder/und einen Festpreis für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Es ist ja nicht unüblich, dass beispielsweise die Industrie günstiger bezieht als der Haushaltkunde.


Nach Deiner Ergänzung scheint das wohl doch nicht so einfach zu sein.
Ich Frage mich allerdings, wie ein anderer Versorger von dem \"Querulantentum\" Kenntnis erlangt haben kann.
Vielfach kann doch ein neuer Vertrag bereits im Internet abgeschlossen werden und regelmäßig erfolgt dann wohl auch eine Bestätigung.

Du solltest nicht so viel ergänzen oder die Ergänzungen kenntlich machen, sonst muß man ja etliche Male komplett durchgehen  :D Ich hoffe ich hab jetzt alles.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #5 am: 17. Dezember 2007, 09:13:53 »
@Eislud
Ja Danke, Du hattest alles  ;)


Zitat
Nochmal. Dein Gewerbetreibender sollte meines Erachtens den Anbieter wechseln. Je nachdem wie groß seine Abnahmemenge ist, kann er auch unter Umständen tatsächlich mit einem Versorger einen eigenen Preis aushandeln oder/und einen Festpreis für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Es ist ja nicht unüblich, dass beispielsweise die Industrie günstiger bezieht als der Haushaltkunde.

Nach Deiner Ergänzung scheint das wohl doch nicht so einfach zu sein.
Ich frage mich allerdings, wie ein anderer Versorger von dem \"Querulantentum\" Kenntnis erlangt haben kann.
Offiziell handelt sich doch um einen Sondervertrag mit \"ausgehandeltem\" Individualpreis für einen fest vereinbarten Zeitraum!

Die Abnahmemenge liegt deutlichst über 10.000!

Hat er ja versucht. Ist ihm aber nicht gelungen, da alle EVU \"ähnliche\" Angebote machen. In persönlichen Gesprächen bekam er die Antwort \"doch lieber bei seinem Versorger zu bleiben\".
Wie gesagt, eine Krähe.....
Dabei ist er gar kein Querulant. :)



@RR-E-ft

Hätten Sie vielleicht einen Tipp bzgl. der sich ergebenen, offenen Rechtsfragen?

Offline RR-E-ft

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2007, 15:05:39 »
@Kampfzwerg

Rechtsberatung ist Inhalt meiner beruflichen Tätigkeit, die grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen kann. ;)

Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #7 am: 17. Dezember 2007, 15:41:30 »
@RR-E-ft

warum wundert mich Ihre Antwort nicht wirklich, aber der Versuch an sich ist ja bekannterweise (noch) nicht strafbar  ;)

Es ist aber schön zu wissen, dass Ihre Dienste grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen kann.
(Das Wort \"grundsätzlich\" impliziert allerdings, dass es auch bei dieser Regel grundsätzlich wieder eine Ausnahme gibt? :) )

Natürlich gegen einen \"kleinen Obulus\", der meines Wissens nach der neuen Rechtslage nunmehr frei verhandelbar wäre und sich nicht mehr zwingend nach der Gebührentabelle für RA bemisst?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 17. Dezember 2007, 17:28:15 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Ich würde dem Kunden nämlich gerne helfen!!

Haben Sie auch eine Berufung zur Rechtsberatung erfahren ?

Ich arbeite ausnahmslos nur gegen angemessenes Honorar, das für Gewerbekunden wegen des höheren Haftungsrisikos regelmäßig höher ausfällt. Anwaltliche Beratung gibt es gegen Geld.

Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #9 am: 17. Dezember 2007, 18:41:52 »
@RR-E-ft

Offensichtlich sind Sie jetzt \"verschnupft\"?!

Man kann sich zu vielem berufen fühlen, sollte aber seine Grenzen kennen und beachten (und Realitätsverlust kann man mir sicher nicht nachsagen).
Das hindert mich aber nicht daran Informationen zu sammeln (und eben dadurch zu helfen), die ich zur Verfügung stellen kann.
Den Einschlag einer bestimmten Richtung werde ich sicher nicht empfehlen, aber gegen eine Aufzählung verschiedener Möglichkeiten einer solchen kann wohl selbst von Ihnen wenig einzuwenden sein.

