Mit Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 247/06 hat der Bundesgerichtshof u.a. Preiserhöhungsklauseln in einem Abonnement- Vertrag eines sog. Bezahlsenders wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB für unwirksam erklärt.
Pressemitteilung des BGHDie Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben.
Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf Energielieferverträge und die Kontrolle von Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen übertragbar, bei denen leitungsgebunden Energie \"abonniert\" wurde.
Die genaue Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.