Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wundersame RWE-Begründungen  (Gelesen 6622 mal)

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Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründungen
« am: 19. Dezember 2007, 16:46:08 »
Habe nicht nur der Änderung des bsiherigen Vertrages und der Umstellung auf eine Grundversorgung widersprochen, sondern auch den erneuten Unbilligkeitseinwand nach Eingang der neuesten Jahresrechnung wiederholt und die entsprechenden Kürzungen (wie im vergangenen Jahr) vorgenommen. (Vom Vorjahr ist übrigens keine Rede mehr, auch wenn ich da aufgerechnet habe bis 30.09.2004).
Nun das Schreiben der RWE, das sicherlich für Viele von Interesse ist, insbesondere wegen der Argumentation:
\"Ihren Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen wir zur Kenntnis. Auslöser für die Vertragsänderung sind, wie bereits schriftlich erläutert, das neue EnWG und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (GasGVV), die angeblich die bisherige AVBGasV ablöst. Ziel des Gesetzgebers ist, eine verbraucherfreundlichere Energieversorgung zu gewährleisten. Wir bitten um Verständnis, dass wir den bisher bestehenden Vertrag  auf der Basis einer außer Kraft getretenen Verordnung nicht fortführen können. Im Rahmen der Umstellung haben wir Ihnen einen günstigeren Sondervertrag angeboten.
Dessen Abschluss erfordert allerdings Ihre Unterschrift. Ohne diese sahen wir uns gezwungen, Ihren bisherigen Gasliefervertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung gem. § 36 EnWG zu überführen\"
Ich hatte hier die Anwendung der sog. salvatorischen Klausel gefordert, weil ich keinesfalls die RWE aus der Verpflichtung zur Versorgung entlassen wollte und will!
Weiter argumentieren die RWE wie folgt:
\"Sie weisen darauf hin, dass wir den bisherigen Vertrag nicht wirksam gekündigt hätten und ((falsche Behauptung)) beziehen sich auf ein BGH Urteil vom 28. März 2007, welches sich aber in erster Linie mit der Billigkeitskontrolle von Strompreisen und der Ausweichmöglichkeiten der Kunden zu anderen Anbietern befasst. Nur am Rande geht es um die Frage der Kündigung eines Stromliefervertrages.
\"Erst kürzlich hat das OLG Bremen (5U 42/06) ENTSCHIEDEN, dass es einem Gasversorgungsunternehmen offen steht, ein bestehendes Vertragsverhältnis entsprechend der vertraglichen Regelungen zu kündigen und Verträge auf der Grundlage geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen abzuschließen\".....
Der Gesetzgeber selbst hält in den §§ 115,116 EnWG sowie § 23 GasGVV die Vertragsumstellung und Anpassung für zwingend erforderlich, sieht aber außer für bisherige Tarifkunden bei einer Umstellung bis zum 08. Mai 2007 keinen besonderen und einfacheren Umstellungsmechanismus vor, sondern geht selbstverständlich von einer Änderungskündigung aus.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass selbst bei fehlender oder unwirksamer Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechtes Dauerschuldvlerhältnisse, wie der vorliegende Gasliefervertrag, nicht unkündbar sind. Vielmehr richtet sich das ordentliche Kündigungsrecht dann nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, so dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatesende entsprechend der Regelung in § 20 Abs 1. Satz 1, GasGVV bzw. § 32 Abs. 1 AVBGasV greift.\"

Ich halte diese Argumentation für nicht stichhaltig und wäre für entsprechende KOmmentare dankbar, damit ich den RWE antworten kann.

Offline RR-E-ft

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2007, 17:19:52 »
@h.terbeck

Sicher ein Beitrag, der in den Thread des entsprechenden RWE- Regionalversorgers gehört.

Denken Sie wirklich, dass Sie juristisch überblicken, was Sie da zusammentexten (wollen) ?

