Energiepreis-Protest > GASAG Berlin
Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise
msw:
Habe erst diese Tage mit bekommen, dass mein Versorger (GASAG) bereits im Oktober 2004 (?) die Preise angehoben hat. Aufgrund von Prüfungen und der Pflegebedürftigkeit meiner Frau hatte ich immer andere Dinge zu tun. Reicht die Bekanntgabe der Preise auf der Website, dass diese für bestehende Verträge Gültigkeit erlangen, hätte ich nicht dazu eine schriftliche Information erhalten müssen?
Nächste Woche werden die Zähler abgelesen und die Jahresendrechnung kurze Zeit später präsentiert werden. Da ich die neuen Preise noch nicht angefochten habe (Billigkeit), gestaltet sich dann eine Bezahlung der Jahresendabrechnung als Anerkenntnis der höheren Preise? Habe ich dann überhaupt noch die Möglichkeit die alten Preise zzgl. der hier angegebenen 2 % Sicherheitsaufschlag weiter zu bezahlen? Da ich ja bis dato kein Einwand geltend gemacht habe, gestaltet sich die Verfahrensweise für mich etwas schwierig. Wie ist die günstigste Vorgehensweise in diesem Fall?
Bis 300 € sollen die Anwalts- und Gerichtskosten ca. 200 € betragen. Nach wieviel Jahren verjähren Forderungen des Gasversorgers, wenn sich das von Jahr zu Jahr aufschiebt?
Danke für die Beantwortung und Grüsse aus Berlin.
msw
Neckarsurfer:
Morgen,
das Thema Veröffentlichung im Internet würde mich auch mal interessieren. Ich glaube, eine Veröffentlichung in der örtlichen Zeitung oder im Amtsblatt ist ausreichend.
Wie ist das aber, wenn auf der Homepage die alten Tarife (1.1.2004) stehen, das GVU aber die Preise mindestens einmal (1.1.2005) erhöht hat? Ist das nicht eine Täuschung? So sieht es zumindest bei der Stadtwerke Neuffen AG aus! Zumal ich die am 21.1.05 darauf hingewiesen habe.
http://www.stadtwerke-neuffen-ag.de/
Jens
Schwalmtaler:
@neckarsurfer
lass Dir vom Versorger die fristgerechte Bekanntmachung nachweisen.
Wenn überhaupt, dann hast du nur dann eine Chance auf den \"Internetpreisen\" von 01.01.04 zu bestehen, wenn dein Versorger seine Bekanntmachung nicht nachweisen kann.
Aber du solltest sicherheitshalber eine Antwort von RA Fricke oder Cremer abwarten, denn die sind in diesen Sachen die besseren Ratgeber.
@msw
Leider reicht den Versorgern die Veröffemtlichung in der Zeitung.
Aber Du kannst jetzt trotzdem Einspruch nach §315 BGB einlegen. Dann wartest Du bis zur Jahresabrechnung. Dort wird auch bei Dir sicherlich der neue preis ab 10.04 zugrunde gelegt worden sein. Dieses Vorgehen habe ich bei meinem Versorger angemahnt. Leider hatte ich selbst nach neuen Preisen noch ein Guthaben, sodass sich mein Streit auf die nächste Jahresabrechung verlagern wird. (Habe Abschläge ge. §25 AVBV aufgrund zu erwartetem Minderverbrauch gekürzt). Dadurch wird wohl eine Nachforderung auf mich zukommen, die ich aber durch Zugrundelegung des Preises vom 01.01.04 deutlich auszehren werde. Solltes sich bei Dir schon jetzt eine Nachforderung ergeben, solltest Du mal den Bleistift spitzen und die gestellte Rechnung mit den Preisen vor 10.04 umrechnen. Vielleicht hat sich dann die Nachzahlung erledigt. Wenn dein Versorger trotzdem Geld haben will, muss er klagen und damit die Kalkulation offenlegen, was bisher in ganz D noch kein Versorger getan hat!!! Also nur Mut!!!!!!!!!!!!!!!!
RR-E-ft:
Bei der Versorgung zum Allgemeinen Tarif zu den Bedingungen der AVBV gilt Folgendes:
§ 4 AVBV gibt zwar aus meiner Sicht kein Recht zu einseitigen Preisänderungen, sondern setzt ein solches vertraglich verinbartes Recht des Versorgers zu einseitigen Preisanpassungen vielmehr voraus.
Nach § 4 Abs. 2 AVBV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen jedoch erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Eine Bekanntgabe auf den Internetseiten des Versorgers reicht hierfür nicht aus, da noch nicht alle über dieses Medium verfügen oder sicher mit diesem umgehen können.
Also bleibt es bei den bekannten Presseveröffentlichungen.
Diese muss der Versorger tatsächlich nachweisen.
Ein individuelles Anschreiben an den Kunden ist meines Erachtens auch keine \"öffentliche Bekanntmachung\" im vorgenannten Sinne.
Zwar ist hierdurch besser gewährleistet, dass der Kunde Kenntnis erlangt als durch eine Veröffentlichung in der örtlichen Pressse.
Aber die Veröffentlichung hat ja wohl auch zum Zweck, dass die zuständigen Preis- und Energieaufsichtsbehörden ebenfalls mitlesen können und es zu keinen Unregelmäßigkeiten kommt.
Die Kundenanschreiben kennen die Aufsichtsbehörden schon regelmäßig nicht.
Aus meiner Sicht können individuelle Mitteilungschreiben an die Kunden deshalb die öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 4 Abs. 2 AVBV nicht ersetzen.
Diese ist jedoch nach der Vorschrift Wirksamkeitsvoraussetzung für die Tarifänderung.
Ohne öffentliche Bekanntmachung gilt deshalb nach meiner Auffassung in diesem Bereich der bisherige Preis weiter, ohne dass es auf die Billigkeit der Preisänderung ankäme.
Unbilligkeit aber immer hilfsweise einwenden!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
hallo Ihr Drei,
Ich schließe mich der Argumentation von schwalmtaler an.
Bei mir war es auch so, dass die Internetseite der Stadtwerke Kreuznach erst eine Woche später geändert wurde.
Grundsätzlich genügt die Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse. Ich rüge nur hier auc hdas Verfahren. Die Bekanntgabe neuer Tarife erfolgt gerade mal einen Tag vorher!!
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