@VIPP- Blitz
Der BGH hatte im Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 - vollkommen zutreffend festgestellt, dass § 315 BGB nur dann direkte Anwendung findet, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde - was bei einem vereinbarten Anfangspreis nicht der Fall ist - oder wenn sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus einem Gesetz ergibt, wie gegenüber Tarifkunden aus der AVBV.
Auch Letzteres ist bei Yello- Kunden nicht der Fall, weil es sich schon um keine Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG 1998 bzw. § 36 EnWG 2005 handelt.
Besteht aber schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, kann es auf die Billigkeit bei der Ausübung eines solchen gem. § 315 Abs. 3 BGB erst gar nicht ankommen.
Hätte man hingegen bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, so würden die einseitig fetgesetzten Energiepreise insgesamt der Billigkeitskontrolle unterliegen und nicht nur eine einzelne Erhöhung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 unter III.).
Die Wirksamkeit von Preisänderungsvorbehalten innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich ausschließlich nach § 307 BGB, wobei der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen gem. § 307 BGB nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht genügt (vgl. KZR 10/03 unter II.6).
So habe ich die Sache verstanden und mit mir wohl auch viele andere.
Den
konkreten Fall sollte man nach Möglichkeit durch einen Rechtsanwalt (ggf. in der VIPP- Lounge) prüfen lassen.