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Autor Thema: Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise  (Gelesen 10563 mal)

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Offline msw

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« am: 02. März 2005, 00:34:26 »
Habe erst diese Tage mit bekommen, dass mein Versorger (GASAG) bereits im Oktober 2004 (?) die Preise angehoben hat.  Aufgrund von Prüfungen und der Pflegebedürftigkeit meiner Frau hatte ich immer andere Dinge zu tun. Reicht die Bekanntgabe der Preise auf der Website, dass diese für bestehende Verträge Gültigkeit erlangen, hätte ich nicht dazu eine schriftliche Information erhalten müssen?

Nächste Woche werden die Zähler abgelesen und die Jahresendrechnung kurze Zeit später präsentiert werden. Da ich die neuen Preise noch nicht angefochten habe (Billigkeit), gestaltet sich dann eine Bezahlung der Jahresendabrechnung als Anerkenntnis der höheren Preise? Habe ich dann überhaupt noch die Möglichkeit die alten Preise zzgl. der hier angegebenen 2 % Sicherheitsaufschlag weiter zu bezahlen? Da ich ja bis dato kein Einwand geltend gemacht habe, gestaltet sich die Verfahrensweise für mich etwas schwierig. Wie ist die günstigste Vorgehensweise in diesem Fall?

Bis 300 € sollen die Anwalts- und Gerichtskosten ca. 200 € betragen. Nach wieviel Jahren verjähren Forderungen des Gasversorgers, wenn sich das von Jahr zu Jahr aufschiebt?

Danke für die Beantwortung und Grüsse aus Berlin.

msw

Offline Neckarsurfer

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #1 am: 02. März 2005, 01:51:56 »
Morgen,

das Thema Veröffentlichung im Internet würde mich auch mal interessieren. Ich glaube, eine Veröffentlichung in der örtlichen Zeitung oder im Amtsblatt ist ausreichend.
Wie ist das aber, wenn auf der Homepage die alten Tarife (1.1.2004) stehen, das GVU aber die Preise mindestens einmal (1.1.2005) erhöht hat? Ist das nicht eine Täuschung? So sieht es zumindest bei der Stadtwerke Neuffen AG aus! Zumal ich die am 21.1.05 darauf hingewiesen habe.
http://www.stadtwerke-neuffen-ag.de/

Jens

Offline Schwalmtaler

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #2 am: 02. März 2005, 08:47:53 »
@neckarsurfer

lass Dir vom Versorger die fristgerechte Bekanntmachung nachweisen.

Wenn überhaupt, dann hast du nur dann eine Chance auf den \"Internetpreisen\" von 01.01.04 zu bestehen, wenn dein Versorger seine Bekanntmachung nicht nachweisen kann.
Aber du solltest sicherheitshalber eine Antwort von RA Fricke oder Cremer abwarten, denn die sind in diesen Sachen die besseren Ratgeber.


@msw

Leider reicht den Versorgern die Veröffemtlichung in der Zeitung.

Aber Du kannst jetzt trotzdem Einspruch nach §315 BGB einlegen. Dann wartest Du bis zur Jahresabrechnung. Dort wird auch bei Dir sicherlich der neue preis ab 10.04 zugrunde gelegt worden sein. Dieses Vorgehen habe ich bei meinem Versorger angemahnt. Leider hatte ich selbst nach neuen Preisen noch ein Guthaben, sodass sich mein Streit auf die nächste Jahresabrechung verlagern wird. (Habe Abschläge ge. §25 AVBV aufgrund zu erwartetem Minderverbrauch gekürzt). Dadurch wird wohl eine Nachforderung auf mich zukommen, die ich aber durch Zugrundelegung des Preises vom 01.01.04 deutlich auszehren werde. Solltes sich bei Dir schon jetzt eine Nachforderung ergeben, solltest Du mal den Bleistift spitzen und die gestellte Rechnung mit den Preisen vor 10.04 umrechnen. Vielleicht hat sich dann die Nachzahlung erledigt. Wenn dein Versorger trotzdem Geld haben will, muss er klagen und damit die Kalkulation offenlegen, was bisher in ganz D noch kein Versorger getan hat!!! Also nur Mut!!!!!!!!!!!!!!!!

Offline RR-E-ft

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #3 am: 02. März 2005, 10:18:33 »
Bei der Versorgung zum Allgemeinen Tarif zu den Bedingungen der AVBV gilt Folgendes:

§ 4 AVBV gibt zwar aus meiner Sicht kein Recht zu einseitigen Preisänderungen, sondern setzt ein solches vertraglich verinbartes Recht des Versorgers zu einseitigen Preisanpassungen vielmehr voraus.

Nach § 4 Abs. 2 AVBV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen jedoch erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Eine Bekanntgabe auf den Internetseiten des Versorgers reicht hierfür nicht aus, da noch nicht alle über dieses Medium verfügen oder sicher mit diesem umgehen können.

Also bleibt es bei den bekannten Presseveröffentlichungen.
Diese muss der Versorger tatsächlich nachweisen.


Ein individuelles Anschreiben an den Kunden ist meines Erachtens auch keine \"öffentliche Bekanntmachung\" im vorgenannten Sinne.

Zwar ist hierdurch besser gewährleistet, dass der Kunde Kenntnis erlangt als durch eine Veröffentlichung in der örtlichen Pressse.

Aber die Veröffentlichung hat ja wohl auch zum Zweck, dass die zuständigen Preis- und Energieaufsichtsbehörden ebenfalls mitlesen können und es zu keinen Unregelmäßigkeiten kommt.

Die Kundenanschreiben kennen die Aufsichtsbehörden schon regelmäßig nicht.

Aus meiner Sicht können individuelle Mitteilungschreiben an die Kunden deshalb die öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 4 Abs. 2 AVBV nicht ersetzen.

Diese ist jedoch nach der Vorschrift Wirksamkeitsvoraussetzung für die Tarifänderung.

Ohne öffentliche Bekanntmachung gilt deshalb nach meiner Auffassung  in diesem Bereich der bisherige Preis weiter, ohne dass es auf die Billigkeit der Preisänderung ankäme.

Unbilligkeit aber immer hilfsweise einwenden!


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #4 am: 02. März 2005, 10:20:44 »
hallo Ihr Drei,

Ich schließe mich der Argumentation von schwalmtaler an.

Bei mir war es auch so, dass die Internetseite der Stadtwerke Kreuznach erst eine Woche später geändert wurde.
Grundsätzlich genügt die Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse. Ich rüge nur hier auc hdas Verfahren. Die Bekanntgabe neuer Tarife erfolgt gerade mal einen Tag vorher!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline msw

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #5 am: 02. März 2005, 15:29:30 »
Vielen Dank für die Vielzahl der Antworten.

Dennoch verbleibt eine wichtige Frage für mich. Wenn ich heute die neuen Preise anfechte mit Hinweis auf Unbilligkeit, kann ich dies bezüglich der neuen Preise zu 10/04 tun oder gilt dies erst ab dem Zeitpunkt, an dem
der Brief den Versorger nachweislich erreicht (Einschreiben bzw. persönliche Übergabe in dieser Woche). Gestattet ein 5 monatiges \"Hinnehmen\" der neuen Preise dennoch eine Kürzung meinerseits auf die alten Preise?
Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich also auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung berufen, wenn ich die Jahresendabrechnung meinerseits korrigieren möchte/will?!

Vielen Dank abermals und Grüsse.

msw

Offline RR-E-ft

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #6 am: 02. März 2005, 15:38:07 »
@msw

Der Einwand der Unbilligkeit kann auch noch gegen die Preiserhöhungen vom Oktober 2004 eingelegt werden, entfaltet in Bezug auf Fälligkeit jedoch erst Wirkung ab Zugang beim Versorger.

Das bedeutet, dass man nicht vorher kürzen darf.

Es könnte in Ihrem Fall schon zu Überzahlungen gekommen sein.

Bei Ihnen sind die weiteren Abschläge so nach unten anzupassen, dass sich bei Zugrundelegung der vorherigen, bis auf weiteres weiter gültigen Preise und des Jahresverbrauchs mit der Jahresverbrauchsabrechnung ein ausgeglichenes Ergebnis ergibt.

Das können Sie ja von Ihrem Versorger verlangen.

Ggf. müßten Sie selbst die Höhe der weiteren Abschläge berechnen, um eine entsprechende \"Punktlandung\" bei der Jahresverbrauchsabrechnung zu erreichen.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #7 am: 02. März 2005, 15:42:22 »
@ msw

legen Sie Widerspruch auf die neuen Preise ab Oktober 2004 gemäß Musterbrief ein. Teilen Sie dem Versorger mit, dass Sie nur die Preise auf der Basis September 2004 plus 2% akzeptieren werden und er möge die Rechnung dementsprechend ausstellen.  

Sofern er dies nicht berücksichtigt, kürzen Sie den - hoffentlich - Nachzahlungsbetrag auf die errechnete Summe.

