@ Black
Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festestellt (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 BVerfGE 97, S. 332, 345; BVerfGE 85, S. 337, 346).
Es gelingt Ihnen immer wieder, am Thema vorbei zu diskutieren. In meinem Beitrag vom 22. Mai 2013 unter
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8093.msg100787.html#msg100787 steht im Zentrum der Argumentation die
Finanzverfassung des Grundgesetzes. Meiner Auffassung nach verstößt die Konzessionsabgabe gegen das daraus abgeleitete Prinzip des Steuerstaates, vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerstaatsprinzip. So heißt es in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 unter den Aktenzeichen 2 BvR 413/88 und 1300/93 zum Wasserpfennig, vgl. Randnummer 166 - 168 unter
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html#342:
Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 [300 ff.]). Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen daher - über die BVerfGE 93, 319 (342)BVerfGE 93, 319 (343)Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 78, 249 [266 f.]). Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 [298 f.]), deutlich unterscheiden.
(2) Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muß der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]). Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nicht-steuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.
(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfGE 82, 159 [179]; 91, 186 [202]). In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz vom 31. Mai 1990 unter den Aktenzeichen 2 BvL 12, 13/88 und 2 BvR 1436/87 heißt es, vgl. Randnummer 86 - n87 unter
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178:
b) Die einen Sachbereich gestaltende Sonderabgabe darf nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzverantwortung nehmen; diese Gruppe muß durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung materiell vorgegeben sind.
Dabei rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Erhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Bei einer nicht in die besondere Verantwortung der belasteten Gruppe fallenden Aufgabe handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, d.h. im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf.Aus dieser Entscheidung bzw. ihren Grundlagen unseres Grundgesetzes und eben nicht nur aus dem Kostendeckungsprinzip resultiert die
ökonomische Frage: Welche Aufgabe ist mit der Konzessionsabgabe als außersteuerlicher Abgabe zu finanzieren? Was verursacht Aufwand und Kosten an dem Recht, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege zu nutzen?
In Randnummer 89 der eben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz unter
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178 wird weiter ausgeführt:
d) Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 73, 40 [94]). Im Fall der Konzessionsabgabe bleibt die Frage nach den ökonomischen Kosten einer Konzession. Welche Produktionsfaktoren werden durch die Vergabe der Wegerechte im betriebs- oder volkswirtschaftlichen Sinne
verbraucht? Welche Güter oder Dienstleistungen werden durch die Konzession
verzehrt? Was muss von den Kommunen durch die Konzessionsabgabe finanziert werden? Genau diese Frage muss der Gesetzgeber beantworten, ansonsten ist die Konzessionsabgabe nicht verfassungsgemäß.
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de