Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch

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Wasserwaage:
@ RR-E-ft

kennen sich diese Herren dann genauso gut aus wie die Herrschaften die bisher (also bis zur Abschaffung der BTOEltV) die Tarfikundenpreise genehmigt haben?! Dann gute Nacht!!!

Pölator:
@eislud

Hallo,
Danke erstmal an alle für das Feedback!

Sorry, habe mich nicht korrekt ausgedrückt:

Da ich 2006 erstmals Widerspruch eingelegt habe, habe ich bereits die Jahresrechnung 2006 gekürzt, jedoch nur zurück auf eine Preiserhöhung im Feb.2006. Desweiteren habe ich dem Preis als Ganzes widersprochen. Da ich den Preis als Ganzes gerügt habe, habe ich auf den Preis zu Vertragsbeginn (->1.12.2004) gekürzt.
Dachte nach der ständigen Literatur hier im Forum wäre diese Vorgehensweise korrekt. Sollte ich damit etwa doch falsch liegen?

eislud:
\"Ich kann ja auch dann nach einem kurzen Ausflug zur Konkurrenz wieder zurück in die Grundversorgung wechseln und dort dann vor Entnahme die Preise von Anfang an rügen. Dann muß ich vielleicht sogar, zumindest vorerst, gar nichts zahlen, weil dann ja schon von Anfang an gar nichts fällig ist.\"

Das würde ja heißen, dass ich das Urteil vom 13.06.07 so anerkenne, mit allem drum und dran, aber das bestreite ich ja gerade, wie viele andere auch.
Zugegeben, es wäre eine weitere Option, jedoch würde sie mich im schlechtesten Fall auf die aktuellen Preise festnageln. So habe ich immerhin die Möglichkeit, mir die Preise von 2006 bzw. 2004 zusichern.
Wenn der Versorger einen Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen bringen kann, wär es ja sowieso egal, da nach dem BGH-Urteil nur die Erhöhung geprüft würden, nicht der Preis als Ganzes.
Allein aus der Tatsache heraus, dass man dann nicht nachvollziehen kann, ob Preissenkungen hätten weitergegeben werden müssen, hätte ich mit diesem Weg ein Problem. Aber diese Richtung wurde hier ja schon ausführlich diskutiert... .


Ich werde, falls es nochmals zu einem Kontakt kommen sollte, meinen Versorger bitten, mir die Unterlagen, mit denen sie meinen die Billigkeit nachweisen zu können, in Papierform zur Verfügung zu stellen. Wahrscheinlich gibts dann nur wieder ein Testat und dann weiß ich ja, worauf dieses Gespräch hinauslaufen würde.

Auf jeden Fall werde ich, wenn sich der Ton verschärfen sollte, einen (Energierecht-)Anwalt  hinzuziehen.

Über den Fortgang werde ich berichten,

Grüsse,
Pölator

RR-E-ft:
@Wasserwaage

Die Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Energiepreise gem. § 315 BGB ist nicht deckungsgleich mit den behördlichen Preisegenhmigungsverfahren nach § 12 BTOElt.

Der BGH hatte bereits im Strompreisurteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183 ff.) [Lesen!!!] zutreffend ausgeführt, dass auch ein behördlich genehmigtes Entgelt (Stromtarifpreis) gemessen an den Interessen beider Parteien im ganz konkreten Vertragsverhältnis gem. § 315 Abs. 3 BGB gleichwohl unbillig sein kann.

In diesem Sinne: Guten Morgen und guten Tag. ;)

Wasserwaage:
hab ich auch nie behauptet!

Aber es wird bestimmt Leute geben, die behaupten, dass sich die Herrschaften die das behördliche Preisgenehmigungsverfahren vollzogen haben sich auskennen dürften (\"und an seinen Erfahrungen wächst\").

eislud:
@Pölator
Wir reden hier über die Grundversorgung.

Mit Zahlung einer Jahresrechnung hat man die Preise der Jahresabrechnung akzeptiert. Darunter kann man nicht mehr kürzen, so zumindest die BGH-Entscheidung vom Juni 2007.

Hast Du 2006 erstmals Widerspruch eingelegt, dann hast Du mit der Bezahlung der Jahresrechnung 2005 auch die Preise aus der Jahresabrechnung 2005 akzeptiert. Darunter kannst Du nicht mehr kürzen.

Ursprünglich ist man hier im Forum und auch anderswo davon ausgegangen, dass durch eine Zahlung der Jahresabrechnung deren Preise nicht als vereinbart gelten. Der BGH hat das aber in seiner Entscheidung vom Juni 2007 anders gesehen und vertritt die Meinung, dass die Preise aus der Jahresabrechnung mit der Zahlung als vereinbart gelten.  

Du hättest also nach dem Verständnis des BGH nur bis auf die Preise aus Deiner Jahresrechnung 2005 kürzen können.

Durch einen Deal mit Deinem Versorger erkennst Du gar nichts an. Mit dem Wechsel zurück in die Grundversorgung genauso wenig.

Bei dem Wechsel zurück zum Grundversorger hättest Du meines Erachtens im Vergleich zu heute wesentlich bessere Angriffspunkt. Wenn Du Die Preise schon vor der Entnahme rügen würdest, kann ja schon kein Anfangspreis und auch kein Preis aus einer Jahresabrechnung als vereinbart gelten. Du rügst ja alles vor Entnahme. Demnach müßte auf jedenfall der gesamte Preis einer Billigkeitsprüfung unterzogen werden und es wäre noch gar nichts fällig.

Das Einzige was man Dir unter Umständen vorwerfen kann, ist, dass Du in Kenntnis der Grundversorgungspreise diesen Wechsel und Zurückwechsel durchgeführt hast, um anschließend besser dazustehen als vorher. Ich würde also hier darauf achten, dass es dann der Grundversorger ist, der den Vertrag mit dem Deal beenden möchte.

Du mußt das ja aber nicht machen. Jeder muß für sich selbst entscheiden. Das war nur als Denkanstoß gedacht.
Bezüglich der mit der BGH-Entscheidung ergangenen \"Regeln\", ist ja aber vielleicht auch noch nicht das letzte Wort gesprochen. Wer kann das schon wissen.

Gruss eislud

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