@wolters
Es ist fraglich, ob überhaupt ein Kündigungsrecht bestand, unabhängig davon, ob dieses sodann etwa form- und fristgerecht ausgeübt wurde.
Aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21 geht hervor, dass es so einfach nicht ist mit der Zwangsumstufung in einen anderen Tarif, die von keiner Einigung der Parteien getragen ist.
Man muss also deutlich machen, dass man sich auf keinen anderen Tarif einigen will, diesen für den konkreten Abnahmefall insgesamt als unbillig rügt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG München, NJW-RR 1999, 421, wonach die Abrechnung zum Allgemeinen Tarif nach Kündigung eines Sondervertrages unbillig sein kann).