Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachtstrom-Vertrag  (Gelesen 17751 mal)

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Offline peterb

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Nachtstrom-Vertrag
« am: 31. Oktober 2007, 18:40:33 »
Wird denn zu den Preisanpassungen nichts gesagt?
Wenn keine Preisanpassungsklauseln vereinbart sind, sind m.E. alle Preiserhöhungen ungültig und die Preise von 2002 gelten weiter.
Dann könntest du auch was zurückfordern, für wie weit zurück weiß ich aber nicht.
Und die Kündigung scheint mir auch ungültig zu sein, da sie nicht zum 1.1.08 erfolgt ist. Die Frist für den 1.1.08 ist ja inzwischen auch verstrichen, das heißt du müßtest bis zum 1.1.09 deinen NachtTarif behalten können.

Offline queeniepaul

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #1 am: 30. Oktober 2007, 22:45:48 »
[edit von Evitel2004: kopiert aus Wechselmöglichkeiten mit Nachtstrom ]

Hallo!

Ich klinke mich hier mal ein, weil sich meine Fragen auch überwiegend auf Nachstrom beziehen.

Obwohl ich hier im Forum bereits stundenlang recherchiert habe, bin ich mir immer noch unsicher darüber, wie meine persönliche Stromvertrags-Problematik rechtlich zu werten ist und wie ich mich gegen die neuerlichen Preiserhöhungen sinnvoll wehren sollte.

Ich hoffe sehr, dass ihr Foren-Götter und sonstigen Asse bereit seid, mir trotz:
1.) Frau,
2.) technisch total unbedarft,
3.) auch noch Besitzerin einer umweltschädlichen
     Nachtstromspeicherheizung!
 
einige wertvolle Tipps zu geben?

Ich habe 2 Sonderverträge mit den SW Solingen: SWS-classic/family und SWS-Wärmespeicher (ohne Tagesnachladung), jeweils mit separatem Zähler. Beide Verträge wurden im Juli 2007 mit Hinweis auf die ab 07.11.2007 nicht mehr gültigen AVBEltV zum 30.09.2007 gekündigt. Die SWS wolle ihren Kunden mit Sonderverträgen die neu gestärkten Rechte der Kunden im Bereich der Grundversorgung ebenfalls ab 01.10.2007 zugute kommen lassen! Beigefügt waren nur die neuen Lieferbedingungen von SWS-classic/family. Neue Verträge zur Unterzeichnung erhielt ich nicht!

Am 15.10.2007 erfolgte für beide Verträge eine \"Preisanpassung\", sprich Preiserhöhung, zum 01.12.2007. Erst hierdurch stellte ich fest, dass die o.g. Kündigung (ganz versteckt) auch den Nachtstrom-Vertrag betraf. Hier war aber der genannte Vorteil der verlängerten Frist zur Ankündigung von Preisänderungen auf 6 Wochen, definitiv ein Nachteil. Die Frist im letzten von mir unterzeichneten Sondervertrag Nachtstrom (zum 01.01.2002) betrug 2 Monate und wurde von SWS bei sämtlichen vorherigen Anpassungen auch eingehalten.

Zum 1.12.2007 würde der Preis für Nachtstrom auf 12,94 Cent pro kWh steigen, Ende 2005 betrug er noch 7,86 Cent! Nun habe ich zwar hier im Forum mehrfach gelesen, dass ein Wechsel bei Nachtstrom nicht möglich ist. Ich möchte mich jedoch gegen die jüngste Preiserhöhung mit Hinweis auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wehren.

Der SWS-family-Preis wird ebenfalls zum zweiten Mal in diesem Jahr erhöht, diesmal um 8,8 %. Diesen Vertrag würde ich am liebsten mit meinem Sonderkündigungsrecht kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Hieraus ergeben sich nun folgende Fragen an die Experten:

Wären die SWS berechtigt, den Sondervertrag Nachtstrom zu kündigen, wenn ich den Family-Vertrag mit dem Sonderkündigungsrecht aufgrund der Preiserhöhung kündige und zu einem anderen Stromanbieter wechsel?

Sollte ich der beim Nachtstromvertrag verkürzten Frist zwischen Ankündigung und Beginn von Preisanpassungen mit Hinweis auf die nicht wirksame Kündigung der SWS separat widersprechen?  

