Energiepreis-Protest > Stadtwerke Landshut

Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)

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Sclerocactus:
Ich habe gerade der Strompreiserhöhung der Stadtwerke Landshut widersprochen.
Die haben im Bestätigungsschreiben auf das besagte BGH Urteil vom 28.03.2007 verwiesen.
Zudem haben die Stadtwerke noch auf ein Urteil des Landgerichts II vom 24.05.2007 verwiesen, das zum Ergebnis haben soll, dass, wenn ein Kunde einer Preiserhöhung gemäß § 315 BGB entgegentritt, es dem Grundsatz von Trau und Glauben widerspricht, wenn er - trotz bestehender Kündigungs- und Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Versorger - darauf besteht, von dem bisherigen Versorger zu den alten Preisen weiter versorgt zu werden.

Sie haben mir bis zum 20.12.2007 Zeit gegeben den Widerspruch zurückzunehmen.
Sollte ich diesen Termin verstreichen lassen sprechen Sie mir zum 31.12.2007 die Kündigung aus.

Hat jemand dieses Urteil vom Landgericht München II schon gelesen oder weiß eine Fundstelle zum nachlesen.

Wenn die Stromversorger einfach den Liefervertrag kündigen und die Stromversorgung einstellen, hat man kein Druckmitttel mehr um die Zulässigkeit der Preiserhöhungen überprüfen zu können.

papageno01:
Hallo,

ich habe dasselbe Schreiben erhalten., allerdings habe ich der Gaspreiserhöhung widersprochen. Sie wollen mir innerhalb ein Frist von 3 Tagen zum 21.12.  mit Wirkung zum 31.12.07 kündigen. Sie verweisen auf Wettbewerb. Tatsächlich kann man scheinbar zu e wie einfach wechseln, aber frühestens zum Februar.
Können die Stadtwerke einfach den Gashahn zudrehen? Sollte ich mich an einen Anwalt wenden?
Vielen Dank
Grüße
Papageno01

RR-E-ft:
@Sclerocactus

Ich habe dieses Urteil des LG München II gelesen. Sie bekommen es bei Ihrem Versorger oder vielleicht bei den Kollegen Schulz, Bärwinkel, Noack, Baumwall 7, 20459 Hamburg.

Dieses Urteil steht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wonach die einseitige Tariferhöhung aufgrund eines gesetzlich bestehenden Leistungsbestimmungsrechts gem. § 5 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt.

Dies verwundert nicht:

Das Urteil des LG München II wurde bereits am 24.05.2007 unter dem Aktenzeichen 8 S 6848/06 verkündet, also vor dem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007. Obschon es bereits  in dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 in Textziffer 16 eindeutig hieß, dass für eine einseitige Strompreiserhöhung etwas anderes gelten mag, hatte das LG München II die Revision nicht zugelassen.

Der Stromversorger hat nur dann gem. § 5 Abs. 2 StromGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, wenn es sich um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG handelt (vgl. nur § 1 StromGVV). Einen solchen Grundversorgungsvertrag darf der Grundversorger grundsätzlich nicht selbst kündigen, § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.

In § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ausdrücklich erwähnt, was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, dessen Ausübung nach der Rechtsprechung des BGH immer einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Handelt es sich hingegen um einen Stromlieferungsvertrag mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgungspflicht gem. § 41 EnWG, so besteht schon kein einseitiges Preisänderungsrecht gem. § 5 Abs. 2 StromGVV und die einseitige Preiserhöhung ist allein deshalb unwirksam.
Für einen Preisänderungsvorbehalt innerhalb der AGB ist das Transparenzgebot des § 307 BGB zu beachten, dem wohl gewiss nicht Rechnung getragen wurde.

Siehste hier.

Also nicht einknicken, wegen der ausgesprochenen Kündigung, die wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV bei einem Grundversorgungsvertrag unwirksam ist. Bei einem Sondervertrag ist sie als außerordentliche Kündigung auch unwirksam, weil es schon keinen Kündigungsgrund gibt.

Die Kartellbehörden des Bundes und der Länder einschalten sowie die Verbraucherzentrale informieren und ggf. mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich vorgehen. Medien informieren.

Wird der Stromlieferungsvertrag vom Lieferanten rechtmäßig gekündigt, geht es auch nicht ohne Strom weiter, sondern es schließt sich die Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für die Dauer von längstens drei Monaten an.

Rein vorsorglich und hilfsweise die einseitig festgesetzten Strompreise einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beginnend ab dem 01.01.2008 insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen, auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und den Billigkeitsnachweis durch vollständige Offenlegung der Strompreiskalkulation verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183; OLG München NJW-RR 1999, 421).

Sie brauchen deshalb aber nicht wieder zur Staatsanwaltschaft.
Auch die Bundeswehr darf getrost in der Kaserne bleiben. ;)

@papageno01

Das selbe in grün - ohne Bundeswehr. ;)

RR-E-ft:
Mail hohe Priorität


--- Zitat ---An: info@stadtwerke-landshut.de
Cc: info@energieverbraucher.de; poststelle@stmwivt.bayern.de; info@verbraucherzentrale-bayern.de

Betreff: Stadtwerke schüchtern Kunden nach Unbilligkeitseinrede ein




Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Stadtwerke Landshut GmbH soll Verbraucher, welche die aktuellen Strom- und Gaspreiserhöhungen als unbillg gerügt haben, aufgefordert haben, die Einreden bis zum 20.12.2007 zurückzunehmen, andernfalls wären die Energielieferungsverträge zum 31.12.2007 durch die Stadtwerke gekündigt. Den Kunden wird wohl suggeriert, sie stünden im Falle der Aufrechterhaltung des Widerspruches ohne gesicherte Energieversorgung da.
 
Es steht hierdurch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Stadtwerke im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgasversorgung innerhalb deren Verteilnetze gegenüber HuK- Kunden zu besorgen.
 
Zu Einzelheiten bitte hier lesen:
 
Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
 
Freundliche kollegiale Grüße
 

Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

Die Betroffenen sollten den entsprechenden Schriftverkehr in Kopie an die Landeskartellbehörde Bayern senden, damit diese ggf. sogleich ein entsprechendes Verfahren einleiten kann. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von zehn Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.

Sclerocactus:
Danke für die Ausführungen.
Ich werde den Schriftverkehr morgen an die Kartellbehörde weiterleiten.

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