Möglicherweise ist es ratsam, die Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2007, 18:00:30 »
Habe bislang nichts getextet, sondern Auszüge des Schreibens der RWE dargelegt.
Im weiteren Textverlauf hat RWE die zahlreich vorgetragenen Argumente hinsichtlich meines Unbilligkeitseinwands wiederholt, indem darauf hingewiesen wurde, dass \"unsere Preise verantwortungsbewusst und differenziert kalkuliert werden und die Höhe der Abschlagzahlungen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden. Desweiteren ist man überzeugt, dass die Preise, zu denen man Energie liefert und für die die Abschlagzahlungen zugrunde gelegt werden, angemessen sind im Sinne von § 315 BGB.
Man bittet um Verständnis, dass man für den Energieliefervertrag keine internen Geschäftsunterlagen über die Kalkulation der Energiepreise übersenden kann, da eine Offenlegung dieser Berechnungen in einem sich ständig weiterentwickelnden Markt absolut branchenunbüblich sind, wei damit den Mitwettbewerbern interne Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung gestellt würden.
All dies zuletzt genannte ist eine Wiederholung allseits bekannter Textbausteine, die mir, aber auch meinen Bekannten immer wieder gern übermittelt wurden.
Ich glaube allerdings festgestellt zu haben, dass die im ersten Text behaupteten Passagen der RWE wenig stichhaltig und schon gar nicht betreffbezogen sind.
Gruß

Offline DieAdmin

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2007, 18:43:13 »
@h.terbeck,

könnten Sie bitte Ihren RWE-Regionalversorger nennen, damit ich diesen Thread entsprechend verschieben kann, da dieser keine Grundsatzfrage ist?

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2007, 19:18:16 »
RWE Weser Ems AG

Offline DieAdmin

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2007, 19:36:18 »
Zitat
Original von h.terbeck
RWE Weser Ems AG

Vielen Dank. Hab ihn nun dahin verschoben.

Offline eislud

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #6 am: 19. Dezember 2007, 21:38:56 »
@h.terbeck
Ich verstehe nicht warum Du eine Brieffeindschaft mit Deinem Versorger führst.

Du hast einen Sondervertrag. Ohne dass dieser Sondervertrag wirksam gekündigt ist, oder sich die beiden Vertragspartner auf einen neuen Vertrag geeinigt haben, gilt dieser Sondervertrag. Der Versorger kann auch den Vertrag nicht einseitig etwa in die Grundversorgung überführen oder einseitig Vertragsänderungen vornehmen. Einseitig, also ohne Deine Zustimmung, kann er den Sondervertrag lediglich kündigen. Solange er das aber nicht tut, gilt der Sondervertrag.

Bei einem Sondervertrag geht es regelmäßig schon nicht um die Billigkeit, wie von Dir angeführt, sondern um eine Preisanpassungsklausel, die regelmäßig unwirksam ist.

Was passieren kann, wenn man unnötigerweise den Vertragsänderungswünschen des Versorgers wiederspricht, wo die Vertragsänderungen doch sowieso schon nicht Vertragsbestandteil geworden wären, weil eine Willenserklärung des Verbrauchers fehlt.
Guckst Du hier: Widerspruch gegen Vertragsänderung - Kündigung falls Widerspruch nicht zurückgenommen wird - Widerspruch zurückgenommen - Vertragsänderung akzeptiert

Wozu also Aufwand in eine völlig unnötige Diskussion mit dem Versorger stecken und dabei womöglich noch dafür sorgen, dass der Versorger den Sondervertrag frühzeitig kündigt.

Hefte doch das Schreiben ab und fang einfach etwas besseres mit Deiner Zeit an. Geh doch auf den Weihnachtsmarkt und genehmige Dir einen, oder auch mehrere, Glühweine von dem gesparten Geld.

Gruss eislud

Offline BerndA

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #7 am: 20. Dezember 2007, 12:45:06 »
@ h. terbeck,

ich begrüße Sie im Forum des Bundes der Energieverbraucher.

@ eislud,

ich glaube, du hast die Situation bezgl. den Sondervertragskündigungen der RWE nicht ganz verstanden.

Die RWE haben bereits allen Kunden, die den neuen Sondervertrag nicht unterschrieben haben, unter Hinweis auf die grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers nach der GasGVV gekündigt, und Ihnen mitgeteilt, dass Sie ab sofort als Tarifkunden in der Grundversorgung versorgt werden sollen.

Also ist es doch richtig und geboten, dieser aus meiner Sicht unzulässigen Kündigung, die angeblich nur wegen der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, zu widersprechen, oder nicht ?


