Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
eislud:
@Free Energy
Noch etwas zum Aufrechnungsverbot und zur Abgrenzung von Verrechnung und Aufrechnung.
--- Zitat ---GVV § 17 Zahlung, Verzug
...
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
--- Ende Zitat ---
Der Unterschied zwischen Verrechnung (§ 13) und Aufrechnung (§ 17) erscheint vielleicht nun auch klarer. Die Verrechnung bezieht sich wohl auf eine gerade erstellte Jahresabschlußrechnung, in der unstrittig ein Guthaben vorliegt. Im Gegensatz dazu wird unter der Aufrechnung wohl alles andere verstanden.
Stellt sich also mit der aktuellen Jahresabschlußrechnung heraus, dass ich eine Guthaben beim Versorger habe, dann kann ich das mit den nächsten Abschlägen verrechnen.
Meines Erachtens ist es aber zumindest ziemlich fragwürdig, ob das auch für ein Guthaben gilt, dass ich nur nach meiner eigenen Berechnung der Jahresabschlußrechnung, also nach der Kürzung, habe. Dieses Guthaben wird ja vom Versorger bestritten.
(Die §§ 13 und 17 der GVVs gelten im Grundversorgungsbereich.)
Gruss eislud
BerndA:
Hallo eislud,
mir ist leider noch nicht ganz klar, warum man überhaupt zwischen dem § 13 GasGVV und dem § 17 GasGVV unterscheidet.
Eigentlich reicht doch die Bestimmung des § 13 schon aus. Für welche Fälle ist den dann der § 17 GasGVV eigentlich gedacht ?
Gruß
B. Ahlers
eislud:
@BerndA
Die Verrechnung bezieht sich wohl auf eine gerade erstellte Jahresabschlußrechnung, in der unstrittig ein Guthaben vorliegt.
Im Gegensatz dazu wird unter der Aufrechnung wohl alles andere verstanden.
So auch zum Beispiel eine Kürzung der laufenden Abschläge, weil man in der vergangenen Jahresabrechnung nach seiner eigenen Rechnung zu viel gezahlt hätte. Hier handelt es sich dann aber nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, weshalb eine Kürzung nach § 17 nicht erlaubt wäre.
Ein weiteres Beispiel für eine nicht erlaubte Aufrechnung wäre auch wohl eine Nachkalkulation der letzten drei Jahresrechnungen nach den eigenen Preisen und eine entsprechende Kürzung bzw. Aussetzung der aktuellen Abschläge.
Bei der Verrechnung geht es also ausschließlich um den einen Fall, dass gerade eine Jahresendabrechnung erstellt wurde und laut dieser ein Guthaben vorliegt. Alles andere fällt nicht unter den § 13.
Nur meine Meinung.
Gruss eislud
berghaus:
@ eislud
Ich habe Deinen Beitrag am 06.01.08 in –Widerstand und Protest-, VZ NRW bereitet Musterklage vor- unter guckst du hier etwas über die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2004 gelesen.
Soweit ich bisher im Forum gelesen habe, dürfen Tarifkunden vermeintliche Überzahlungen früherer Jahre nicht aufrechnen.
Sonderkunden mit einem schönen, scheinbar unkündbaren Vertrag mit unzulässigen Preiserhöhungsklauseln dürfen aber offensichtlich nach § 387 BGB (Rück)forderungen aufrechnen.
In § 390 BGB steht allerdings, dass man „eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht“ nicht aufrechnen kann.
Das verstehe ich als Nichtjurist so, dass man ein vermeintliches Guthaben von 2005 oder 2006 dann im Jahr 2007 nicht aufrechnen kann (konnte), wenn der Versorger z.B. geschrieben hat, dass er die eigenwillige Abrechnung des Kunden oder die Kürzung der Abschläge nicht akzeptiert.
Soweit ich weiß, muss man die Aufrechnung auch ausdrücklich erklären, indem man z.B. eine selbst ausgerechnete Rückforderung für das Jahr 2005 im Jahr 2006 oder 2007 mit den Forderungen des Versorgers auf(ge)rechnet (hat).
2008 ist es für Überzahlungen in 2004 wegen der Verjährung dafür wohl zu spät.
Aber die Rechnung und damit die Forderung für 2004 kam ja erst im Jahr 2005, und damit könnte man eine Rückforderung für das Jahr 2004 noch im Jahr 2008 versuchen aufzurechnen??.
Was aber ist, wenn dann der Versorger dieser Aufrechnung mehr oder weniger ausdrücklich widerspricht?
Ist es spitzfindig zu sagen, im Augenblick der Aufrechnung hat der Versorger die Rückforderung ja noch nicht bestritten (eingeredet).?
Nach wie vor: Fragen über Fragen -und zu erwarten ist die Antwort von RR-E-ft: Nicht verzagen, Anwalt fragen.Jeder Fall liegt anders.
Berghaus 08.01.08
eislud:
@berghaus
Du meintest bestimmt meinen Beitrag hier.
Ich bin auch kein Jurist und weiß es deshalb auch nicht besser.
Ist man Sondervertragskunde gilt meines Erachtens für Rückforderungen die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.
Ist man Kunde in der Grundversorgung kann unter Umständen für Rückforderungen ebenfalls die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten.
Bei Zahlungsklagen des Versorgers ist der Verjährungsbeginn wohl abhängig davon, ob die Billigkeit vor Gericht nachgewiesen wird. Wenn ja, dann waren die Forderungen des Versorgers schon immer fällig und unterlagen schon immer der Verjährung. Der andere Fall, also nein, ist meines Erachtens noch nicht geklärt. Ob bei Rückforderungen das gleiche Verfahren anzuwenden ist, kann ich im Moment nicht beurteilen.
Wurden die Forderungen für den Abrechnungszeitraum 2004 erst Anfang 2005 erhoben, läuft auch die Verjährung, sofern sie überhaupt anwendbar ist, erst Anfang 2005. Diese Forderungen wären also dann erst mit Abschluß des 31.12.2008 verjährt.
Eine Aufrechnung von vermeintlichen Überzahlungen früherer Jahre mit den aktuellen Abschlagszahlungen ist meines Erachtens grundsätzlich nicht erlaubt. Es macht dabei keinen Unterschied ob man die Billigkeit rügt oder die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel. Sondervertragskunden können somit meines Erachtens auch nicht entsprechend aufrechnen.
Meines Erachtens ist es nicht notwendig, dass der Versorger die eigenwillige Abrechnung des Kunden ablehnt. Er hat doch seine Forderungen bereits in den Jahresrechnungen zum Ausdruck gebracht. Ich verstehe das bereits als Einrede gegen eine solche Aufrechnung.
Eine Aufrechnung muß man dem Versorger wohl erklären.
Was genau passieren kann, wenn man derartig aufrechnet, ist mir nicht ganz klar.
Wird vor Gericht, und wohl nur dort, klargestellt, dass die Aufrechnung nicht erlaubt war, könnte sich der Versorger auf die unerlaubte Aufrechnung berufen und das selbst wenn die Billigkeit vor Gericht nicht nachgewiesen wird bzw. die Preisanpassungsklausel vom Gericht für unwirksam erklärt wird.
Im schlimmsten Fall ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht schon verjährt waren, dann wird man wohl die unerlaubten Aufrechnungen rückgängig machen müssen und gegebenenfalls Verzugszinsen entrichten müssen. Das aber nur solange, wie die durchgeführte Aufrechnung selbst noch nicht verjährt ist.
Ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht nocht nicht verjährt waren, dann kommt meines Erachtens auch hier die fehlende Billigkeit bzw. die unwirksame Preisanpassungsklausel zum tragen. Die Aufrechnung muß also nicht rückgängig gemacht werden.
Das ist aber nur meine Meinung.
Gruss eislud
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