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Autor Thema: Energieliefervertrag  (Gelesen 4170 mal)

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Offline userD0010

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Energieliefervertrag
« am: 13. Januar 2008, 17:31:37 »
Ob dieses Thema bereits behandelt wurde, konnte ich in dieseer Form bisher nicht feststellen.
Habe mir heute den Antrag auf Belieferung durch die RWE angesehen, den ich am 18. Aug. 1990 beim Besuch eines RWE-Mitarbeiters unterschrieben habe.
In diesem Antrag sind in der Kopfspalte die umzumeldenden Bereiche angegeben mit
Strom                         X
Gas                            X
Sondervertrag           G
Wasser/Kanal            X
wobei die mit X hinter der Bezeichnung markierten Bereiche mit einer Schreibmaschine und das G von Hand eingetragen wurde.
Dieser Antrag enthält im Folgenden den Text:
\"Ich (wir) beantrage(n) die Beleiferung mit elektrischer Energie nach Allgemeinem Tarif unter Anerkennung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und/oder die Belieferung mit Gas unter Anerkennung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV).
(Hinweis dazu: Ankündigung des Außendienstmitarbeiters, dass AVB´s mit der Vertragsbestätigung nachgereichtwürden)
Sieben Tage später erhielt ich per Einschreiben von RWE die Mitteilung, dass beigefügt eine Ausfertigung des zwischen mir und RWE für meine Gasanlage abgeschlossenen Sondervertrags über die Lieferung von Gas von uns unterzeichnet zurück. In der Anlage überreichte RWE außerdem ein Exemplar der AVBGasV.
Rückseitig dieses Gas-Sondervertrages waren die Bedingungen dieses Vertrages abgedruckt.
Darin heißt es unter Abs. 3, dass sich der Gaspreis (netto) aus einem Leistungspreis für die bereitgestellte Stundenleistung und einem Arbeitspreis zusammen, der sich aus Vertragspos. IV mit 20 DM pro Monat als Leistungspreis und 3,3 Pfg. je KWh als Arbeitspreis zusammensetzt.

Satz 4 der Bedingungen besagt, dass RWE Energie berechtigt ist, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse wirksam.

Satz 8 verweist auf die jeweilige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) einschl. der jeweils gültigen Ergänzenden Bestimmungen der RWE Energie.

Sat 9 besagt, dass dieser Gas-Sondervertrag an dem umseitig (01.08.1990) genannten Termin in Kraft und kann erstmals in 5 Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende  des jeweiligen Abrechnungsjahres gekündigt werden.

Wer konnte zum damaligen Zeitpunkt schon erahnen bzw. nachvollziehen, welche Folgen ein derartiger Vertrag im Verhältnis zu RWE haben könnte bzw. wem fiel auf, dass in diesen Bedingungen die Definition Tarifkunde und Sondervertragskunde letztendlich zu unterschiedlichen Ergebnissen/Folgen führen kann.
Habe ich nun einen Sonder-Tarif-Kunden-Vertrag oder einen Tarif-Sonder-Kunden-Vertrag ?

 

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