Da ich bisher noch keinen Widerspruch gegen erfolgte Strompreiserhöhungen erhoben habe, würde mich interessieren, welchen Erhöhungen ich jetzt noch widersprechen kann. Nur der Erhöhung zum 01.12.2007 oder auch der Erhöhung von Anfang 2007? Die Jahresabrechnung erfolgt für beide Verträge erst im November.

Da ich die Sonderkündigung des Family-Vertrages bald aussprechen müsste, wäre ich für  schnelle Antworten hierzu sehr dankbar. Vielen Dank im voraus.

Gruß
Monika

Offline bjo

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #2 am: 30. Oktober 2007, 23:26:48 »
Hallo,
- ein wechseln unter Beibehaltung der technischen Gegebenheiten ist NICHT möglich!
Gründe laut Anbieter: nur der reginale Anbieter kenn die Netzlasten und kann Steueranlagen entsprechend fernwirkend beinflussen.

Prüfen ob nicht folgendes günstiger ist
- Anlage auf einen Zähler umrüsten und bei einem Anbieter nach Wahl den
dann nur noch \"Tagstrom\" beziehen. In diesem Fall können die Verträge kurzfristig platt gemacht werden. Bei diesen Überlegungen auch berücksichtigen was Umrüstung auf neue Heizungen kosten würde.

alternativ
- hier im Forum schlau machen, Wiederspruch richtig einlegen und nicht mehr alles zahlen!
 
PS: Die eventuellen Forderungen könnte man ja zum Bundesumweltminster schicken der will derartige Heizungen noch teurer machen.

Offline Cremer

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #3 am: 31. Oktober 2007, 08:18:45 »
@queeniepaul,

Frage 1.
Es sind zwei unabhängige Verträge, deshalb kann der eine gekündigt, der andere muss nicht gleichzeitig gekündigt werden.

Frage2:
Die Ankündigungsfrist für Preisänderungen für beide Verträge beträgt 6 Wochen.

Frage3:
Widerspruch gemäß Musterbrief ist grundsätzlich möglich.
Zu prüfen wäre noch ob nach § 315 oder § 307 BGB

Sonderkündigung ist abhängig vom Vertrag, den ich nicht kenne

Steht da drin, dass eine Kündigung möglich ist bei Preiserhöhungen?
MFG
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Offline queeniepaul

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #4 am: 31. Oktober 2007, 14:27:06 »
Hallo,

danke für die schnellen Infos, aber jetzt bin ich ganz verwirrt:

Frage 1:
Laut Antwort von \"bjo\" kann ich überhaupt nicht wechseln, während Sie der Meinung sind, bei zwei unabhängigen Verträgen wäre es möglich.
Ich tendiere auch zu Ihrer Meinung, habe jedoch Bedenken darüber, ob die SWS den anderen Vertrag dann von sich aus kündigen dürfen?

Frage 2:
Im Vertrag vom 01.01.2002 war eine Ankündigungsfrist von 2 Monaten vereinbart und die SWS haben diesen Vertrag nur mit Begründung auf die nicht mehr gültigen AVBEltV gekündigt um auf neue Lieferbedingungen umzustellen. Ich habe im Forum mehrfach gelesen, dass nur für eine Anpassung auf die neue StromGVV nicht gekündigt werden darf? Die Kürzung der Frist von 2 Monaten auf 6 Wochen stellt ja effektiv eine Verschlechterung dar.

Frage 3:
Das Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhungen ist bereits im Family-Vertrag vereinbart. Die SWS weist auch in der Ankündigung auf die Preiserhöhung zum 01.12.2007 nochmal darauf hin.

Offline Cremer

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #5 am: 31. Oktober 2007, 14:58:36 »
@queeniepaul,

Frage 1:
im Prinzip ja, der Versorger könnte auch den zweiten Vertrag kündigen.

Da Sie aber Nachtstrom nur bei Ihm bekommen, käme die Kündigung des günstigeren Tarifs einer Schikabne gleich, Verbot siehe § 242 BGB

Frage 2:
Der Gesetzgeber spricht in seiner Ergänzung (Bundesratsdrucksache 306/06) von ergänzen nicht kündigen.

Wenn vertraglich 2 Monate vereinbart sind, giult diese Vereinbaruzng noch.

Wichtig. wie sieht der Vertragstext bzgl. des Sondervertrages aus?
z.B. \"Kündigung bedarf der Schriftform\" oder \"Kündigung bedarf der Schriftform mit beiderseitiger Anerkennung\"

Frage 3:
Sonderkündigungsrecht in dem Vertrag \"Nachtspeicherstrom\" bei einer Preiserhöhung seitens des Versorgers bezweifle ich.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bjo

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #6 am: 31. Oktober 2007, 15:00:48 »
Zitat
Original von queeniepaul
Hallo,

danke für die schnellen Infos, aber jetzt bin ich ganz verwirrt:

Frage 1:
Laut Antwort von \"bjo\" kann ich überhaupt nicht wechseln, während Sie der Meinung sind, bei zwei unabhängigen Verträgen wäre es möglich.
Ich tendiere auch zu Ihrer Meinung, habe jedoch Bedenken darüber, ob die SWS den anderen Vertrag dann von sich aus kündigen dürfen?


den NT Tarif Anbieter kann man nicht wechseln!
wenn dein Anbieter NT und HT in zwei Verträgen anbietet kannst du nur für den HT Strom einen anderen Anbieter wählen!

RWE hier in Dorsten bündelt NT+HT Stromverträge so das man nicht von RWE loskommt!
in diesem Fall hilft nur auf NT verzichten!

Offline peterb

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #7 am: 31. Oktober 2007, 16:40:05 »
@queeniepaul,

da du einen Sondervertrag hast, fällt in deinem Fall die Kürzung nach §315 weg. Dafür gilt bei dir der §307, wonach die Preiserhöhungen nachvollziehbar sein müssen.
Im Gasbereich ist es wohl so, das bisher kein Sondervertrag dieses Transparenzgebot erfüllt und daher alle Preiserhöhungen ungültig sind. Ich kann mir nicht vorstellen, das das im Elektrobereich anders ist. Daher müßte der letzte durch Unterschrift vereinbarte Preis immer noch gelten.
Im Gasbereich ist meist durch das fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kein Kündigungsrecht vereinbart, daher laufen die Verträge dann bis ultimo.
Um die AGBs der Verträge zu prüfen brauchst du einen Anwalt, der sich in der Materie auskennt.

Offline queeniepaul

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #8 am: 31. Oktober 2007, 16:47:57 »
Zu Kündigung finde ich im Vertragstext SWS-Sondervertrag Nachtstrom nur die folgenden Punkte:

6. Laufzeit
(1) Die Laufzeit dieses Sondervertrages beträgt zunächst 12 Monate.
(2) Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird.
(3) Die SWS ist zur Kündigung berechtigt, wenn die Fortsetzung des Vertrages für die SWS wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere wenn der Vertrag zu anhaltenden Verlusten führt.    (merkwürdig, oder?)

17. Sonstige Bestimmungen
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Sondervertrages bedürfen der Schriftform.

Das Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen Nachtstrom gilt nur für den Kunden. Dieser kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Preiserhöhungs-Ankündigung zum Ersten eines Monats kündigen.

Offline Christian Guhl

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #9 am: 31. Oktober 2007, 19:10:55 »
@peterb
In § 307 BGB steht nichts von Preiserhöhungen :
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
@queeniepaul
Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist, hat sich der Versorger gefälligst dran zu halten. Ohne Ausnahme.
Ich frage mich, wie die SWS es beweisen will, dass der Vertrag zu Verlusten führt ? Wird für jeden Vertrag eine gesonderte Kalkulation durchgeführt ?
Das ist doch wohl eher Mummpitz !
Ich würde auf die Kündigung gar nicht eingehen sondern mit dem Musterschreiben widersprechen und die vereinbarten Preise von 2002 weiterzahlen. Soll doch die SWS aus der Deckung kommen und angreifen !

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #10 am: 31. Oktober 2007, 19:40:07 »
@Christian Guhl

Nicht verwirren.

Zur Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel siehste hier.

