Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu.
Die Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183, Hoffmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO).
Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es prinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafenentgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und ihrer Entscheidung isoliert die Erlös- und Kostensituation im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO S. 188 ). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbezug grundsätzlich gewahrt.
Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafenbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Land-gericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).
Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage auf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den betriebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlagevermögens und zielt darauf ab, dass der Unternehmer bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung hat. Gegen die Berücksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233, 1234 f; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 480). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Klägerin gemäß den von ihr überreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen Tabellen vorgegebenen Zeitspannen für die jeweiligen Abschreibungsgüter. Die tatsächlichen Abschreibungen im Geschäftsfeld der Zentralen Infrastruktureinrichtungen im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Klägerin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Klägerin überreichten Stellungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich auch die Revision bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen durch die Klägerin grundsätzlich anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Wenn der die Leistung bestimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit (OLG Oldenburg, RdE 1998, 154, 156; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die baulichen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie auf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung zu haben. Insoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn führe, der unter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV in der Deckungsbeitragsrechnung der Klägerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch die Klägerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der Wertminderung so lange in die Kalkulation einfließen, wie das Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird. Ziel der Fortführung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen für die entsprechend später fällige Erneuerung aufzufangen, die dadurch entstehen, dass das Wirtschaftsgut infolge der überplanmäßig langen Nutzung erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich kalkuliert erneuert werden muss. Vor diesem Hintergrund hält sich die kalkulatorische Abschreibung über den ursprünglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der Klägerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist.
Außerdem ist der Klägerin eine angemessene Verzinsung zuzugestehen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewinnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2.a); Clausen aaO S. 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem Grunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht neben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der Kostenermittlung für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer angegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem Vorbringen der Klägerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur 4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat es deutlich gemacht, dass die Höhe der Entgeltanhebung nach den gesamten Umständen selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen den zu tolerierenden Ermessensbereich noch nicht verließe. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen- bzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss für die Überprüfung der Billigkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass es nicht um eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB wegen einer Monopolstellung der Klägerin oder eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs geht und dass im Bereich der Daseinsvorsorge das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist.
Derjenige, der ohne vorherigen Vertragsabschluss Energie aus einem örtlichen Verteilnetz entnimmt, sieht sich ebenso vom EVU einseitig festgesetzten Entgeltbestimmungen gegenüber.
Andererseits konnte sich auch die Fluggesellschaft über die geltenden (erhöhten) Flughafenentgelte informieren, bevor sie den Flughafen anflog. Schließlich hätte die Fluggesellschaft auch auf andere Flughäfen ausweichen können.
Es hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats orientiert, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - ZLW 1979, 140, 142 unter A. I. 1.; vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 unter 2. a); jew. m.w.N.). Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die Benutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 aaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen Berlin-Tegel - auch nach der Entgelterhöhung - angeflogen.
Gleichwohl blieben die Flughafenbenutzungsentgelte das, was sie von Anfang an waren, nämlich einseitig festgesetzte Entgelte (Tarife), die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen, selbst dann wenn die Entgeltfestsetzung mit behördlicher Genehmigung erfolgte.
Warum es bei einseitig festgesetzten Energiepreisen, über die es keinerlei individuelle Preisverhandlungen gab, anders sein sollte, leuchtet nicht ein.
Auch handelt es sich bei der leitungsgebundenen Energieversorgung weiterhin um Leistungen der Daseinsvorsorge. Dass auch dabei das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG.
Deshalb muss die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats noch einmal einer sehr kritischen Würdigung unterzogen werden. Es ist nicht klar, wie nun eine Abgrenzung zur Billigkeitskontrolle von Flughafenbenutzungsentgelten erfolgen sollte.
Offensichtlich liegen die vielen Erwägungen von
Kühne und anderen zur Verdrängung der Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte durch kartellrechtliche Bestimmungen derart neben der Sache, dass der BGH keinerlei Veranlassung hatte, sich überhaupt damit auseinanderzusetzen.
Die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast sind auch für die Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte für leitungsgebundene Energielieferungen hochaktuell.
Thomas Fricke
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