Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise

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msw:
Vielen Dank für die Vielzahl der Antworten.

Dennoch verbleibt eine wichtige Frage für mich. Wenn ich heute die neuen Preise anfechte mit Hinweis auf Unbilligkeit, kann ich dies bezüglich der neuen Preise zu 10/04 tun oder gilt dies erst ab dem Zeitpunkt, an dem
der Brief den Versorger nachweislich erreicht (Einschreiben bzw. persönliche Übergabe in dieser Woche). Gestattet ein 5 monatiges \"Hinnehmen\" der neuen Preise dennoch eine Kürzung meinerseits auf die alten Preise?
Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich also auf meinen Widerspruch zur Preiserhöhung berufen, wenn ich die Jahresendabrechnung meinerseits korrigieren möchte/will?!

Vielen Dank abermals und Grüsse.

msw

RR-E-ft:
@msw

Der Einwand der Unbilligkeit kann auch noch gegen die Preiserhöhungen vom Oktober 2004 eingelegt werden, entfaltet in Bezug auf Fälligkeit jedoch erst Wirkung ab Zugang beim Versorger.

Das bedeutet, dass man nicht vorher kürzen darf.

Es könnte in Ihrem Fall schon zu Überzahlungen gekommen sein.

Bei Ihnen sind die weiteren Abschläge so nach unten anzupassen, dass sich bei Zugrundelegung der vorherigen, bis auf weiteres weiter gültigen Preise und des Jahresverbrauchs mit der Jahresverbrauchsabrechnung ein ausgeglichenes Ergebnis ergibt.

Das können Sie ja von Ihrem Versorger verlangen.

Ggf. müßten Sie selbst die Höhe der weiteren Abschläge berechnen, um eine entsprechende \"Punktlandung\" bei der Jahresverbrauchsabrechnung zu erreichen.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@ msw

legen Sie Widerspruch auf die neuen Preise ab Oktober 2004 gemäß Musterbrief ein. Teilen Sie dem Versorger mit, dass Sie nur die Preise auf der Basis September 2004 plus 2% akzeptieren werden und er möge die Rechnung dementsprechend ausstellen.  

Sofern er dies nicht berücksichtigt, kürzen Sie den - hoffentlich - Nachzahlungsbetrag auf die errechnete Summe.

Es ist sodann dringend geraten erneut Widerspruch einzulegen und einen weiteren Musterbrief abzuschicken.
Anderenfalls würden Sie die Preise/Preisbasis, die in der Jahresrechnung stehen, akzeptieren.

Schwalmtaler:
@ cremer

Verstehe nicht ganz, warum man nach Kürzung der Jahresrechnung nochmals Widerspruch einlegen soll?

Nach meiner Rechtsauffassung ist bis zur Billigkeitsbestimmung eines Gerichtes nur der alte Preis rechtsverbindlich. Und das auch ohne weiteren Widerspruch.
Ich habe zwar nach Erhalt der Rechnung 2004 eine Korrektur (alter statt neuer Preis) verlangt und gleichzeitig den gesamten Preis für unbillig erklärt, zahle aber als Anerkennung der Leistung den bsiherigen Preis + 2% unter Vorbehalt. (wie schon oft von Herrn Fricke empfohlen)

Wie sehen Sie den Sachverhalt Herr Fricke? Muss man nach jeder Endabrechnung den Widerspruch erneuern?

Cremer:
@ schwalmtaler,

es ist so, wie in der Geschäftswelt üblich, wer den letzten Preis/Bedingungen schriftlich genannt hat, danach muss man sich sodann richten.

Ich habe immer bei geschäftlichen Bestellungen eine eigene Auftragsbestätigung, welche vom Lieferanten zu unterschreiben/bestätigen ist, beigefügt. Hatte der Lieferant aber seine Lieferbedingungen beigefügt, dann galten deren und nicht meine Bedingungen, sofern man dann wiederum nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Kompliziert? Aber so ist es leider eben.

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