Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachtstrom-Vertrag  (Gelesen 18638 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline peterb

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #15 am: 01. November 2007, 13:43:53 »
Wenn die Anpassungsklausel ungültig ist, gelten die Preise von 2002 weiter und mit einem neuen Anbieter kriegst du definitiv höhere Preise.

Vertragsbeginn war doch der 1.1.02, oder nicht? Der Vertrag läuft jeweils 1 Jahr bis zur Kündigung 3 Monate vor Vertragsende. Die Kündigung ist m.E. noch nicht rechtsgültig erfolgt ist. Also läuft der Vertrag noch mindestens bis zum 1.1.09.
Aber du brauchst einen Anwalt oder die Beratung der Verbraucherzentrale, um das zu prüfen.
Aber ich denke, deine Chancen sind gut.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #16 am: 01. November 2007, 15:15:10 »
Die Kündigung ist definitiv erst wieder zum 30.09.08 mit Wirkung 01.01.09 möglich. Ich würde der Jahresabrechnung mit dem Musterschreiben widersprechen und auf die Preise von 2002 kürzen.Natürlich darfst  nur die Netto-Preise nehmen und dann mit 19% MwSt. rechnen (da darf man den Wert von 2002 leider nicht ansetzen). Auf keinen Fall aus Mitleid mit dem Versorger höhere Preise ansetzen. Ist die SWS etwa fair zu dir ? Warum willst du den Sondervertrag für Normalstrom kündigen? Ist der auch von 2002 ? Dann herzlichen Glückwunsch zu den günstigen Preisen !Da kannst du wechseln wohin du willst, billiger ist bestimmt keiner !Mein Sondervertrag stammt aus 1999. Ich zahle zur Zeit 9,1 ct/kwh für Normalstrom.Das ist doch das Problem des Versorgers, wenn er ungültige Klauseln in seinen Verträgen verwendet !

Offline queeniepaul

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 24
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #17 am: 01. November 2007, 16:06:37 »
Der SWS-Family-Vertrag für den Normalstrom ist zuletzt zum 01.06.2003 neu unterschrieben worden und zwar mit einem Arbeitspreis von 13,25 Cent/kWh. Seitdem 5 Preisanpassungen einschl. der jetzigen zum 01.12.2007 auf 18,10 Cent/kWh!

Im Gegensatz zum Nachtstrom-Vertrag finden sich hier aber folgende Regelungen zu Preisänderung:

1. Bei einer Änderung der Stromsteuer oder der Umsatzsteuer passen sich die Preise mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung entsprechend an. Das gleiche gilt bei einer Änderung der nach den Vorgaben des EEG und des KWKG ermittelten Umlagebeträge.

2. Die SWS ist zu einer Preisänderung berechtigt, wenn sich die Kosten der Stromversorgung (insbesondere die Kosten der Erzeugung, des Bezugs, der Verteilung und der Lieferung der elektrischen Energie oder die Kosten der Netznutzung) durch Neueinführung oder Erhöhung von anderen Steuern als der Strom- und Umsatzsteuer, Abgaben, Umlagen, Auflagen, Umweltschutzregelungen oder ähnliche durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen vorgegebene Belastungen erhöhen (z.B. höhere Belastungen aufgrund von Änderungen des EEG und des KWKG oder neuer Belastungen durch das vom Gesetzgeber geplante System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen). Daneben ist die SWS zu einer Preisänderung berechtigt, wenn für die Belieferung des Kunden höhere Netznutzungsentgelte an andere Netzbetreiber zu zahlen sind.

3. Die SWS ist berechtigt, die Preise jederzeit zu ändern. Es kommen dann jeweils die aktuellen Preise des entsprechenden Vertragstyps oder eines Nachfolgeangebotes zur Anwendung.

(Puh, da wird mir schon beim Abschreiben ganz schwindelig) 8o

Sind denn auch diese umfangreichen Klauseln ungültig und berechtigen sie mich ebenfalls mit dem Musterschreiben gegen die Erhöhungen beim Normalstrom Widerspruch einzulegen??? Oder haben sich die SWS bei diesen Formulierungen mehr Mühe gegeben und diese sind nicht angreifbar??? Dann sollte ich diesen Vertrag evtl. doch kündigen???

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #18 am: 01. November 2007, 16:10:27 »
@queeniepaul

Diese Klauseln verstoßen meines Erachtens auch gegen § 307 BGB, weil sie auf interne Kalkulationsgrößen abstellen, die der Kunde nicht kennen und auch nicht in Erfahrung bringen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

Offline queeniepaul

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 24
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #19 am: 01. November 2007, 17:04:26 »
Danke, das war ja eine schnelle Antwort!

Dann könnte ich ja diesem Vertrag mit der selben Begründung widersprechen wie beim Nachtstrom-Vertrag.

