Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
rechtschutz
Thomas S.:
Einfach die eigene RSV fragen. Logischerweise muß sie schon bestehen...
Nach der Auskunft meiner RSV ist entscheidend, wann die Klausel (zu §307, Sondervertrag) das erste mal ANGEWENDET wird / wurde, also eine Änderung in der rechtlichen Situation eintritt.
Ist das vor dem Ende der Wartezeit, so gibts KEINEN RS.
Das ist insoweit logisch, da man ja sonst einfach, wenn man festgestellt hat, daß was nicht stimmt, eine RSV abschließen kann, noch mal wartet und dann erst Deckung beantragt / klagt. Das lehnt die RSV natürlich ab.
Wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich (laut meiner RSV), es wird grundsätzlich auf den erstmaligen Rechtsverstoß abgehoben. Es sei denn natürlich, der Vertragsschluß als solcher begründet in sich selbst den Rechtsverstoß.
Analog beim Vorgehen nach §315: man kann also erst Widerspruch einlegen, wenn die Wartezeit vorüber ist... ;) Rechtsverstoß ist dann die unangemessene Erhöhung vom tt.mm.jjjj (Datum nach der Wartezeit), gegen die man erstmalig selbst vorgeht.
Ob eine andere RSV anders entscheidet? Keine Ahnung, ggf. den eigenen Anwalt das prüfen lassen. Letztlich kann man über einige Hürden stolpern und DOCH keinen RS bekommen. :evil: Ist schon sehr kompliziert.
Und der Energieprotest fällt unter Vertragsrecht, unerheblich, ob Mieter oder Eigentümer, sofern ein direktes Lieferverhältnis mit dem EVU besteht.
Beim Vertrag Mieter - Vermieter weiß ichs nicht -> Mieterrechtschutz?.
Kampfzwerg:
wie @Thomas S. schrieb
Wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich (laut meiner RSV), es wird grundsätzlich auf den erstmaligen Rechtsverstoß abgehoben. Es sei denn natürlich, der Vertragsschluß als solcher begründet in sich selbst den Rechtsverstoß.
so würde ich das nach meinem Rechtsverständnis auch sehen.
Ich denke auch, dass der Zeitpunkt der Kenntnis ein ganz wichtiger Faktor ist!
Vor einem z.B. BGH-Urteil in Bezug auf (eine) unwirksame Preisänderungsklausel (n), oder das höchst unwahrscheinliche Eingeständnisses einen EVU seit grauer Vorzeit eine unwirksame Preisänderungsklausel verwandt zu haben, kann schliesslich meinerseits keine Kenntnis, bzw. ein Rechtsverstoß, vorgelegen haben?
ebenso wie @eislud
Wie fast immer, ist es auch hier komplizierter als gedacht
Der Vergleich mit dem Auto ist doch sehr einleuchtend ;)
IRRWITZIG!
Vielen Dank für Deine Infos :]
Mit dem Thema und - vor allem - der Antwort meiner RSV bin ich jedenfalls noch nicht fertig ;)
@Thomas S.
siehe auch hier:
Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?
@Cremer
Und? Schlauer?
eislud:
Ich konnte keine anderslautenden Informationen finden.
Ich schließe mich also auch den Erläuterungen von @Thomas S. und @marten an.
Gruss eislud
eislud:
@toml
--- Zitat ---Original von toml
Bin gerade in einem Versicherteforum noch auf Antwortsuche .
--- Ende Zitat ---
Bist Du schon fündig geworden?
Gruss eislud
Zottel:
Für meine RSV war das Datum meines ersten Widerspruchschreibens an den EV relevant.
Wartezeit erfüllt bzw. RSV bei Vorversicherer lückenlos beelgt und fertig.
:D
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