Außerdem gehst du leider nicht auf die von h.terbeck detailiert zitierte Begründung von RWE für die Kündigungen ein.

Ich entnehme deiner Antwort, dass du dies juristisch für nicht erforderlich bzw. sogar gefährlich hälst. Darüber kann man sicherlich diskutieren.

Aber die Frage von h. terbeck zielte darauf ab, ob die Argumentation der RWE juristisch gesehen, überhaupt stichhaltig ist.

Ich habe auch den Eindruck, dass man als Laie da überfordert ist. Das Dumme ist nur, dass man selbst von zur Verfügungs stehenden Anwälten auch gegen Bezahlung keine ausreichende Antwort erhält, weil sich kaum jemand mit dieser Materie wirklich auskennt.

Ich habe es bereits selbst mehrfach bei verschiedenen Anwälten versucht und bin immer wieder gescheitert, weil sich niemand mit diesen Datailfragen beschäftigt hat.

Also versucht man sein Glück weiter, in dem man relativ hilflos die Situation aussitzt. Das ist aber eigentlich ein eher unbefriedigendes Ergebnis.


@ h. terbeck

leider habe ich auch keine Lösung, außer der, dass Sie versuchen, alle Anwälte in Ihrer Gegend abzuklappern, und mit viel Glück und viel Aufwand einen zu finden, der sich da auskennt.

Vielleicht wäre doch der \"Energieschutzbrief\" eine Lösung, der dann von einem Mitglied  beantragt wird. Dann könnte  mit der darin erabeiteten Lösung bei gleich gelagerten Fällen eventuell auch anderen geholfen werden.

Gruß

B. Ahlers

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #8 am: 20. Dezember 2007, 14:05:43 »
Einen fachlich versierten, aber ob der relaltiv geringen streitigen Summe interessierten Anwalt zu finden, gleicht vermutlich der Chance auf einen Sechser im Lotto.
Unabhängig davon beabsichtige ich, das Schreiben der RWE nicht unwidersprochen hinzunehmen vor folgendem Hintergrund:
RWE hat meinen seit mehr als 16 Jahren bestehenden Versorgungsvertrag mit Schreibem vom 08.10.2007 gekündigt und zum 01.12.2007 nach eigenem Ermessen in einen Sondervertrag umgewandelt.
Dieser enthält u. a. den Hinweis darauf, dass nach § 4 Grundversorgungsvertrag etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen i.S.d.§ 6 Abs.3 Satz 1 GasGVV nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können und RWE in diesen Fällen nicht haftet.
Was geschieht nun aber, wenn RWE erklärt, dass die gekürzten Rechnungen gem. Unbilligkeitseinwand nicht ausreichen, den (unbekannten) Netzbetreiber vollständig zu bezahlen?
Der Netzbetreiber ist entgegen § 2 Satz 3, Abs. 6 nicht benannt.
Was geschieht, wenn der Grundversorger in Zusammenspiel mit dem Ersatzversorger nun nach § 3 auf die Ersatzversorgung umstellt und dazu ein neuer Vertrag erforderlich ist/wird.
Wird da der Verbraucher nicht in die Zange genommen ?
Was soll man denn sonst unter \"berechtigten oder nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers verstehen nach  § 6 GasGVV ?
Ich würde es begüßen, wenn sich möglichst Viele der Idee des Sclerocactus zum § 302 a StGB anschließen und die zuständigen Staatsanwaltschaften mit einer Strafanzweige wegen Leistungswucher gegen die großen Vier \"beglücken\" würden. Dann käme vielleicht etwas mehr Bewegung in die Angelegenheit. zumindest aber Schweißtropfen auf die Stirn der Staatsanwälte, denn die Politik mauert doch, wie bekannt!

Offline eislud

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #9 am: 20. Dezember 2007, 23:08:45 »
@BerndA
Auch wenn ich aus dem ersten Posting immer noch nicht entnehmen kann, dass tatsächlich eine Kündigung erfolgt ist, hast Du ja aber trotzdem Recht. Das ist ja auch kein Problem.  :]

@h.terbeck
Zitat
Der Gesetzgeber selbst hält in den §§ 115,116 EnWG sowie § 23 GasGVV die Vertragsumstellung und Anpassung für zwingend erforderlich, sieht aber außer für bisherige Tarifkunden bei einer Umstellung bis zum 08. Mai 2007 keinen besonderen und einfacheren Umstellungsmechanismus vor, sondern geht selbstverständlich von einer Änderungskündigung aus.
Das ist Blödsinn.