Dass es anwaltliche Beratung gegen Geld gibt ist wohl klar.
Nebenbei: Soweit ich mich erinnere, habe ich vor etlichen Monaten schon einmal eine diesbezügliche Anfrage mittels PN an Sie gestellt, auf die allerdings niemals eine Antwort erfolgte. Vielleicht war meine Anfrage ja die besagte Ausnahme. Daher meine kleine, ironische Bemerkung, für die ich mich - a.g.A. - dem entsprechend auch nicht entschuldige.

Ich wüsste also, insgesamt betrachtet, keinen Grund für Sie verschnupft zu sein.
Zumal meine Bemerkungen nicht böse, wenn auch - zugegeben - vielleicht aber etwas süffisant  ;), gemeint waren.

Offline RR-E-ft

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #10 am: 17. Dezember 2007, 19:10:00 »
@Kampfzwerg

Ich bin weder verschnupft, noch sonst in meinem allgemeinen Wohlbefinden beeinträchtigt.  ;)

Für kalte Tage gibt´s dicke Socken. :D

Offline eislud

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #11 am: 18. Dezember 2007, 16:31:28 »
@Kampfzwerg
Zur Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr, insbesondere im Handelsverkehr

Hiernach würde ich davon ausgehen, dass eine unwirksame Kündigung eines Vertrages eines gewerblichen Kunden durch dessen Schweigen keine Rechtswirkung entfaltet. Auch wenn es bei BGH 24.09.1980 NJW 1981, 43, um die unwirksame Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses ging, für das schon andere Gesetze gelten werden, untermauert der gesamte Artikel eine solche Meinung.  
 
Das sollte zumindest dann gelten, wenn man zwar schweigt, sich aber weiterhin so verhält, als ob eine Kündigung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Man also von der Unwirksamkeit Kenntnis hat und sich auch derart verhält.
 
Anders könnte es aussehen, wenn vereinbart ist, dass ein Schweigen als Zustimmung verstanden werden soll, was aber wohl nicht der Fall ist.

Um hier klarere Fronten zu schaffen, könnte der gewerbliche Kunde meines Erachtens auch noch nach der langen Zeit darauf hinweisen, dass er die Kündigung wegen Formmangels nicht anerkennt. Unter Umständen wird der Versorger den Formmangel ebenfalls erkennen, darauf einsteigen und eine neue Kündigung aussprechen. Damit hätte man zumindest etwas Zeit gewonnen.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Kündigung Strom Gewerbekunde
« Antwort #12 am: 18. Dezember 2007, 18:38:08 »
@Eislud

Du bist genau auf der richtigen Spur  ;)
und wir lagen insgesamt schon ganz richtig.
Ich möchte mich daher ausdrücklich noch einmal bei Dir für Deine Mühe bedanken! :]

Inzwischen wurde die Sachlage mit einem RA erörtert.
Ergebnis:
Dieser hält die Kündigung ebenfalls nicht für wirksam, gleiches gälte für die Schieds- und für die Preisänderungsklausel.
Schweigen gilt auch im vorliegenden Fall nicht als Annahme.
Nach Einwand der rechtsunwirksamen Kündigung wäre eine erneute, rechtmäßige Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist zeitlich nicht mehr möglich.
Wenn das EVU allerdings den Strom trotzdem abstellt, weil es naturgemäß einen anderen Standpunkt vertritt, bliebe die Möglichkeit der Einstweiligen Verfügung bei Gericht.

Zitat: Anders könnte es aussehen, wenn vereinbart ist, dass ein Schweigen als Zustimmung verstanden werden soll, was aber wohl nicht der Fall ist.
Wie Du richtig vermutest hast ist im alten Vertrag eine derartige Klausel nicht vorhanden.
Aber natürlich hat das EVU sie in den neuen Vertrag eingebaut!



Eines steht fest, wie immer der Kunde sich für den Moment entscheidet, dieser Versorger wird für die Zukunft die längste Zeit sein Versorger gewesen sein! Er ist jetzt nämlich auch \"verschnupft\"  ;)
Der Kunde. Nicht der Versorger.  ;)

 

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