Energiepreis-Protest > NEW

Billigkeitsnachweis

<< < (2/4) > >>

RR-E-ft:
@gerhards martin

Stellen Sie doch bitte die \"detaillierte Kostenaufstellung\" hier ins Forum ein, damit hierzu ggf. Stellung genommen werden kann.

Solche \"Aufstellungen\" wurden hier bereits mehrfch berichtet, ohne dass diese bisher genügten.

Ist in Ihrem Vertrag für Ihren Versorger überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vereinbart?

Dieses Recht muss Ihr Versorgr nachweisen, vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19 schon zur Rechtsprechung des Reichsgerichts.

Oft fehlen Preisanpassungsklauseln im Vertrag völlig, oft sind solche AGB-rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam.

Auf solche können dann einseitige Preiserhöhungen schon nicht gestützt werden, ohne dass es auf die Billigkeit überhaupt ankäme.

Wenden Sie auf jeden Fall die Unbilligkeit gegen alle einzelnen  Preiserhöhungen ein, um mit Ihrem Versorger überhaupt in einen Dialog einzutreten.

Andernfalls streitet § 30 AVBV für Ihren Versorger:

Sie müssen dann die Rechnung erst einmal bezahlen und sind auf einen Rückforderungsprozess mit gedrehter Darlegungs- und Beweislast zu Ihren Ungunsten verwiesen.

Nach jüngster Auskunft des BGW wurde bisher kein einziger Kunde, der sich dergestalt zur Wehr setzte, von der Versorgung ausgeschlossen oder aber juristisch belangt.  Vgl. den Thread \"Musterklage gegen Gaspreiserhöhung\".




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

gerhards martin:
10.2. 04 bis 30.9.04............ ct/ kwh  3,32..... Arbeitspreis
 1.10.04 bis 31.12.04.....................   3,72.....         \"
 1.1.05   bis 14.2.05 ......................  3,87.....         \"
Mir liegt eine \"Verordnung über Allg. Bedingungen für Gasversorgung von
Tarifkunden (AVBGasV) vor. Hiernach kann der Versorger den Arbeitspreis
verändern.

Frdl. Gruß
M.Gerhards


--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@gerhards martin

Stellen Sie doch bitte die \"detaillierte Kostenaufstellung\" hier ins Forum ein, damit hierzu ggf. Stellung genommen werden kann.

Solche \"Aufstellungen\" wurden hier bereits mehrfch berichtet, ohne dass diese bisher genügten.

Ist in Ihrem Vertrag für Ihren Versorger überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vereinbart?

Dieses Recht muss Ihr Versorgr nachweisen, vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19 schon zur Rechtsprechung des Reichsgerichts.

Oft fehlen Preisanpassungsklauseln im Vertrag völlig, oft sind solche AGB-rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam.

Auf solche können dann einseitige Preiserhöhungen schon nicht gestützt werden, ohne dass es auf die Billigkeit überhaupt ankäme.

Wenden Sie auf jeden Fall die Unbilligkeit gegen alle einzelnen  Preiserhöhungen ein, um mit Ihrem Versorger überhaupt in einen Dialog einzutreten.

Andernfalls streitet § 30 AVBV für Ihren Versorger:

Sie müssen dann die Rechnung erst einmal bezahlen und sind auf einen Rückforderungsprozess mit gedrehter Darlegungs- und Beweislast zu Ihren Ungunsten verwiesen.

Nach jüngster Auskunft des BGW wurde bisher kein einziger Kunde, der sich dergestalt zur Wehr setzte, von der Versorgung ausgeschlossen oder aber juristisch belangt.  Vgl. den Thread \"Musterklage gegen Gaspreiserhöhung\".




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

gerhards martin:
Herrn RA.Fricke

Cremer:
Hallo Gerhards martin,

das mit dem Einstellen der Kostenaufstellung hat nicht geklappt.

gerhards martin:
Arbeitspreis..................ct/kwh......Grundpreis............ MWST

10.02.04 - 30.09.04........ 3,32.........141,--     ............   16

01.10.04 - 31.12.04........ 3,72.........141,--     ............   16

01.01.05 - 14.02.05........ 3,87.........141,--     ............   16

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln