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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?

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Free Energy:
Hallo liebe Mitstreiter:

hier nochmal ein Frage an die Rechtsexperten unter euch:

In der Rubrik \"Fragen und Antworten zum § 315 BGB auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher findet sich folgender interessanter Beitrag:


--- Zitat ---Angenommen, bei der Jahresabrechnung ergibt sich ein Saldo zu Ihren Gunsten.

Wenn der Versorger Ihnen das von Ihnen errechnete Guthaben nicht zurückerstattet, dann haben Sie drei Möglichkeiten. Sie können vor Gericht auf Rückzahlung des Betrags klagen – ein langwieriger, ggf. teurer und riskanter Weg, selbst wenn Sie sich im Recht befinden. Sie können bei künftigen Zahlungen an den Versorger den Ihnen zustehenden Betrag zum Abzug bringen. Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist. Sie können drittens auf den offenen Betrag verzichten.
--- Ende Zitat ---

Habe ich da irgendetwas verpasst ? Bis jetzt habe ich immer angenommen, dass Guthaben, welches entstanden ist, weil ich meine Rechnungen kürze, wegen der entsprechenden Vorschriften der GasGVV nicht aufgerechnet werden darf. Wieso soll dann plötzlich eine Verrechnung möglich sein ? Bedeutet dass auch, dass ich z. Bsp. Guthaben, welches sich ergeben hat, weil ich die Preise kürze und weil ein Minderverbrauch wegen milder Witterung vorliegt, nun doch noch zurückerhalte, indem ich es einfach verrechne ?

Mit freundlichen Grüßen
Free Energy

BerndA:
Hallo Mitstreiter und Rechtsexperten,

schade, dass niemand auf diese Frage antwortet.  Weis denn niemand genau, warum jetzt eine Verrechnung von Guthaben möglich sein soll, eine Aufrechnung aber nicht ?

Bei den Minderverbräuchen durch den letzten milden Winter müsste diese Frage doch Einige interessieren. Schließlich hatten viele wohl auch aus Unwissenheit nicht ausreichend zusätzlich gekürzt. Wenn da eine Verrechnung möglich wäre, wäre das Problem doch gelöst.


Wissen Sie vielleicht eine Antwort Herr Fricke ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Cremer:
@berndA,

schon mal in Wikipedia geschaut? Interessante Beschreibung in beiden Fällen

Nach § 387 BGB besteht eine solche Möglichkeit.

Ich sage mir:
Es wird schwerlich ein Versorger gerichtlich darauf pochen, das nicht aufgerechnet werden darf.

Die GasGVV ist eine Verordnung, der § 387 BGB ein Gesetz.

Ober sticht unter.

Gesetz vor Verordnung :D

eislud:
@Cremer

--- Zitat ---Gesetz vor Verordnung
--- Ende Zitat ---
Ich sehe das anders.
Das BGB enthält in den §§ 387 und folgende die grundsätzlichen Regularien für eine Aufrechnung, wenn keine anderen Regularien vorhanden sind. Würde der Gesetzgeber für einen speziellen Fall beispielsweise in einer Verordnung andere Regularien festlegen, dann würden für eben diesen speziellen Fall diese anstatt der BGB Regularien gelten.

@Free Energy
Der Artikel könnte sich auf den § 13 Absatz (3) der GVV beziehen. Hier ist geregelt, dass bei einer Überzahlung der überzahlte Betrag spätestens mit den nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen ist.  Das ist aber nur eine Vermutung.


--- Zitat ---GasGVV § 13 Abschlagszahlungen
...
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud

greatHunter:
interessante Fragestellung, @Energie

Es sind drei Möglichkeiten die in Betracht zu ziehen sind:
-Pech gehabt
-Die letzte Zahlung im Abrechnungsjahr kürzen und das EVU darüber informieren (man ist ja immerhin netter Geschäftspartner)
-ein Guthaben mit der ersten Abschlagszahlung im neuen Jahr ver-rechnen.

Letzteres erscheint zunächst einfacher und wird doch auch von meinen EVU so praktiziert.
In der Praxis bedeutet das, daß der erste Abschlag nie die Größenordnung der Abschläge für das neue Verrechnungsjahr hat, sondern halt gemindert oder erhöht wird, je nachem, ob ein Guthaben oder eine Nachzahlung vorliegt.

Dabei kann höchstens folgendes passieren: Ich reagiere bei einem Guthaben mit einer Senkung der 1. Abschlagszahlung buche dabei eine Geldsumme aus dem alten Verrechnungsjahr aus, das EVU tut das aber nicht und wird im neuen Verrechnungsjahr eine zusätzlich geminderte Abschlagssumme ausweisen.

Konsequenz: Ich werde dann für das abgelaufene Jahr eine geringere EndSumme ausweisen als das EVU.

Nimmt man dann aber diese beiden Jahre in der Summe zusammen, so muß in der Abrechnung vom EVU und in der Gegenabrechnung von mir wieder die gleiche Summe stehen ...  :)

Beispiel:
Das EVU verlangt zum 31.12.2007 1000 Euro. Ich habe 800.- gezahlt und hätte nach dem vom BdE empfohlenen Preis nur 780.- zahlen müssen.

Dann kürze ich also den ersten Abschlag für 2008 zusätzlich um 20 Euro. Das EVU hat aber den aus seiner Sicht immer noch zu geringen Geldeingang für 2007 registriert und macht halt die Umbuchung der 20 Euro nicht mit. Es wird dann 2009 sagen, daß in 2008 20 Euro zusätzlich fehlen, die allerdings in 2007 gezahlt wurden ...

Fazit:
Wenn das dann nen paar mal passiert, dann hat das EVU den Computer und ich  alle 12 Monate ein Problem bei der genauen Abrechnung, oder? Ist es das wert?
Für mich kommen durchaus alle drei o. a. Möglichkeiten in Betracht. Habe es halt noch nicht entschieden.

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