Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?

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RR-E-ft:
@Free Energy

Zum x-ten Male machen Sie hier ein und die selbe Diskussion auf. :rolleyes:

Wenn ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, so ist der Lieferant nicht berechtigt, den bei Vertragsabschluss einmal vereinbarten Preis einseitig abzuändern, sondern ist an diesen gebunden und hat zu diesem Preis zu liefern (außen vor bleiben Vertrragsanpassungsverlangen nach §§ 313, 314 BGB).

Es kommt also auf den Preis an, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und kraft dieser Einigung für beide Vertragsteile gleichermaßen gilt und bindend ist. Diesen vereinbarten Preis muss der Kunde bezahlen und zu diesem Preis muss der Lieferant liefern.

Und dieser Preis hat rein gar nichts mit 09/2004 zu tun. Wie oft nur noch?

So könnte der Sondervertrag ja auch erst in 2006 abgeschlossen worden sein. Was das dann mit 9/2004 zu tun haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Deshalb kann nicht jeder Sondervertragskunde \"sicherheitshalber auf 9/2004\" kürzen, was offen auf der Hand liegt.

Zudem sollte man nicht von \"Sonderatrifen\" die Rede führen.

Es gibt nur die Allgemeinen Tarife (Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K)  und daneben oft Sonderverträge, die auch Sonderabkommen genannt wurden. Bei den Sonderabkommenpreisen handelt es sich demach nicht um Allgemeine Tarife.

§ 315 BGB findet nur bei echten Tarifkunden und Kunden in der Grundversorgung Anwendung.

Bei Sonderverträgen/ Sonderabkommen  richtet sich hingegen die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb der AGB ausschließlich nach § 307 BGB.

Beides darf man nicht miteinander vermengen und unzulässig verallgemeinern.

Kampfzwerg:
@Free Energy

ich muss Herrn Fricke wirklich Recht geben, diese Diskussion hatten wir nun definitiv und auch erschöpfend bereits schon in grauer Vorzeit!
Wieso jetzt denn wieder diese Unsicherheit?

Schwanger oder nicht schwanger!
ETWAS DAZWISCHEN gibt es nun wirklich nicht  :)
Barfuss oder Lackschuh.
Kurzform meiner Meinung: Soll heissen: siehe @Eislud

Zitat: Warum also nicht auch bei Sonderkunden vorsichtshalber auf 09/2004 kürzen ?
Weil das keinen Sinn macht, es sei denn und mit dieser einzigen Ausnahme: der Sondervertrag wurde zufällig explizit auch 09/2004 geschlossen!!!

Und wie wahrscheinlich ist das? ;)
Eben!
Wahrscheinlich genau so viel wie ein bisschen schwanger =)

Zitat: Aber angenommen, ich kürze tatsächlich auf den Anfangspreis zurück, meinst du, dass das vor Gericht auch wirklich durchsetzbar wäre ?
Ja! Meine ich!

Wusel:
Naja, ich muss da Free Energy ein klein wenig recht geben.

Es ist ja bekanntlich nicht immer so eindeutig, wie es den Anschein hat, vor allem auch im Hinblick auf einen Sondervertrag. Und man möchte ja auch nichts falsch machen, also auch nicht zuviel kürzen. Nur wie macht man\'s richtig, wenn man noch nicht einmal sicher ist, ob es sich tatsächlich 100%ig um einen Sondervertrag handelt?
In Grenzfällen kann das auch ein Anwalt nur mit einem Restrisiko sagen. Wer weiß wie ein Richter urteilen wird?

Das hat mich dazu bewogen, zwar gemäß §307 das Recht auf einseitige Preisfestlegung zu bestreiten (Sonderkunde), aber trotzdem hilfsweise die neuen Preise gemäß §315 für unbillig zu erachten (Tarifkunde).
Diese doppelte Vorgehensweise wird ja auch empfohlen. Und der Grund dafür ist doch genau der, dass man sich als Kunde oft nicht sicher sein kann, ob man statt Sonderkunde nicht doch nur Tarifkunde ist.

Nur bezüglich der Kürzungen kann man ja leider nicht doppelt vorgehen, da muss man sich entscheiden, und genau das ist das Problem bei nicht eindeutigem Sachverhalt.

Ich habe z.B. bisher nur auf den Stand von 2004 gekürzt, da ich von der Möglichkeit des Sondervertrages noch gar nicht wusste. Ich frage mich da jetzt, was ich jetzt mit meinem neuen Wissen um den (wahrscheinlichen) Sondervertrag nun anfange. Soll ich jetzt plötzlich bei den zukünftigen Zahlungen tatsächlich bis auf den Stand meines Sondervertrages im Jahr 2000 heruntergehen?
Ist doch genauso unlogisch, erst auf Stand 2004 kürzen, und jetzt plötzlich auf Stand 2000...

Und wenn es dann doch kein Sondervertrag sein sollte, dann habe ich zuviel gekürzt und der Versorger könnte mich diesbezüglich zu Recht verklagen und gewinnen. Wer will das schon riskieren?

Ich denke, den letzten Gedanken haben nicht wenige von uns.
Ist doch verständlich, oder?

Gruß
Wusel

Zottel:
@Wusel

Das ist eben der Knackpunkt.
Zu allererst musst du mal folgende Frage klären:

a) Bin ich Kunde der Grundversorgung
b) Bin ich Kunde in einem Sonderlieferungsvertrag

Ich habe anfangs nach §315 wiedersprochen denn damals wusste ich gar nicht dass ich einen Sonderlieferungsvertrag habe.
Ich war damals total platt als mein EV schrieb, dass §315 nicht zur Anwendung kommt. Allerdings wurde mir explizit durch den EV mitgeteilt dass ich einen Sonderlieferungsvertag habe. Diesen habe ich letztens von einm RA des B.d.E. prüfen lassen und werde demnächst auf den im Vertrag genannten Preis vom Jahr 2000 zurück gehen.

Wo kein Recht zu einer einseitigen Preisanpassung besteht gilt halt der Preis der im Vertrag steht.

Free Energy:
Hallo Herr Fricke, hallo Kampfzwerg,

sie haben ja völlig recht was Ihre juristischen Grundsätze angeht.

Aber erstens zählt Mitstreiter \"Wusel\" genau die Gründe auf, die auch den Laien zu schaffen machen


--- Zitat --- Nur bezüglich der Kürzungen kann man ja leider nicht doppelt vorgehen, da muss man sich entscheiden, und genau das ist das Problem bei nicht eindeutigem Sachverhalt.

Ich habe z.B. bisher nur auf den Stand von 2004 gekürzt, da ich von der Möglichkeit des Sondervertrages noch gar nicht wusste. Ich frage mich da jetzt, was ich jetzt mit meinem neuen Wissen um den (wahrscheinlichen) Sondervertrag nun anfange. Soll ich jetzt plötzlich bei den zukünftigen Zahlungen tatsächlich bis auf den Stand meines Sondervertrages im Jahr 2000 heruntergehen?
Ist doch genauso unlogisch, erst auf Stand 2004 kürzen, und jetzt plötzlich auf Stand 2000...

Und wenn es dann doch kein Sondervertrag sein sollte, dann habe ich zuviel gekürzt und der Versorger könnte mich diesbezüglich zu Recht verklagen und gewinnen. Wer will das schon riskieren?

--- Ende Zitat ---
und zweitens sind da noch die Ansichten anderer Rechtsexperten, die diese formaljuristisch richtige Annahme eben zwar auch für richtig, aber nicht für durchsetzbar halten.

Und da kann man dann noch so oft sagen, dass doch alles ganz klar sei, die Praxisbewertung sieht dann ganz anders aus und das ist der wirkliche Knackpunkt.

Okay, im Leben gibts zu vielen Dingen mehrere Meinungen, man muss sich dann eben zu einer durchringen und dieser vertrauen.

Bloß zu welcher ?

Gruß
Free Energy

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