@BerndA
Auch wenn ich aus dem ersten Posting immer noch nicht entnehmen kann, dass tatsächlich eine Kündigung erfolgt ist, hast Du ja aber trotzdem Recht. Das ist ja auch kein Problem. :]
@h.terbeck
Der Gesetzgeber selbst hält in den §§ 115,116 EnWG sowie § 23 GasGVV die Vertragsumstellung und Anpassung für zwingend erforderlich, sieht aber außer für bisherige Tarifkunden bei einer Umstellung bis zum 08. Mai 2007 keinen besonderen und einfacheren Umstellungsmechanismus vor, sondern geht selbstverständlich von einer Änderungskündigung aus.
Das ist Blödsinn.
Der Gesetzgeber sieht bei Sonderverträgen eine Vertragsumstellung und Anpassung eben gerade überhaupt nicht vor. Warum sollte er auch. Die GasGVV wurde aufgrund des § 39 EnWG erlassen und gilt deshalb nur für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung und für die Ersatzversorgung. Sie gilt nicht für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, also Sondervertragskunden. Warum sollte der Gesetzgeber hier irgendetwas vorsehen. Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung wäre eine Verordnung aufgrund des § 41 EnWG erforderlich.
Das ist also zumindest eine blödsinnige Begründung des Versorgers.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass selbst bei fehlender oder unwirksamer Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechtes Dauerschuldvlerhältnisse, wie der vorliegende Gasliefervertrag, nicht unkündbar sind. Vielmehr richtet sich das ordentliche Kündigungsrecht dann nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, so dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatesende entsprechend der Regelung in § 20 Abs 1. Satz 1, GasGVV bzw. § 32 Abs. 1 AVBGasV greift.\"
Das ist ebenfalls Blödsinn.
Ein ordentliches Kündigungsrecht kann sich bei einem Sondervertrag der vor Gültigkeit der GasGVV abgeschlossen wurde schon nicht aus der GasGVV ergeben, weil die GasGVV eben schon nicht automatisch für Sondervertragskunden gilt. Meines Erachtens würde sich für den Versorger aus der GasGVV schon überhaupt kein Kündigungsrecht ergeben, insbesondere NICHT aus § 20 Kündigung.
Ob § 32 AVBGasV für eine ordentliche Kündigung herangezogen werden kann, hängt wohl davon ab, ob die AVBGasV, und hier insbesondere der § 32, Vertragsbestandteil geworden sind, und ob er dann auch noch der Inhaltskontrolle standhält.
Wenn ich eine Kündigung erhalten würde, würde ich wie folgt vorgehen:1. Was ist Vertragsbestandteil:AGB und sonstige Bedingungen sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Kunden vorgelegen haben. Oder auch vielleicht dann, wenn der Kunde in seinem Sondervertrag der Einbeziehung dieser AGB und sonstigen Bedingungen explizit zugestimmt hat, obwohl sie ihm vielleicht schon nicht vorlagen.
Der Versorger muß letztlich beweisen, welche AGB und sonstigen Bedingungen dem Kunden bei Vertragsabschluß vorgelegen haben und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass dem Kunden AGB und sonstige Bedingungen zum Vertragsabschluß tatsächlich vorlagen, er das aber entsprechend bezweifelt. :]
2. Wo ist ein Kündigungsrecht geregelt:Man nimmt den Sondervertrag, sofern man überhaupt einen vorliegen hat, und die AGB und sonstigen Bedingungen aus 1., die Vertragsbestandteil geworden sind, und sucht dort nach einem Kündigungsrecht.
Ergibt sich daraus kein Kündigungrecht, besteht regelmäßig eben schon keine Möglichkeit für den Versorger, den Vertrag überhaupt zu kündigen.
Ich würde mich dann zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher. Wenn man etwas mehr auf der sicheren Seite sein möchte, schreibt man dem Versorger, dass er gar kein Kündigungsrecht hat, man die Kündigung nicht anerkennt und rügt vorsorglich noch den Gesamtpreise der Grundversorgung und lehnt sich eben dann zurück.
Fettich un Glühwein.
