Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: gas sperrung  (Gelesen 8517 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline ella

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
gas sperrung
« am: 06. Dezember 2007, 11:35:26 »
hallo ich hoffe ich bin hier richig.
bei mir geht es darum:
ich war mit 2 abschlagszahlungen für gas (jeweils 121 euro) im verzug.
mir wurde die sperrung angedroht.
ich erhielt ein schreiben in dem die beträge plus mahnkosten und inkassokosten aufgeführt waren.
 zusätzlich wie aus dem  nichts ein betrag von 199 euro zusätzlich.

ich fuhr sofort zur  belkaw und bezahlte bar die 242 euro plus 38 euro  mahnkosten.
auf die frage was die 199 euro wären sagte  man mir das ist der betrag der schlussrechnung.

(ich habe den stromanbieter im september gewechselt.)

doch ich habe keine schriftliche endabrechnung erhalten die aufgeschlüsselt ist.sondern der betrag taucht wie gesagt auf einmal auf!

nun habe ich die aktuelle abschlagszahlung die am 26.11.fällig ist noch nicht bezahlt.zusäzlich stehen noch 50 euro mahngebühr auf pluss diese 199euro für die ich eine aufgeschlüsselte endabrechnung angefordert habe.
die behaupten das wäre eine geschätzte summe da ich angeblich meinen zählerstand nicht angegeben habe.habe ich aber im beisein meines mannes ende september persöhnlich dort abgegeben.
den aktuellen abschlag habe ich der belkaw gestern gesagt könnte ich heute bei ihnen bar bezahlen damit es sofort gebucht werden kann.
trotzdem wollen sie mir montag das gas abdrehen.
dazu habe ich noch eine kleine tochter von 4 jahren.
dürfen sie das wegen der endabrechnung und den restlichen mahnkosten?

ich würde mich freuen wenn mir jemand helfen könnte!
vielen dank schon mal
ella

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
gas sperrung
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2007, 12:17:13 »
mit diesem \"aus dem nichts\" glaube ich ja nicht. Für so eine Schlussrechnung gibt es ja dann auch Mahnungen etc. die können ja auch nicht alle verschwunden sein. (sieht man ja an den Mahnkosten).

Also für Strom können Sie ja nicht gesperrt werden, da Sie ja nicht mehr Kunde da sind. Eine Gassperrung ist recht aufwändig und teuer und im Winter auch nicht gerade angenehm, zu dem haben Sie alle Gasabschläge bezahlt. Ich würde mit dem VErsorger sprechen und um Ratenzahlung bitten. Zudem würde ich ein konkretes Zahlungsangebot vorlegen und mich auf §19 Abs. 2 berufen. Wenn hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht, darf nicht gesperrt werden.

Offline ella

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
gas sperrung
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2007, 12:46:05 »
hallo danke für die schnelle antwort.
ja mit den mahnungen stimmt.allerdings hat die belkaw mir zb.  an einem tag mahnkosten 2 mal berechnet plus am  gleichen tag inkassokosten von 26.80 euro.dann geht das  mit der summe ziehmlich schnell. ausserdem beziehen sich die mahnkosten nicht auf die  nachzahlung sondern auf die 2  nicht bezahlten abschläge.die 199 euro nachzahlung taucht erst seit mitte  nov. mit auf.
die nachzahlung machen sie nicht auf raten weil das noch den strom betrifft und ich den nun wo anders her bekomme.
wo finde  ich diesen §19 Abs. 2?was besagt der?

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
gas sperrung
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2007, 13:01:14 »
§19 (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung
unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur
durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen
einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
gas sperrung
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2007, 23:53:36 »
Haben Sie etwas erreichen können?

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz