Urteil LG Verden vom 05.07.2007 - 5 O 419/06 Das LG Verden hat eine Klage eines Verbraucherverbandes gegen eine Preisänderungsklausel in Sonderverträgen abgewiesen. Das Gericht meint, eine Bezugnahme auf § 4 AVBGasV in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspreche dem Transparenzgebot und stelle gem. § 307 BGB keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Entscheidung ist berufungsfähig.
Dieses Urteil steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:
BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 unter II 2 a)
Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508 BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 (WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62) unter II. 6.:
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).[/COLOR]
So sieht es der Bundesgerichtshof.Der BGH hat insbesondere klar gesagt, dass der Nachteil einer intransparenten Klausel nicht in jedem Falle durch ein vorzeitiges Lösungsrecht ausgeglichen werden kann und insbesondere ein Sonderkündigungsrecht gem. § 32 AVBGasV dafür ungeeignet ist, weil die Kündigung dabei erst nach Wirksamwerden einer Preisänderung wirksam werden kann, so explizit ausgeführt in der Entscheidung
Flüssiggas II Tz. [27]/[30]Das Urteil des LG Verden vermag deshalb nicht zu überzeugen.