Energiepreis-Protest > EWE
Neuer Tarif von EWE ????
RR-E-ft:
@Endverbraucher
--- Zitat ---Der Grund meines Einwandes wegen der Billigkeit war die inzwischen angewachsene Preisdifferenz von seinerzeit -,1437 ct/kw auf heute -,2047 ct/kw, also -,0610 per kw. Es handelt sich um 2 Preiserhöhungen innerhalb von 8 Monaten.
--- Ende Zitat ---
Nicht nachvollziehbar. Der Arbeitspreis bemisst sich in Cent/ kWh.
Wenn man jetzt erst zu E wie einfach wechselt, bekommt man 1 Cent/ kWh Preissenkung auf den jetzigen EWE- Strompreis und nicht auf den EWE- Strompreis, der bis zum 01.11.2007 galt. Das ist ein gehöriger Unterschied von ca. 2 Cent/ kWh. Wer vor dem 01.11.2007 wechselte, fährt deutlich besser.
Durch einen Wechsel vor dem 01.11.2007 hätte man die letzte Preiserhöhung gar nicht erfahren und wohl die vorhergehende Preiserhöhung auch noch mehr als wett gemacht. Wenn man gewollt hätte, hätte man durch einen Wechsel vor dem 01.11.2007 wohl deutlich weniger bezahlt. Ganz einfach.
Aber mancher liebt es gern komplizierter, verbringt seine Zeit weiter damit, EWE zuzutexten.
angeljustus:
@ RR-E-ft
Warum wird jetzt doch der Wechsel zu einem anderen Anbieter empfohlen?
In anderen Forenbeitragen steht, dass unter dem Deckmantel des Widerspruches gegen die unbilligen Preiserhöhungen ganz günstig mit den gekürzten Beiträgen gefahren wird und es nicht schlau wäre, in diesem Fall den Anbieter zu wechseln.
Seit meinem Widerspruch im Jahr 2004 gegen Erhöhungen der Strom- und Gaspreise hat EWE außer den üblichen Standardantworten nichts unternommen.
Nun bin ich verunsichert und ein wenig ratlos!
Gruß von angeljustus
RR-E-ft:
@angeljustus
Ein \"Deckmantel des Widerspruches gegen die unbilligen Preiserhöhungen\" wäre mir unbekannt.
Der Begriff \"Deckmantel\" ist heute negativ besetzt. Womöglich sind Sie selbst noch von der alten Schule und dachten eher an St. Martin oder \"Maria, breit den Mantel aus\".
Tarifkunden in der Grundversorgung haben die Möglichkeit, die einseitig erhöhten Preise gem. § 315 III 1 BGB als unbillig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen.
Sonderabkommen- Kunden haben zu prüfen, ob es im Vertrag überhaupt eine wirksame Preisnapassungsklausel gibt (§§ 305 II, 307 BGB).
Der Wechsel von EWE zu e wie einfach vor dem 01.11.2007 war denjenigen grundversorgten EWE- Stromkunden empfohlen, die bis dahin keinen Widerspruch eingelegt hatten und garantiert niedrigere Strompreise haben wollten, ohne sich vor Gericht zu streiten.
Siehste hier.
Z.B. biene hat sich in Oldenburg als Stromkundin abgemeldet, wohl weil sie die Sache mit der drastischen Strompreiserhöhung der EWE leid war und sich woanders - wegen einer 24monatigen Preisgarantie - preislich besser aufgehoben sieht. Gleichwohl scheint ihr - ohne Grund - weiter bang zu sein.
Das hat im Übrigen mit Ihren Widersprüchen seit 2004 nichts zu tun.
Wenn man sich mit diesen - wenn es darauf ankommen sollte - gerichtlich durchsetzt, dann fährt man natürlich besser als bei einem Lieferantenwechsel.
(Setzt man sich bei Gericht nicht durch, wenn es darauf ankommt, fährt man schlechter als bei einem Lieferantenwechsel.)
angeljustus:
@RR-E-ft
Versuche hier nochmal mein Glück, in dem anderen Thread geht es wohl nicht ganz ernst zu.
Also sollte der, der kürzt und trotzdem nicht verklagt wird, klagen obwohl er eigentlich in diesem Fall nichts zu klagen hätte.......
Schöne Grüsse
dampfmax
superhaase:
--- Zitat ---Original von angeljustus
Also sollte der, der kürzt und trotzdem nicht verklagt wird, klagen obwohl er eigentlich in diesem Fall nichts zu klagen hätte.......
--- Ende Zitat ---
Wozu soll er klagen, gegen wen?
Soll er den Versorger verklagen, weil dieser ihn nicht verklagt - also soll er ihn auf eine Klageerhebung verklagen?
Unsinnige Frage das.... ;)
Wenn er nicht verklagt wird, tritt irgendwann Verjährung ein, und er kann dann das bis dahin zurückgelegte Geld zu seinem Vergnügen ausgeben.
ciao,
sh
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