Energiebezug > Strom (Allgemein)

Wechselmöglichkeiten mit Nachtstrom

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Cremer:
@queeniepaul,

Frage 1.
Es sind zwei unabhängige Verträge, deshalb kann der eine gekündigt, der andere muss nicht gleichzeitig gekündigt werden.

Frage2:
Die Ankündigungsfrist für Preisänderungen für beide Verträge beträgt 6 Wochen.

Frage3:
Widerspruch gemäß Musterbrief ist grundsätzlich möglich.
Zu prüfen wäre noch ob nach § 315 oder § 307 BGB

Sonderkündigung ist abhängig vom Vertrag, den ich nicht kenne

Steht da drin, dass eine Kündigung möglich ist bei Preiserhöhungen?

queeniepaul:
Hallo,

danke für die schnellen Infos, aber jetzt bin ich ganz verwirrt:

Frage 1:
Laut Antwort von \"bjo\" kann ich überhaupt nicht wechseln, während Sie der Meinung sind, bei zwei unabhängigen Verträgen wäre es möglich.
Ich tendiere auch zu Ihrer Meinung, habe jedoch Bedenken darüber, ob die SWS den anderen Vertrag dann von sich aus kündigen dürfen?

Frage 2:
Im Vertrag vom 01.01.2002 war eine Ankündigungsfrist von 2 Monaten vereinbart und die SWS haben diesen Vertrag nur mit Begründung auf die nicht mehr gültigen AVBEltV gekündigt um auf neue Lieferbedingungen umzustellen. Ich habe im Forum mehrfach gelesen, dass nur für eine Anpassung auf die neue StromGVV nicht gekündigt werden darf? Die Kürzung der Frist von 2 Monaten auf 6 Wochen stellt ja effektiv eine Verschlechterung dar.

Frage 3:
Das Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhungen ist bereits im Family-Vertrag vereinbart. Die SWS weist auch in der Ankündigung auf die Preiserhöhung zum 01.12.2007 nochmal darauf hin.

Cremer:
@queeniepaul,

Frage 1:
im Prinzip ja, der Versorger könnte auch den zweiten Vertrag kündigen.

Da Sie aber Nachtstrom nur bei Ihm bekommen, käme die Kündigung des günstigeren Tarifs einer Schikabne gleich, Verbot siehe § 242 BGB

Frage 2:
Der Gesetzgeber spricht in seiner Ergänzung (Bundesratsdrucksache 306/06) von ergänzen nicht kündigen.

Wenn vertraglich 2 Monate vereinbart sind, giult diese Vereinbaruzng noch.

Wichtig. wie sieht der Vertragstext bzgl. des Sondervertrages aus?
z.B. \"Kündigung bedarf der Schriftform\" oder \"Kündigung bedarf der Schriftform mit beiderseitiger Anerkennung\"

Frage 3:
Sonderkündigungsrecht in dem Vertrag \"Nachtspeicherstrom\" bei einer Preiserhöhung seitens des Versorgers bezweifle ich.

bjo:

--- Zitat ---Original von queeniepaul
Hallo,

danke für die schnellen Infos, aber jetzt bin ich ganz verwirrt:

Frage 1:
Laut Antwort von \"bjo\" kann ich überhaupt nicht wechseln, während Sie der Meinung sind, bei zwei unabhängigen Verträgen wäre es möglich.
Ich tendiere auch zu Ihrer Meinung, habe jedoch Bedenken darüber, ob die SWS den anderen Vertrag dann von sich aus kündigen dürfen?


--- Ende Zitat ---

den NT Tarif Anbieter kann man nicht wechseln!
wenn dein Anbieter NT und HT in zwei Verträgen anbietet kannst du nur für den HT Strom einen anderen Anbieter wählen!

RWE hier in Dorsten bündelt NT+HT Stromverträge so das man nicht von RWE loskommt!
in diesem Fall hilft nur auf NT verzichten!

peterb:
@queeniepaul,

da du einen Sondervertrag hast, fällt in deinem Fall die Kürzung nach §315 weg. Dafür gilt bei dir der §307, wonach die Preiserhöhungen nachvollziehbar sein müssen.
Im Gasbereich ist es wohl so, das bisher kein Sondervertrag dieses Transparenzgebot erfüllt und daher alle Preiserhöhungen ungültig sind. Ich kann mir nicht vorstellen, das das im Elektrobereich anders ist. Daher müßte der letzte durch Unterschrift vereinbarte Preis immer noch gelten.
Im Gasbereich ist meist durch das fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kein Kündigungsrecht vereinbart, daher laufen die Verträge dann bis ultimo.
Um die AGBs der Verträge zu prüfen brauchst du einen Anwalt, der sich in der Materie auskennt.

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