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Wechselmöglichkeiten mit Nachtstrom

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queeniepaul:
Zu Kündigung finde ich im Vertragstext SWS-Sondervertrag Nachtstrom nur die folgenden Punkte:

6. Laufzeit
(1) Die Laufzeit dieses Sondervertrages beträgt zunächst 12 Monate.
(2) Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird.
(3) Die SWS ist zur Kündigung berechtigt, wenn die Fortsetzung des Vertrages für die SWS wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere wenn der Vertrag zu anhaltenden Verlusten führt.    (merkwürdig, oder?)

17. Sonstige Bestimmungen
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Sondervertrages bedürfen der Schriftform.

Das Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen Nachtstrom gilt nur für den Kunden. Dieser kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Preiserhöhungs-Ankündigung zum Ersten eines Monats kündigen.

peterb:
Wird denn zu den Preisanpassungen nichts gesagt?
Wenn keine Preisanpassungsklauseln vereinbart sind, sind m.E. alle Preiserhöhungen ungültig und die Preise von 2002 gelten weiter.
Dann könntest du auch was zurückfordern, für wie weit zurück weiß ich aber nicht.
Und die Kündigung scheint mir auch ungültig zu sein, da sie nicht zum 1.1.08 erfolgt ist. Die Frist für den 1.1.08 ist ja inzwischen auch verstrichen, das heißt du müßtest bis zum 1.1.09 deinen NachtTarif behalten können.

Christian Guhl:
@peterb
In § 307 BGB steht nichts von Preiserhöhungen :
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
@queeniepaul
Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist, hat sich der Versorger gefälligst dran zu halten. Ohne Ausnahme.
Ich frage mich, wie die SWS es beweisen will, dass der Vertrag zu Verlusten führt ? Wird für jeden Vertrag eine gesonderte Kalkulation durchgeführt ?
Das ist doch wohl eher Mummpitz !
Ich würde auf die Kündigung gar nicht eingehen sondern mit dem Musterschreiben widersprechen und die vereinbarten Preise von 2002 weiterzahlen. Soll doch die SWS aus der Deckung kommen und angreifen !

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Nicht verwirren.

Zur Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel siehste hier.

@queenipaul

Preiserhöhungen, Rückforderungsansprüche und Kündigung sollte man ggf. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

peterb:
@Christian Guhl
Meine Frage nach den Preisanpassungen bezog sich doch auf den Vertrag und nicht auf den §307.
Ansonsten sehen wir das ja ähnlich.
Vertrag ist Vertrag, und die Kündigung ist ja eindeutig geregelt und die Frist vom Versorger nicht eingehalten worden.

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