Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat Kartellrechts- Novelle zugestimmt- gegen Verbraucherrechte
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Abzocke muss nur groß genug sein (möglichst jährlich im zweistelligen Milliardenbereich und möglichst fast alle Bürger betreffen), so dass deshalb eine Prozessflut zu besorgen steht, die es dann durch den Gesetzgeber zu verhindern gilt.
Soviel von den Volksvertretern aus dem Deutschen Bundestag, die sich -wohl nicht vollkommen zu unrecht - vor einer Prozessflut gegen die Energieversorger sorgen. Denn zu beklagen hätten sich ersichtlich sehr viele.
--- Ende Zitat ---
Fahren wir jetzt ab sofort alle Schwarz mit der Bahn. Was die Mehrheit macht darf man oder es wird wenigstens nachträglich von den Volksvertretern legalisiert!
Fast, immerhin, ein Verstoß gegen § 29 ist auch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld mit bemerkenswerten Höchstgrenzen nach dem Umsatz bedacht werden kann (§81).
RR-E-ft:
@nomos
Und welche Kraftwerksgesellschaft wollte man sich da greifen, die den Strom zu teuer an der Börse verkauft ?
Die vielleicht? Oder die? Oder aber die? Vielleicht auch diese?Oder aber die hier?
Was wäre, wenn die Konzerne zwischen ihre Kraftwerksgesellschaften und der Börse ihre Handelsgesellschaften zwischenschalten, die von den Kraftwerken Strom teuer kaufen und den Strom dann zu diesen Kosten an der Börse anbieten? Ist dann die Handelsgesellschaft marktbeherrschend?
Im Ergebnis wäre doch wohl die gesamte Preisbildung an der Strombörse verboten und jeder marktbherrschende Anbieter, der dort aus abgeschriebenen Kohle- oder Atomkraftwerken weit über den Stromerzeugungskosten Strom anbietet, wäre betroffen.
Aber wann liegt Marktbeherrschung überhaupt vor?
Wie groß ist denn der Markt für den Strom, der an der EEX gehandelt wird ?!!! Ist dieser auf das Bundesgebiet beschränkt oder zählt etwa auch Österreich mit dazu?
Man kann wohl auch versuchen, einen Pudding an die Wand zu nageln.
Bei der Anwendung des Kartellrechts auf den Endkundenmarkt ist es mit der Marktabgrenzung und der marktbeherrschenden Stellung viel leichter. Aber dafür gilt wieder die Beweislastumkehr nicht.
Das haben die Brüder wieder fein hinbekommen.
Worüber alles gesprochen wurde.
nomos:
@RR-E-ft, ich bin ebenso enttäuscht über das was unsere Politiker und Volksvertreter hier wieder abgeliefert haben. Ich wollte dem wenigstens etwas positives abgewinnen. Aber die dokumentierte Ordnungswidrigkeit ist wohl das Papier nicht wert. Eine Beruhigungspille für die Verbraucher. Es gibt Momente, da wird man ja so bescheiden. Insbesondere wenn es um die deutsche Energiepolitik geht.
Aber ich denke, die Zeiten wo eine Placebogabe bei den Verbrauchern ausreichte ist vorbei. Es ist noch nicht alle Tage.
RR-E-ft:
Der Papiertiger
k2a:
Ich hatte gehofft, dass die neue Kartellrechts-Novelle, zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung, den Verbraucher hilft, besonders bei überhöhten Preisen, derartige Forderungen abzuwenden.
Da aber die Beweislastumkehr nur in Verfahren vor den Kartellbehörden und den gerichtlichen Kontrollverfahren gelten, nicht jedoch in Kartellzivilprozessen, stellt sich mir die Frage der Anwendbarkeit.
Welche Möglichkeit hat ein Stromkunde sich zur Wehr zusetzen gegenüber einen Versorger (LEW), der eine Preisanhebung für Wärmestrom demnächst um bis zu 26% angekündigt hat?
Da bei Wärmestrom eine Sondervertrag zugrund liegt, kommt hier der § 315 BGB nicht zur Anwendung um die Billigkeit nachzuweisen. Zwar steht im Vertrag, dass man die Berechnungsgrundlage verlangen kann. Ich bezweifele aber sehr, ob man anhand dieser Berechnungsgrundlage die Billigkeit nachzuweisen ist.
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