Es ist sodann dringend geraten erneut Widerspruch einzulegen und einen weiteren Musterbrief abzuschicken.
Anderenfalls würden Sie die Preise/Preisbasis, die in der Jahresrechnung stehen, akzeptieren.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schwalmtaler

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #8 am: 02. März 2005, 15:57:32 »
@ cremer

Verstehe nicht ganz, warum man nach Kürzung der Jahresrechnung nochmals Widerspruch einlegen soll?

Nach meiner Rechtsauffassung ist bis zur Billigkeitsbestimmung eines Gerichtes nur der alte Preis rechtsverbindlich. Und das auch ohne weiteren Widerspruch.
Ich habe zwar nach Erhalt der Rechnung 2004 eine Korrektur (alter statt neuer Preis) verlangt und gleichzeitig den gesamten Preis für unbillig erklärt, zahle aber als Anerkennung der Leistung den bsiherigen Preis + 2% unter Vorbehalt. (wie schon oft von Herrn Fricke empfohlen)

Wie sehen Sie den Sachverhalt Herr Fricke? Muss man nach jeder Endabrechnung den Widerspruch erneuern?

Offline Cremer

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #9 am: 02. März 2005, 16:25:37 »
@ schwalmtaler,

es ist so, wie in der Geschäftswelt üblich, wer den letzten Preis/Bedingungen schriftlich genannt hat, danach muss man sich sodann richten.

Ich habe immer bei geschäftlichen Bestellungen eine eigene Auftragsbestätigung, welche vom Lieferanten zu unterschreiben/bestätigen ist, beigefügt. Hatte der Lieferant aber seine Lieferbedingungen beigefügt, dann galten deren und nicht meine Bedingungen, sofern man dann wiederum nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Kompliziert? Aber so ist es leider eben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Neckarsurfer

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #10 am: 02. März 2005, 16:44:41 »
Zur Veröffentlichung im Internet:

Ich bin kein Kunde der SW Neuffen AG, ist mir nur aufgefallen, da ich einen Preisvergleich für meine Region schreibe.
Das die Zeitung zur Veröffentlichung reicht ärgert mich.  Ich glaube das Internet ist hier nicht genügend berücksichtigt. Die Zahl der Verbraucher die Internet haben ist ja in den letzten Jahren stark angestiegen. Dazu kommt, dass Zeitungen auch nur einen Teil der Bevölkerung erreichen und viele Bevölkerungsgruppen ausgespart werden, z.B. Studenten, arme Mitbürger, ausländische Mitbürger,.. . Viele davon können oder wollen aus versch. Gründen keine Zeitung abonnieren, als Informationsmedium bleibt oft nur das Internet.
Da wär doch die Zeit reif für eine Musterklage, damit die GVU sich etwas mehr um die Richtigkeit ihrer Angaben im Internet bemühen. Alle Veröffentlichungen, egal wo, sollten auf dem neuesten Stand sein.

Gruß,

Jens

Offline RR-E-ft

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #11 am: 02. März 2005, 18:08:43 »
@Schwalmtaler

Immer, wenn eine erneute Preiserhöhung kommt, gegen diese wiederum gesondert Einspruch einlegen.

@Neckarsurfer

Was machen betagte Kunden, die sich nicht mehr mit dem Internet anfreunden können?

Es wird immer einzelne Gruppen geben, die bestimmte Medien nicht nutzen. Zeitung gilt immer noch als das verbreitetste Medium, abgesehen von TV und Radio.

Aber wer erwartet dort einen Spot zur Preiserhöhung und was, wenn man ihn nicht gleich verstanden, aber auch nicht aufgezeichnet hatte.

Außerdem sind Pressepublikationen auch nach langer Zeit noch in Archiven verfügbar. Wer will denn nach Jahren noch nachweisen können, dass etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Zeit im Internet veröffentlicht war.

Wo werden denn entsprechende Protokolle geführt?


Und nochmals:

Preissenkungen lassen sich die Verbraucher doch gern gefallen.
Wenn ein Versorger sich auf eine erfolgte Preiserhöhung beruft, muss er deren Veröffentlichung nachweisen, vgl. oben.

Als Verbraucher muss man sich auch nicht ärgern, wenn der Versorger die öffentliche Bekanntmachung einer Preiserhöhung verabsäumt hat.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Schwalmtaler

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #12 am: 02. März 2005, 21:07:01 »
Hallo Herr Fricke,

reicht nicht auch ein genereller Widerspruch? Denn wenn ich ihre bisherigen Aüßerungen richtig verstanden habe, ist doch nach Einwand § 315 der neue Preis bis zur gerichtlichen Prüfung nicht rechstverbindlich. Wie kann dann eine weitere Erhöhung dies aushebeln?