3. Inhaltskontrolle eines Kündigungsrechtes:Regelmäßig wird ein solches Kündigungsrecht wohl einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.
Ergibt sich aus einem Kündigungsrecht nicht klar und deutlich, wann der Vertrag gekündigt werden kann, wird das Kündigungsrecht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und wird dann ersatzlos gestrichen.
Gibt es mehrere Kündigungsrechte, beispielsweise aus den AGB und der AVBGasV, und sind diese nicht identisch, wird auch wohl ein solches Konstrukt der Inhaltskontrolle nicht standhalten können, weil der Kunde eben nicht weiß, was denn nun gilt und wie eine Kündigung letztlich erfolgen kann.
Wird beispielsweise in den AGB global auf die AVBGasV bezug genommen, würde ich davon ausgehen, dass der § 32 Absatz 1 AVBGasV der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil er nach § 1 der AVBGasV schon gar nicht für einen Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertrag) gelten kann, es für den Kunden also eben nicht klar und deutlich formuliert ist.
Fettich un Glühwein.
Handelt es sich dagegen bei dem Kündigungsrecht um den § 32 Absatz 1 der AVBGasV, auf den beispielsweise in den AGB direkt Bezug genommen wird, würde ich vermuten, dass ein solches Kündigungsrecht der Inhaltskontrolle standhält.
Ist das Kündigungsrecht ansonsten klar und deutlich formuliert, wird es wohl der Inhaltskontrolle standhalten.
4. Ist Kündigungsfrist eingehalten: Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, würde ich mich ebenfalls zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher. Eine solche Kündigung kann meines Erachtens keine Rechtswirkung entfalten, auch nicht zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt. Hier bin ich mir zwar nicht absolut sicher, ich würde aber trotzdem so verfahren.
5. Ist die Form der Kündigung eingehalten: Das gleiche gilt meines Erachtens für eine Kündigung, die von Eseln unterschrieben wurde (Unterschrift mit i.A). Vielleicht sollte man hier den Versorger informieren, wie mehrfach im Forum beschrieben. Ob es tatsächlich notwendig ist, halte ich aber für fraglich, weil auch eine solche unwirksame Kündigung nicht plötzlich eine Rechtswirkung entfalten kann. Ich würde mich also auch hier zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher.
Mit anderen Formfehlern habe ich mich noch nicht beschäftigt. Für Solche könnte aber regelmäßig das Gleiche gelten.
Fettich un Glühwein.
Ist eine wirksame Kündigung erfolgt, würde ich erwarten dass ich ab dann in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung meines Grundversorgers weiterbeliefert werde, wenn ich weiterhin Gas entnehme.
Eine automatische Überführung in einen anderen Sondervertrag des Versorgers kann schon nicht stattfinden, weil es dazu auch der Willenserklärung des Kunden bedarf.
Auch schließt man grundsätzlich keinen Vertrag mit dem Netzbetreiber und wird sich deshalb schon nicht um eine ausreichende Zahlung an den Netzbetreiber kümmern müssen.
Ob es sich letztlich um eine Grundversorgung oder Ersatzversorgung handelt, kann dahingestellt bleiben, weil ich ja meinen Widerspruch auch hier einbringen werde und ich deshalb schon vor Ablauf meines Sondervertrages und vor der Entnahme von Gas in der Grundversorgung, dem entsprechenden Grundversorger mitteile, dass ich ab ... Gas entnehmen werde und er mich dann gemäß § 36 EnWG versorgen muß. Hierbei werde ich dann vor Entnahme die Billigkeit des Gesamtpreises der Grundversorgung rügen und um die Offenlegung der Kalkulation... bitten.
Ob eine solche Vorgehensweise richtig ist und ich nicht wichtige Punkte vergessen habe, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Sicher ist aber auch nur der Tod, irgendwann mal.
Wenn man einen längeren Text mit sinnvollen Abschnitten versieht, liest es sich viel leichter.
Dann fangt mal an meinen Beitrag zu zerreißen. Vielleicht kommen wir dann auch zu einer passablen allgemeinen Vorgehensweise für solche Fälle.
Gruss eislud