EVA hatte einem Haushaltskunden, der mit Gas beliefert wird, nach Rechnungskürzungen seit 2004 nun wieder die Einstellung der Versorgung angedroht, diesmal zum 27.11.2007. Es war nicht das erste Mal.
Der anwaltlich vertretene Verbraucher wies nochmals darauf hin, dass ein Sonderabkommen besteht und EVA deshalb nicht berechtigt sei, die Preise einseitig abzuändern, vielmehr die Vertragsabschluss (1995) vereinbarten Preise gelten. Man könne die Causa aber gern nach allen Regeln der Kunst vor den Gerichten/ Kartellbehörden mustergültig durchexerzieren, wie der Anwalt des Verbrauchers freundlich aber bestimmt wissen ließ.
Die Sperrandrohung wurde ohne Federlesen zurückgenommen. Dabei beließ man es jedoch nicht.
Die Adventszeit als Zeit der Besinnung hat EVA außerordentlich gut genutzt:
Die in 2005 und 2006 erteilten Jahresverbrauchsabrechnungen wurden storniert und neue Rechnungen mit den 1995 vereinbarten Vertragspreisen erteilt. Demnach besteht nach dessen Rechnungskürzungen sogar noch ein Guthaben dieses Verbrauchers in Höhe von über 260 EUR.
Dieses Guthaben wird EVA bis zum 20.12.2007 und somit pünktlich zum Fest an diesen Kunden auskehren.
Frohes Fest.Daneben hat man diesem Verbraucher den bestehenden Gaslieferungsvertrag zum Ablauf des 30.07.2008 gekündigt und ein neues Festpreisangebot unterbreitet.
Der Verbraucher ist diesem Festpreisangebot vorerst nicht näher getreten, weil er ja derzeit einen weit günstigeren Festpreis hat.
EVA Apolda gibt damit ein leuchtendes Beispiel für alle vergleichbaren Gasversorgungsunternehmen.
Der betroffene Verbraucher meint, dass die Verantwortlichen bei der EVA Energieversorgung Apolda GmbH möglicherweise die \"Weihnachtsgeschichte\" von Charles Dickens \"A Christmas carol\" beherzigt haben.
Still ruhen Kummer und Harm.
Ob Glocken, Pils, ob Wolle - Gutes aus Apolle.