Ich z.B. habe den Erhöhungen zum 01.10.04 und 01.01.05 widersprochen.
Außerdem habe ich geschrieben,das ich alle weiteren Preiserhöhungen bis zu einer erfolgten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht anerkennen werde. Im weiteren Schriftverkehr habe ich dann den gesamten Preis für unbillig erklärt, werde aber die künftigen Zahlungen nach altem Preis (09.0.4) +2% unter Vorbehalt leisten um mein Entgegenkommen zu zeigen und einer Sperre nach § 30 entgegenzuwirken.
In meinem Fall kommt es wohl erst mit der nächsten Endrechnung im Januar 06 zum Showdown.

Vielleicht bin ich aber auch nur zu lange mit dem Hintern auf der Leitung sitzengeblieben.

Schöne Grüße nach Erfurt

Offline hollmoor

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #13 am: 03. März 2005, 06:57:25 »
@Schwalmtaler

Genauso habe ich es auch gemacht.Ende November der 1. Erhöhung
zum 1.10. mit Musterschreiben widersprochen.
Dann Ende Dezember der 2.Erhöhung zum 1.1.05 mit Musterschreiben
widersprochen.(Ankündigung des Versorgers über erneute Erhöhung zum
1.1.05  wurde erst einige Tage vor Jahreswechsel in der Presse veröffentlicht,wie auch schon die Erhöhung zum 1.10.04)
Abgelesen wurde mein Zähler am 14.12.04.Natürlich wurde ab 1.10.04-14.12.durch einen geschätzten Verbrauch,(der höher lag,wie mein vorsorglich notierter Stand vom 1.10.04 )
die 1.Erhöhung von 9,6 % mit eingerechnet.Rechnung kam Ende Januar,
habe dann die Rechnung korrigiert auf alten Preis +2% u.vom Februar-
Abschlag abgezogen.Ich überweise selbst,da ich den Lastschriftauftrag
gekündigt habe.
Auf meine Aufforderung hin hat mein Versorger zwar die Rechnung
auf Grund meines notierten Verbrauches dahin korrigiert aber weiterhin auf Basis der 9,6 % Erhöhung.
Heraus kam dabei 1,50 Guthaben/Liest sich zwar wenig,aber man nehme
mal fast jeden Haushalt und man gehe davon aus,dass die Schätzung zu Gunsten der Versorger in der Abrechung ausgehen,so kommen noch einige
Euros/Teuros zusätzlich in die Kassen.
Also rate ich jedem,wenn er Kenntnis von Erhöhungen erfährt,seine Zähler
zu dem Stichtag abzulesen u.dem Versorger mitzuteilen.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
« Antwort #14 am: 03. März 2005, 19:52:40 »
@Schwalmtaler

Besser immer gesondert widersprechen. Darauf kommt es bei Ihnen wohl eigentlich nicht an, da Sie den Gesamptpreis als unbillig moniert haben.

Der ursprüngliche Ansatz hier war der, den Preiserhöhungen zu widersprechen.

Wenn man den Gesamtpreis als unbillig rügt, besteht die Gefahr, dass der Versorger auf die Tarife anderer Versorger  verweist und sagt, dass seine Preise marktüblich seien, wir wissen: marktüblich wohl viel zu hoch.

Das könnte aber ein Gericht ähnlich sehen.
Immerhin, wir reden von Amtsgerichten.

Bei der Preiserhöhung knn der Versorger nicht auf die Erhöhungen anderer verweisen, denn da weiß das Gericht natürlich, dass sich die Billigkeit der Preiserhöhung nur nach den tatsächlichen Kostensteigerungen für das konkrete Unternehmen bemessen kann.

Das eine Stadtwerke kann doch eigentlich schon gar nicht wissen, wie die Kosten eines anderen Stadtwerks gestiegen sind. Wegen des Wettbewerbs und so ist doch alles streng vertraulich.

Mithin gibt es gar keine marktüblichen Preiserhöhungen.

Das ist der Gedanke, der dahinter steckt.

Also wenden Sie am besten Unbilligkeit ein gegen jede einzelne Preiserhöhungund zusätzlich gegen den Gesamtpreis. Und dann muss jede einzelne Preiserhöhung geprüft werden.

Die eine könnte ja der Billigkeit entsprechend, die andere hingegen nicht.
Möglich wäre es ja.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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