Und wenn die SWSseitigen Kündigungen der Verträge zur Umstellung auf die neuen StromGVV nichtig sind, sind die den Kündigungen beigefügten neuen \"Lieferbedingungen für den Sondervertrag SWS-Family\" wohl ebenfalls nichtig! Hier sind nämlich die Preisanpassungs-Klauseln dermaßen \"aufgebläht\" worden, dass ich zum Abschreiben eine halbe Stunde benötigen würde!

Sollten die SWS aber aufgrund meiner Widersprüche den Family-Tarif fristgerecht zum 01.06.2008 kündigen und mich entweder auf den Grundversorgungstarif setzen oder einen angepassten Family-Tarif anbieten, stehe ich in einem halben Jahr vor dem gleichen Dilemma. Oder verstieße ein solches Verhalten der SWS auch gegen das zitierte Schikaneverbot?

Offline queeniepaul

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 24
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #20 am: 24. November 2007, 16:04:20 »
Guten Tag, ich melde mich nochmal zu diesem Thema, weil ich der Meinung bin, dass dann die Vorgeschichte besser zu überblicken ist.
Meine heutige Frage passt möglicherweise besser in das Thema Energiepreis-Protest, dann bitte verschieben.

Ich habe jetzt die Jahresabrechnungen für Nachtstrom und Normalstrom vorliegen und möchte mit dem Musterbrief \"Antwort auf Jahresabrechnung\" diese entsprechend kürzen.

Aber auf welche Preise soll ich kürzen? Ich habe im Forum mehrfach gelesen, man solle die Preise von September 2004 ansetzen. Andere tendieren dazu, die ursprünglich im letzten unterschriebenen Vertrag genannten Strompreise als Grundlage zu nehmen.

Mein SWS-Sondervertrag Nachtstrom gilt seit 01.01.2002; das SWS-Sonderabkommen Family seit 01.06.2003. Sollte ich auf die in diesen Verträgen festgelegten Arbeitspreise kürzen, oder auf die Ende 2004 gültigen?

Über baldige Ratschläge und Entscheidungshilfen würde ich mich freuen.
Vielen Dank im voraus.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #21 am: 24. November 2007, 17:19:23 »
@queeniepaul
Natürlich auf die Preise die im Vertrag stehen kürzen !Warum willst du freiwillig mehr zahlen ?

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #22 am: 24. November 2007, 18:35:52 »
@queeniepaul
Ergänzend:
Man kürzt nicht nur auf den im Sondervertrag vereinbarten Arbeitspreis, sondern auf den im Sondervertrag vereinbarten Gesamtpreis, bestehend aus Arbeitspreis, Grundpreis und allem was dort noch so an Preisen vereinbart ist.
Ich persönlich rechne seit 01.01.2007 eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent anstatt 16 Prozent ein.

Gruss eislud

Offline queeniepaul

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 24
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #23 am: 25. November 2007, 18:07:51 »
@eislud

Vielen Dank, so ähnlich hatte ich mir das auch gedacht. Aber müßte ich nicht z. B. beim Nachtstrom, wo bei Vertragsbeginn noch eine \"halbe Stromsteuer\" anfiel, inzwischen jedoch dieser Steuervorteil weggefallen ist und auch beim Nachtstrom die volle Stromsteuer gilt, diese gesetzlichen Erhöhungen auch auf den damaligen Grundpreis draufrechnen, wie bei der Mehrwertsteuer?

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Nachtstrom-Vertrag
« Antwort #24 am: 25. November 2007, 18:51:00 »
@queeniepaul
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, muß man nur genau das bezahlen, was im Sondervertrag vereinbart ist. Ist im Sondervertrag für den Arbeitspreis und den Grundpreis je ein Bruttopreis vereinbart, muß man nur diese zahlen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % müßte man hier dann schon nicht zahlen. Genauso verhält es sich mit dem Wegfall einer Steuererleichterung.
Siehe auch vielleicht noch hier.

Vielfach steht bei den Bruttopreisen aber so etwas wie \"inklusive x% Mehrwertsteuer\" oder/und \"inklusive Stromsteuer in Höhe von x%\" oder dergleichen. Ob sich daraus dann eine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung auf y% ergibt, will ich gar nicht beurteilen.

Ich hatte mich irgendwann dazu entschlossen die Mehrwertsteuererhöhung zu zahlen, unabhängig davon, ob es aus rechtlicher Sicht notwendig ist oder nicht. Dabei hatte ich die Aussage von, ich glaube es war @Monaco, im Hinterkopf, die in etwa so lautete: \"Wenn sich die Versorger mit ihren Preiserhöhungen wie Schweine benehmen, müssen wir das ja nicht auch tun.\" Ich bin sicher @Monaco hatte sich gepflegter ausgedrückt, ich hab den Artikel aber leider nicht mehr gefunden. Im Kern war es aber wohl eben diese Aussage.

Also würde ich in Deiner Situation vermutlich die heutige Stromsteuer einrechnen.

Gruss eislud

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz