Energiepreis-Protest > Stadtwerke Erfurt

Anfrage Preiserhöhung März 2007

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RR-E-ft:
@Golyard

swe.pp.fam-Stromliefervertrag ist ein Sondervertrag (Sonderabkommen), so dass es auf die Frage ankommt, ob eine Preisanpassungsklausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselwerk)  überhaupt dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht.

Am einfachsten ist es, als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher einen Energieschutzbrief zu erwerben und eine Prüfung der Jahresrechnung von einem spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

Einfacher geht es nicht.

Golyard:
Okay ich Danke erst mal für Ihren Ratschlag.

Ich werde schauen, wie die Stadtwerke auf mein Schreiben reagieren und danach entscheiden, ob ich einen Rechtsanwalt konsultiere.


Ich werde euch - wenn interessant - weiter auf den laufenden behalten?

Grüße

Golyard

RR-E-ft:
@Golyard

Da wird sich der Anwalt aber freuen, wenn Sie schon selbst soviel Papier vollgeschrieben haben und er dann erst konsultiert wird.

Der Arzt freut sich ja auch, wenn ein Patient mit akutem Bauchweh zu ihm kommt, sagt, es läge wohl am Blinddarm und er habe mit der Nagelschere auch schon einmal angefangen, der Sache auf den Grund zu gehen.... Der Arzt solle doch nun bitte weiter sehen. :rolleyes:

Gridpem:

--- Zitat ---Original von Wasserwaage
1. die StromGVV ist bereits 2006 veröffentlicht worden. Lt. §115 EnWG hatten die Versorger aber einen Übergangszeitraum um die Verträge anzupassen. Je nachdem wann diese Anpassung erfolgt ist greift die schriftliche Mitteilung oder auch nicht. Denn nach AVBEltV genügte die öffentliche Bekanntgabe. Die 6 Wochen können Sie für diesen Zeitpunkt vergessen, wenn es sich um genehmigte Tarife nach § 12 BTOEltV handelte, denn hier galt die 6 Wochenfrist bis zum 01.07.2007 nicht.

--- Ende Zitat ---

dem ist nicht ganz so, denn

in § 5 (2) der GVV steht geschrieben

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum
Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der
beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten
Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu
versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

und die gilt ab Inkrafttreten.

Wenn der Kunde keine briefliche Mitteilung über eine Änderung erhielt, ist diese nicht wirksam.

Wasserwaage:
@ gridpem

so glauben sie mir doch mal und versuchen nicht meine aussagen zu widerlegen, wenn sie die StromgVV nicht ganz gelesen haben. Immer bis zum Ende lesen, denn da kommen meist Übergangsvorschriften, bzw. Übergangsregelungen.

siehe §23 (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der
Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen
Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der
Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.

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