Der Gesetzgeber sieht bei Sonderverträgen eine Vertragsumstellung und Anpassung eben gerade überhaupt nicht vor. Warum sollte er auch. Die GasGVV wurde aufgrund des § 39 EnWG erlassen und gilt deshalb nur für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung und für die Ersatzversorgung. Sie gilt nicht für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, also Sondervertragskunden. Warum sollte der Gesetzgeber hier irgendetwas vorsehen. Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung wäre eine Verordnung aufgrund des § 41 EnWG erforderlich.

Das ist also zumindest eine blödsinnige Begründung des Versorgers.

Zitat
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass selbst bei fehlender oder unwirksamer Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechtes Dauerschuldvlerhältnisse, wie der vorliegende Gasliefervertrag, nicht unkündbar sind. Vielmehr richtet sich das ordentliche Kündigungsrecht dann nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, so dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatesende entsprechend der Regelung in § 20 Abs 1. Satz 1, GasGVV bzw. § 32 Abs. 1 AVBGasV greift.\"
Das ist ebenfalls Blödsinn.

Ein ordentliches Kündigungsrecht kann sich bei einem Sondervertrag der vor Gültigkeit der GasGVV abgeschlossen wurde schon nicht aus der GasGVV ergeben, weil die GasGVV eben schon nicht automatisch für Sondervertragskunden gilt. Meines Erachtens würde sich für den Versorger aus der GasGVV schon überhaupt kein Kündigungsrecht ergeben, insbesondere NICHT aus § 20 Kündigung.

Ob § 32 AVBGasV für eine ordentliche Kündigung herangezogen werden kann, hängt wohl davon ab, ob die AVBGasV, und hier insbesondere der § 32, Vertragsbestandteil geworden sind, und ob er dann auch noch der Inhaltskontrolle standhält.


Wenn ich eine Kündigung erhalten würde, würde ich wie folgt vorgehen:

1. Was ist Vertragsbestandteil:
AGB und sonstige Bedingungen sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Kunden vorgelegen haben. Oder auch vielleicht dann, wenn der Kunde in seinem Sondervertrag der Einbeziehung dieser AGB und sonstigen Bedingungen explizit zugestimmt hat, obwohl sie ihm vielleicht schon nicht vorlagen.

Der Versorger muß letztlich beweisen, welche AGB und sonstigen Bedingungen dem Kunden bei Vertragsabschluß vorgelegen haben und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass dem Kunden AGB und sonstige Bedingungen zum Vertragsabschluß tatsächlich vorlagen, er das aber entsprechend bezweifelt.  :]

2. Wo ist ein Kündigungsrecht geregelt:
Man nimmt den Sondervertrag, sofern man überhaupt einen vorliegen hat, und die AGB und sonstigen Bedingungen aus 1., die Vertragsbestandteil geworden sind, und sucht dort nach einem Kündigungsrecht.

Ergibt sich daraus kein Kündigungrecht, besteht regelmäßig eben schon keine Möglichkeit für den Versorger, den Vertrag überhaupt zu kündigen.

Ich würde mich dann zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher. Wenn man etwas mehr auf der sicheren Seite sein möchte, schreibt man dem Versorger, dass er gar kein Kündigungsrecht hat, man die Kündigung nicht anerkennt und rügt vorsorglich noch den Gesamtpreise der Grundversorgung und lehnt sich eben dann zurück.

Fettich un Glühwein.

3. Inhaltskontrolle eines Kündigungsrechtes:
Regelmäßig wird ein solches Kündigungsrecht wohl einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.

Ergibt sich aus einem Kündigungsrecht nicht klar und deutlich, wann der Vertrag gekündigt werden kann, wird das Kündigungsrecht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und wird dann ersatzlos gestrichen.

Gibt es mehrere Kündigungsrechte, beispielsweise aus den AGB und der AVBGasV, und sind diese nicht identisch, wird auch wohl ein solches Konstrukt der Inhaltskontrolle nicht standhalten können, weil der Kunde eben nicht weiß, was denn nun gilt und wie eine Kündigung letztlich erfolgen kann.

Wird beispielsweise in den AGB global auf die AVBGasV bezug genommen, würde ich davon ausgehen, dass der § 32 Absatz 1 AVBGasV der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil er nach § 1 der AVBGasV schon gar nicht für einen Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertrag) gelten kann, es für den Kunden also eben nicht klar und deutlich formuliert ist.

Fettich un Glühwein.

Handelt es sich dagegen bei dem Kündigungsrecht um den § 32 Absatz 1 der AVBGasV, auf den beispielsweise in den AGB direkt Bezug genommen wird, würde ich vermuten, dass ein solches Kündigungsrecht der Inhaltskontrolle standhält.

Ist das Kündigungsrecht ansonsten klar und deutlich formuliert, wird es wohl der Inhaltskontrolle standhalten.

4. Ist Kündigungsfrist eingehalten:      
Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, würde ich mich ebenfalls zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher. Eine solche Kündigung kann meines Erachtens keine Rechtswirkung entfalten, auch nicht zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt. Hier bin ich mir zwar nicht absolut sicher, ich würde aber trotzdem so verfahren.

5. Ist die Form der Kündigung eingehalten:      
Das gleiche gilt meines Erachtens für eine Kündigung, die von Eseln unterschrieben wurde (Unterschrift mit i.A). Vielleicht sollte man hier den Versorger informieren, wie mehrfach im Forum beschrieben. Ob es tatsächlich notwendig ist, halte ich aber für fraglich, weil auch eine solche unwirksame Kündigung nicht plötzlich eine Rechtswirkung entfalten kann. Ich würde mich also auch hier zurücklehnen, und so weitermachen wie bisher.

Mit anderen Formfehlern habe ich mich noch nicht beschäftigt. Für Solche könnte aber regelmäßig das Gleiche gelten.

Fettich un Glühwein.


Ist eine wirksame Kündigung erfolgt, würde ich erwarten dass ich ab dann in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung meines Grundversorgers weiterbeliefert werde, wenn ich weiterhin Gas entnehme.

Eine automatische Überführung in einen anderen Sondervertrag des Versorgers kann schon nicht stattfinden, weil es dazu auch der Willenserklärung des Kunden bedarf.

Auch schließt man grundsätzlich keinen Vertrag mit dem Netzbetreiber und wird sich deshalb schon nicht um eine ausreichende Zahlung an den Netzbetreiber kümmern müssen.

Ob es sich letztlich um eine Grundversorgung oder Ersatzversorgung handelt, kann dahingestellt bleiben, weil ich ja meinen Widerspruch auch hier einbringen werde und ich deshalb schon vor Ablauf meines Sondervertrages und vor der Entnahme von Gas in der Grundversorgung, dem entsprechenden Grundversorger mitteile, dass ich ab ... Gas entnehmen werde und er mich dann gemäß § 36 EnWG versorgen muß. Hierbei werde ich dann vor Entnahme die Billigkeit des Gesamtpreises der Grundversorgung rügen und um die Offenlegung der Kalkulation... bitten.


Ob eine solche Vorgehensweise richtig ist und ich nicht wichtige Punkte vergessen habe, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Sicher ist aber auch nur der Tod, irgendwann mal.  :D

Wenn man einen längeren Text mit sinnvollen Abschnitten versieht, liest es sich viel leichter.  :D

Dann fangt mal an meinen Beitrag zu zerreißen. Vielleicht kommen wir dann auch zu einer passablen allgemeinen Vorgehensweise für solche Fälle.

Gruss eislud

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #10 am: 12. Januar 2008, 11:43:49 »
eislud:
Der Gas-Sondervertrag wurde am 24.08.1990 mit RWE Energie-AG Essen geschlossen. In den rückseitigen Bedingungen dieses Vertrages findet sich kein Hinweis auf Kündigungsrecht und/oder Kündigungsmöglichkeiten.
Nur Abs. 8 verweist auf \"die Gültigkeit der jeweiligen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) einschl. der jeweils gültigen \"\"Ergänzenden Bedingungen\"\" der RWE-Energie.\"
Abs. 9 besagt, dass der Gas-Sondervertrag an dem in Ziff. VI (01.08.1990) in Kraft und kann erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.

