Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Rheinenergie -Einzugsermächtigung
haho:
Wir hatten in der Vergangenheit auch den auslaufenden Sondervertrag fairRegio Duo mit Unbilligkeitseinwand gekürzt, ohne dass RE dies wegen des \"Sondervertrags\" in Abrede gestellt hätte. Insofern gibt die RE-Praxis Ihnen, cremer, recht.
Wir werden die Grundversorgung wählen (vielen Dank @ belkin und @eislud für die konkreten Formulierungsvorschläge), den Unbilligkeitseinwand direkt mitformulieren, damit den Gaspreis auf das Niveau kürzen, wie wir ihn auch bei dem alten Vertrag gekürzt hatten und per Dauerauftrag bezahlen.
Vielen Dank für die vielen Aspekte, die Ihr angesprochen habt, das war für uns sehr hilfreich.
Viele Grüße
haho
userD0009:
Zur Thematik, welcher Preis in der Grundversorgung nach vorherigem Sondervertrag, unter Vorbehalt gezahlt werden sollte:
Die überwiegende rechtliche Meinung hier im Forum ist, dass es einen, wie vom BGH in seinem Urteil vom Juni 2007, festgesetzten Preissockel nicht geben kann, wenn der Gesamtpreis als unbillig gem. § 315 BGB gerügt wurde/wird.
Meine Überlegungen dazu vgl. ausführlich hier.
Durch die weitere Entnahme von Gas nach Ablauf des Sondervertrags und der Mitteilung des Kunden, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, § 2 Abs. 2 GasGVV.
D.h. man begründet ein neues Vertragsverhältnis.
Zieht man nun die Neubegründung streng durch, dann spielt es eigentlich keine Rolle, welchen Preis man irgendwann einmal an den Energieversorger gezahlt hat. Theoretisch könnte man dann, einen x-beliebigen Preis nach Erhebung des Unbilligkeitseinwandes unter Vorbehalt zahlen. Damit auch den Preis von 2004 oder gar 2000 oder noch früher....
Es wird ein neues Vertragsverhältnis begründet und ein Bezugspreis ist wesentlicher Bestandteil eines Gaslieferungsvertrages. Aufgrund der fehlenden Zustimmung zum neuen Preis, hat man auch keinen Preis vereinbart, wenn man Widerspruch gem. § 315 BGB bezüglich des Gesamtpreises eingelegt hat.
Und daher mein Schluss:
Ein neuer Vertrag ist ein neuer Vertrag. Welche Preise bisher vereinbart waren sind Geschichte und es zählen lediglich eventuelle Vereinbarungen im aktuellen Vertrag. Sind keine getroffen bzw. wurde der Unbilligkeitseinwand erhoben, dann ist es egal, welchen Preis man unter Vorbehalt an den Energieversorger zahlt.
Das Brandenburgische OLG hatte mit Urteil v. 19.09.2006 , Az. 6 U 132/05 entschieden, dass bei einem nach wirksamer Kündigung beendetem Fernwärmelieferungsvertrag neu abgeschlossenem faktischen Vertrag (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV) das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann und dass diese einseitigen Festsetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB dann der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.
Sie dazu Seite 9ff. unter 4.).
Danke an Herrn Fricke für diese Inspiration. So erzeugt Forumsaktivität Synergieeffekte.
Ich würde daher lediglich einen Preis von 3,5-4 Cent/kWh inkl. USt unter Vorbehalt zahlen. Das Risiko, dass es zu einem Prozess kommt ist gleich groß, ob man nun 5,118 Cent/kWh exkl. USt. zahlt oder eben weniger. Man leistet nicht die vom Energieversorger geforderten Beträge.
Zur Problematik von Vorbehaltszahlungen (auch von \"zuviel\" gezahlten Gaspreisen) siehe eindrücklich hier: Vorbehaltszahlungen sind dämlich
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Der VIII. Zivilsenat des BGH meint in seinen Urteilen vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007, bei Abschluss eines konkludenten Vertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBV vereinbare man den zuvor öffentlich bekannt gebenen Tarifpreis, so dass dieser vereinbarte Anfangspreis keiner Billigkeitskontrolle unterliege.
Mich überzeugt diese Rechtsprechung, die im Widerspruch zu Entscheidungen des Kartellsenats steht, nicht.
Ich bezweifele, dass Sondervertrag eine Typisierung sei.
Viele Gaskunden haben einen Sondervertrag.
Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher schriftlich abgeschlossen wurde, dieser im Einzelnen ausgehandelt wurde. Es kommt nur und ausschließlich darauf an, dass die Belieferung zu anderen Preisen als den \"Allgemeinen Tarifen\" gem. BTOGas/ BTOElt erfolgt, sich bei Gas dadurch z.B. auch die höchstzulässige Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Sondervertragskunden und Tarifkunden deutlich unterscheidet.
Würde man demgegenüber auf ein individuelles Aushandeln der Vertragskonditionen abstellen, so wären fast alle Kunden Tarifkunden mit der Folge eines gesetzlichen Preisänderungsrechts. Unvertretbar.
Für den Abschluss eines Gaslieferungsvertrages ist nur erforderlich, dass man darüber einigt, dass Erdgas leitungsgebunden an der Abnahmestelle zu einem bestimmten Preis geliefert werden soll (vertragswesentliche Punkte - essentialia negotii). Alle anderen Vertragsbedingungen sind Nebenbestimmungen, auf die es im Zweifel für die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ankommt. Man könnte diese auch weglassen, ohne dass dadurch der Vertragsabschluss entfällt. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gilt - mangels anderweitiger vertraglicher Abrede - bis zur Vertragsbeendigung.
@Cremer
Ihrer juristisch erscheinenden Deutungen sollten Sie sich besser enthalten, da diese nicht viel mehr sind als laienhafte Kaffeesatzleserei.
Sie sind kein Jurist geworden. Finden Sie sich bitte damit ab oder schulen Sie noch um. ;)
userD0009:
@RR-E-ft
Mit der Formulierung \"aushandeln\" war, wie @eislud schon anmerkte, nicht ein Feilschen gemeint, sondern eine Abgrenzung zur Grundversorgung gem. § 36 EnWG und damit dem Vorliegen eines Grundversorungsvertrages.
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Ich weiß schon, was man unter \"Aushandeln\" versteht.
Ein Allgemeiner Tarif ist meines Erachtens nie ausgehandelt und vereinbart, sondern immer einseitig festgesetzt.
Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein Preis, der nicht ausgehandelt wurde, automatisch auch ein einseitig festgelegter Allgemeiner Tarif ist.
(Gehe mal jemand zum Supermarkt und sehe dort nach dem Allgemeinen Tarif für Senf der Marke XY.../ Nicht jeder, der zwei Flügel sein eigen nennt, ist deshalb gleich ein Vogel).
Der VIII. Zivilsenat des BGH sieht es ersichtlich anders. Aber auch dieser darf die allgemeine Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen, ebenso wie das Recht auf Irrtum.
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