Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

Frage zu Anerkenntnis der erhöhten Preise

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Neckarsurfer:
Zur Veröffentlichung im Internet:

Ich bin kein Kunde der SW Neuffen AG, ist mir nur aufgefallen, da ich einen Preisvergleich für meine Region schreibe.
Das die Zeitung zur Veröffentlichung reicht ärgert mich.  Ich glaube das Internet ist hier nicht genügend berücksichtigt. Die Zahl der Verbraucher die Internet haben ist ja in den letzten Jahren stark angestiegen. Dazu kommt, dass Zeitungen auch nur einen Teil der Bevölkerung erreichen und viele Bevölkerungsgruppen ausgespart werden, z.B. Studenten, arme Mitbürger, ausländische Mitbürger,.. . Viele davon können oder wollen aus versch. Gründen keine Zeitung abonnieren, als Informationsmedium bleibt oft nur das Internet.
Da wär doch die Zeit reif für eine Musterklage, damit die GVU sich etwas mehr um die Richtigkeit ihrer Angaben im Internet bemühen. Alle Veröffentlichungen, egal wo, sollten auf dem neuesten Stand sein.

Gruß,

Jens

RR-E-ft:
@Schwalmtaler

Immer, wenn eine erneute Preiserhöhung kommt, gegen diese wiederum gesondert Einspruch einlegen.

@Neckarsurfer

Was machen betagte Kunden, die sich nicht mehr mit dem Internet anfreunden können?

Es wird immer einzelne Gruppen geben, die bestimmte Medien nicht nutzen. Zeitung gilt immer noch als das verbreitetste Medium, abgesehen von TV und Radio.

Aber wer erwartet dort einen Spot zur Preiserhöhung und was, wenn man ihn nicht gleich verstanden, aber auch nicht aufgezeichnet hatte.

Außerdem sind Pressepublikationen auch nach langer Zeit noch in Archiven verfügbar. Wer will denn nach Jahren noch nachweisen können, dass etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Zeit im Internet veröffentlicht war.

Wo werden denn entsprechende Protokolle geführt?


Und nochmals:

Preissenkungen lassen sich die Verbraucher doch gern gefallen.
Wenn ein Versorger sich auf eine erfolgte Preiserhöhung beruft, muss er deren Veröffentlichung nachweisen, vgl. oben.

Als Verbraucher muss man sich auch nicht ärgern, wenn der Versorger die öffentliche Bekanntmachung einer Preiserhöhung verabsäumt hat.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Schwalmtaler:
Hallo Herr Fricke,

reicht nicht auch ein genereller Widerspruch? Denn wenn ich ihre bisherigen Aüßerungen richtig verstanden habe, ist doch nach Einwand § 315 der neue Preis bis zur gerichtlichen Prüfung nicht rechstverbindlich. Wie kann dann eine weitere Erhöhung dies aushebeln?

Ich z.B. habe den Erhöhungen zum 01.10.04 und 01.01.05 widersprochen.
Außerdem habe ich geschrieben,das ich alle weiteren Preiserhöhungen bis zu einer erfolgten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht anerkennen werde. Im weiteren Schriftverkehr habe ich dann den gesamten Preis für unbillig erklärt, werde aber die künftigen Zahlungen nach altem Preis (09.0.4) +2% unter Vorbehalt leisten um mein Entgegenkommen zu zeigen und einer Sperre nach § 30 entgegenzuwirken.
In meinem Fall kommt es wohl erst mit der nächsten Endrechnung im Januar 06 zum Showdown.

Vielleicht bin ich aber auch nur zu lange mit dem Hintern auf der Leitung sitzengeblieben.

Schöne Grüße nach Erfurt

hollmoor:
@Schwalmtaler

Genauso habe ich es auch gemacht.Ende November der 1. Erhöhung
zum 1.10. mit Musterschreiben widersprochen.
Dann Ende Dezember der 2.Erhöhung zum 1.1.05 mit Musterschreiben
widersprochen.(Ankündigung des Versorgers über erneute Erhöhung zum
1.1.05  wurde erst einige Tage vor Jahreswechsel in der Presse veröffentlicht,wie auch schon die Erhöhung zum 1.10.04)
Abgelesen wurde mein Zähler am 14.12.04.Natürlich wurde ab 1.10.04-14.12.durch einen geschätzten Verbrauch,(der höher lag,wie mein vorsorglich notierter Stand vom 1.10.04 )
die 1.Erhöhung von 9,6 % mit eingerechnet.Rechnung kam Ende Januar,
habe dann die Rechnung korrigiert auf alten Preis +2% u.vom Februar-
Abschlag abgezogen.Ich überweise selbst,da ich den Lastschriftauftrag
gekündigt habe.
Auf meine Aufforderung hin hat mein Versorger zwar die Rechnung
auf Grund meines notierten Verbrauches dahin korrigiert aber weiterhin auf Basis der 9,6 % Erhöhung.
Heraus kam dabei 1,50 Guthaben/Liest sich zwar wenig,aber man nehme
mal fast jeden Haushalt und man gehe davon aus,dass die Schätzung zu Gunsten der Versorger in der Abrechung ausgehen,so kommen noch einige
Euros/Teuros zusätzlich in die Kassen.
Also rate ich jedem,wenn er Kenntnis von Erhöhungen erfährt,seine Zähler
zu dem Stichtag abzulesen u.dem Versorger mitzuteilen.

RR-E-ft:
@Schwalmtaler

Besser immer gesondert widersprechen. Darauf kommt es bei Ihnen wohl eigentlich nicht an, da Sie den Gesamptpreis als unbillig moniert haben.

Der ursprüngliche Ansatz hier war der, den Preiserhöhungen zu widersprechen.

Wenn man den Gesamtpreis als unbillig rügt, besteht die Gefahr, dass der Versorger auf die Tarife anderer Versorger  verweist und sagt, dass seine Preise marktüblich seien, wir wissen: marktüblich wohl viel zu hoch.

Das könnte aber ein Gericht ähnlich sehen.
Immerhin, wir reden von Amtsgerichten.

Bei der Preiserhöhung knn der Versorger nicht auf die Erhöhungen anderer verweisen, denn da weiß das Gericht natürlich, dass sich die Billigkeit der Preiserhöhung nur nach den tatsächlichen Kostensteigerungen für das konkrete Unternehmen bemessen kann.

Das eine Stadtwerke kann doch eigentlich schon gar nicht wissen, wie die Kosten eines anderen Stadtwerks gestiegen sind. Wegen des Wettbewerbs und so ist doch alles streng vertraulich.

Mithin gibt es gar keine marktüblichen Preiserhöhungen.

Das ist der Gedanke, der dahinter steckt.

Also wenden Sie am besten Unbilligkeit ein gegen jede einzelne Preiserhöhungund zusätzlich gegen den Gesamtpreis. Und dann muss jede einzelne Preiserhöhung geprüft werden.

Die eine könnte ja der Billigkeit entsprechend, die andere hingegen nicht.
Möglich wäre es ja.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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