Nehme ich dazu unabhängig von der Frage der gleichzeitigen, vorherigen oder nachträglichen Zurverfügungstellung der AVBGasV (vom 21. Juni 1979) den dortigen § 32 (Kündigung), so sind dessen Abs. 1 und 2 beachtenswert.
In Abs. 1 heisst es, dass das Vertragsverhältnis solange ununterbrochen weiterläuft, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
In Abs. 2: \"Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ede des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.

Um es nochmals klarzustellen:
RWE hat, wie B.Ahlers es bereits darlegte, zumindest allen mir bekannten Kunden mit Schreiben vom 08.10.2007 mitgeteilt, dass nach Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes der (bisherige) alte Vertrag ab dem 08. November 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht.
\"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.\"

RWE fordert auf, den beiligenden Grundversorgungsvertrag unterschrüeben zurückzusenden, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.
\"\"Keine Sorge, der neue Grundversorgungsvertrag ist sogar preiswerter\"\".

Unterschrieben wurde diese Kündigung mit i.V.  B. Wiegelk------

Im Nachsatz beantwortet RWE die eigene Frage, warum eine Kündigung erforderlich sei, damit dass alle Kunden in Zukunft das Erdgas zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen der neuen Verordnung erhalten. Hiervon abweichende Verträge werden daher von uns beendet. Ihre Gasversorgung ist natürlich trotzdem weiterhin sichergestellt.

\"\"Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"\"

Hier schließt sich meine Frage an:  Warum denn der große Hokuspokus mit neuem Vertrag, nochmaliger Aufforderung, nochmaliger Zusendung einer neuen Kopie, der anschließenden Kündigung (fraglich, ob diese überhaupt wirksam wird), wenn die letzte Klausel auch ohne Zustimmung und Unterschrift den Willen der RWE automatisch durch Gasentnahme durchsetzt?

Ich habe Bedenken, dass bzw. ob RWE nicht aus dem in Fragmenten zitiertem Schreiben noch irgendwie eine Hintertür offen hat, durch die sie meinen und mit meiner Unterstützung von mehreren Bekannten erklärten Unbilligkeitseinwand und die Aufrechnung zuviel bezahlter Energiekosten seit 2004 zu Fall bringen kann. Rein vorsichtshalber habe ich bei der jeweils jährlichen Rückrechnung auf 2004 der RWE  eine Kostensteigerung von 5 % zugestanden und um diese den Preis von 2004 jährlich erhöht.

Nun, da meine Mitstreiter hier ebenfalls teilweise identische Antwortschreiben erhielten und der Meinung sind, dass wir auf das RWE Schreiben reagieren sollten, kann dies nur -wenn überhaupt- abgestimmt erfolgen, um RWE keine Angriffsfläche zu bieten.

Offline eislud

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Wundersame RWE-Begründungen
« Antwort #11 am: 12. Januar 2008, 16:06:54 »
@h.terbeck
Hier geht es um Sonderverträge. In Sonderverträgen rügt man die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel und nur hilfsweise die Billigkeit. Man kürzt auf den Anfangspreis des Sondervertrages (24.08.1990). Hier hat vermutlich unnötigerweise viel Geld den Besitzer gewechselt. Wenn Du rein vorsichtshalber zusätzlich noch eine Kostensteigerung von 5% zugestehst, zu welchem verwunderlichen Zweck auch immer, hat wohl unnötigerweise noch mehr Geld den Besitzer gewechselt.

Ist die Kündigung unwirksam oder bestand schon kein Recht zur Kündigung, gilt der Sondervertrag weiter. Es kommt dann auch nicht etwa automatisch durch die weitere Entnahme von Gas ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Ist die Kündigung wirksam und entnimmt man weiter Gas, ist man automatisch kraft Gesetzes in der Ersatzversorgung oder in der Grundversorgung, es sei denn man lehnt zuvor eine derartige Versorgung ab. Dann wäre man womöglich vertragslos und der Versorger könnte das Gas sperren.

Gruss eislud

 

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