Der Begriff \"Sonderprodukt\" tauchte auf allen streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen auf.
Das Landgericht schloss daraus messerscharf, dass es neben dem \"Sonderprodukt\" auch die Allgemeinen Tarife (Preise) gibt, die Abrechnung jedoch gerade nicht zu den Allgemeinen Tarifen (Preisen) erfolgte, sondern eben zu einem \"Sonderprodukt\", welches die Stadtwerke \"produziert\" hatten.
Weil die Abrechnung nicht zu den Allgemeinen Tarifen (Preisen) erfolgte, handele es sich bei dem beklagten Kunden auch nicht um einen Tarifkunden, so das Landgericht konsequent weiter.
Das klageabweisende Urteil zeichnete sich bereits in der mündlichen Verhandlung ab. Der Kunde hatte sich eine Widerklage bezüglich überzahlter Beträge vorbehalten. Da das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war, suchte die Kammer nach der Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung unter Abgeltung aller gegenseitígen Ansprüche, was der beklagte Kunde jedoch ablehnte. Schließlich wollten auch die klagenden Stadtwerke endlich ein Urteil bekommen.
Das haben sie nun, nicht berufungsfähig dazu.
Laut Landgericht kam der Vertrag konkludent durch Gasentnahme zustande, ohne dass sich die Parteien auf einen Preis geeinigt hätten.
Folglich sei der Vertrag hinsichtlich des Preises unvollständig gewesen. Die Preisvereinbarung sei jeweils dadurch zustande gekommen, dass der Versorger Preise zur Abrechnung stellte und der Kunde diese bezahlte, die Einigung über den Preis und die Erfüllung seien somit immer zusammengefallen, so dass sich der Kunde nie im Verzug befinden konnte. Nach dieser Logik hatte der Kunde jeweils immer nur das geschuldet, was er jeweils zu zahlen bereit war und gezahlt hatte.
Hätte er nichts gezahlt....