@Cremer
Es spricht der Blinde - gern und oft - von der Farbe.

Ein Bestätigungsschreiben ist rein deklaratorisch und bestätigt in der Regel nur ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis, das also auch ohne das Bestätigungsschreiben bereits wirksam zustande gekommen war.
Woher Sie demgegenüber die Spezialkenntnisse schöpfen, bleibt Ihr Geheimnis. Es wäre aber schade, wenn sich jemand auf diese an Kaffeesatzleserei gemahnenden Mutmaßungen verlassen täte. Denn dann wäre er verlassen.
Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden. Bis es aber ggf. soweit ist, bitte dringend mit rechtlichen Ratschlägen zurückhalten.
@bigfamily
Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung war entweder wirksam oder unwirksam, ohne dass es dafür auf einen Widerspruch gegen die Kündigung ankommt.
War sie unwirksam, besteht der alte Sondervertrag S I ungekündigt fort.
Von einem Anwalt prüfen lassen, ob ein Kündigungsrecht bestand und ob ein solches ggf. form- und fristgerecht ausgeübt wurde, nicht etwa kartellrechtliche oder energierechtliche Bestimmungen entgegenstehen.