@queenipaul

Preiserhöhungen, Rückforderungsansprüche und Kündigung sollte man ggf. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Offline peterb

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #11 am: 01. November 2007, 09:06:18 »
@Christian Guhl
Meine Frage nach den Preisanpassungen bezog sich doch auf den Vertrag und nicht auf den §307.
Ansonsten sehen wir das ja ähnlich.
Vertrag ist Vertrag, und die Kündigung ist ja eindeutig geregelt und die Frist vom Versorger nicht eingehalten worden.

Offline queeniepaul

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #12 am: 01. November 2007, 12:58:42 »
@peterb

Folgende Preisanpassungs-Klauseln sind im Nachtstrom-Vertrag vereinbart:

1. Die SWS ist berechtigt, die Strompreise im gleichen Verhältnis anzuheben, wie sich die Strombezugskosten und die sonstigen Kosten der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungserbringung durch die SWS nach Abschluß dieses Vertrages erhöhen.
2. Die Preiserhöhung darf nicht zu Gewinnerhöhungen bei der SWS führen.     (Hört, hört!!!)
3. Die SWS wird den Kunden vorab mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich über die Preiserhöhung informieren.
4. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens, mit dem die Preiserhöhung angekündigt wurde, zum Ersten eines Monats zu kündigen.


@Christian Guhl

Sollte ich das \"normale\" Musterschreiben verwenden oder bis zur baldigen Jahresabrechnung warten und daraufhin dieser widersprechen. Die in 2002 vereinbarten Preise als Grundlage für meine künftigen Zahlungen zu nehmen finde ich aber auch unbillig, da es seitdem ja tatsächlich, gerade in Bezug auf Nachtstrom, etliche Änderungen im Bereich Energiesteuern und sonstigen Abgaben gegeben hat. Müßte man diese Erhöhungen nicht fairerweise anerkennen? Von demnächst 12,94 Cent auf 6,64 Cent von 2002 zurückzugreifen erscheint mir etwas anmaßend, oder?

@an alle

Würdet ihr mir nun raten, auch gegen den Family-Tarif für Normalstrom mit dem Musterschreiben vorzugehen oder diesen mit dem Sonderkündigungsrecht zu kündigen (müßte ich morgen machen!!!) und zu einem anderen Versorger wechseln. Diesen könnte ich lt. Vertrag sonst erst zum 01.06.2008 kündigen, wobei ich davon ausgehe, dass auch hier die \"Vertragsanpassungs-Kündigung\" per 30.09.2007 der SWS ungültig ist (dann wäre es sogar erst der 30.09.2008!. Den Kunden mit dieser unberechtigten Kündigung auch noch klammheimlich eine Vertragsverlängerung unterzujubeln finde ich besonders unverschämt von den SWS).

Ich bitte euch in Anbetracht der morgen fälligen Sonderkündigung um eine schnelle Entscheidungshilfe. Vielen Dank im voraus!

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #13 am: 01. November 2007, 13:13:33 »
@queeniepaul

M. E. verstößt die Preisänderungsklausel gegen § 307 BGB und ist unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können.

Die Strombezugskosten beim Vorlieferanten mögen 1 Cent betragen, der Verkaufspreis 5 Cent. Ändert sich der Vorlieferantenpreis um 1 Cent, also um 100 Prozent, so könnte der Verkaufspreis im selben Verhältnis, also auch um 100 Prozent bzw. um 5 Cent geändert werden. Das kann nicht richtig sein. Zudem fehlt eine kontrollierbare Verpflichtung zu Preissenkungen bei Kostensenkungen.

Wenn es keinen anderen Anbieter für Nachtstrom für Ort gibt, nutzt das Sonderkündigungsrecht auch nichts.

Offline queeniepaul

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Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #14 am: 01. November 2007, 13:41:31 »
@RR-E-ft

Das Sonderkündigungsrecht möchte ich ja nur bei dem Sondervertrag für \"Normalstrom\" SWS-Family in Anspruch nehmen, um hier zu einem anderen Anbieter wechseln zu können.

Dass ich für den Nachtstrom keinen anderen Versorger finde ist mir schon klar! Oder sind Sie der Meinung, Kündigung und Anbieterwechsel nur bei einem Vertrag wäre nicht möglich? Es sind zwei unabhängige Verträge mit jeweils eigenem Zähler.

 

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