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Autor Thema: Preisanpassung  (Gelesen 14394 mal)

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Offline Oll

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Preisanpassung
« Antwort #15 am: 12. November 2007, 10:59:48 »
@Cremer

Vielen dank

Offline Netznutzer

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Preisanpassung
« Antwort #16 am: 12. November 2007, 13:17:43 »
Sofern es sich um GVV handelt, trifft diese nicht für E-wie-einfach zu, da SONDERVERTRAG!!!

Dort nachschauen welche Fristen in den Regelungen stecken.

GVV nur für GRUNDVERSORGER!!!

Gruß

NN

Offline Oll

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Preisanpassung
« Antwort #17 am: 12. November 2007, 17:06:46 »
@Netznutzer

Es gelten dieselben Fristen , also 6 Wochen

Gruß Oll

Offline Oll

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Preisanpassung
« Antwort #18 am: 26. November 2007, 13:27:54 »
Hier die Antwort auf meinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung

21. November 2007

Gutschrift Grundpreisdifferenz für Ihre Strombelieferung

Sehr geehrter Herr

vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Gerne beantworten wir im Folgenden Ihr Anliegen.

Mit Ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2007 widersprechen Sie unserer Strompreiserhöhung, da Sie diese für unangemessen und nicht fair halten. Gleichzeitig fordern Sie uns auf, Ihnen die Grundlagen unserer Preiskalkulation offenzulegen.

Wir werden dieser Aufforderung nicht nachkommen, da wir hierfür keinerlei rechtliche Grundlage sehen.

Die in Ihrem Fall geänderten Preise begründen sich wie folgt:
In der Regel wird ein Postleitzahlengebiet von einem Grundversorger beliefert. Im Bereich Ihrer Postleitzahl kommt es jedoch zu dem Sonderfall, dass mehrere Versorger tätig sind. Bei Vertragsabschluss bezogen wir uns auf den „Allgemeinen Tarif\" der Stadtwerke Zerbst GmbH. Die Basis für die E WIE EINFACH - Preisfindung ist der Tarif desjenigen Grundversorgers, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet die meisten Gemeinden beliefert. Aus diesem Grund mussten wir Sie für unsere Preiser mittlung einem neuen Grundversorger zuordnen. Aktuell orientieren wir uns am Tarif „Grund- und Ersatzversorgung Haushalt StromAlpha Sachsen-Anhalt\" der E.ON Avacon AG Sachsen-Anhalt.

Daraus ergibt sich Ihr neuer MeinCentTarif mit einem Grundpreis von 5,43 Euro/Monat.

Damit Ihnen aus der Neuzuordnung keine finanziellen Nachteile entstehen, schreiben wir Ihnen den Differenzbetrag (2,38 Euro/Monat) zwischen dem bisher geltenden Grundpreis und dem neuen Grundpreis mit der nächsten Rechnung gut. Die Gutschrift erhalten Sie für die Vertragslaufzeit (längstens für 24 Monate), sofern Sie nicht vor Laufzeitende von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Falle wird eine anteilige Gutschrift erteilt.

Hinsichtlich Ihrer Berufung auf § 315 BGB für zukünftige Preiserhöhungen führen wir folgt aus:

Grundlage des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gemäß deren Ziff. 8.3 entspricht der Grundpreis immer dem Grundpreis Ihres örtlichen Grundversorgers. Für Senkungen und Erhöhungen gilt Ziff. 8.2 entsprechend, d.h. Erhöhungen erfolgen — bezogen auf die Preisänderung des örtlichen Grundversorgers im Allgemeinen Tarif — mit einer Verzögerung von einem Monat. Diese automatische Anbindung führt also stets dann zu einer Änderung des für Sie geltenden Grundpreises, wenn der örtliche Grundversorger seinen Grundpreis im Allgemeinen Tarif anpasst. Wenn der für Sie verantwortliche Grundversorger, die E.ON Avacon AG Sachsen-Anhalt, seine Preise ändert, ändert sich auch Ihr Grundpreis. Sofern Preisänderung erfolgen, halten sie sich also im vereinbarten Rahmen. Wenn Sie allerdings jetzt feststellen sollten, dass Sie dies möglicherweise bei Vertragsschluss übersehen haben, so steht es Ihnen selbstverständlich frei, den Vertrag gemäß Ziff. 8.5 i. V. m. Ziff. 5 der AGB zu kündigen.

Insofern verweisen wir auch die letzte BGH Entscheidung BGH VIII ZR 144/06 vom 28.03.2007 zur Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB. Nach dieser Entscheidung ist eine Billigkeitskontrolle sowohl unmittelbar als auch analog bei Stromverträgen mit einer Preisvereinbarung ausgeschlossen.

Die Vereinbarungen in unserem Stromvertrag vom 17. Juni 2007 schließen die Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus. Voraussetzung jedweder Billigkeitskontrolle auf der Grundlage dieser Vorschrift ist die vertragliche Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Ein solches ist uns nach dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht eingeräumt. Die von Ihnen angegriffene Grundpreiserhöhung vollzieht allein die vertraglichen Vereinbarungen (insb. Ziff. 8.2 und 8.3 AGB) nach. Eine Billigkeitskontrolle schließt der BGH sogar dann aus, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben. Mangels einseitiger Leistungsbestimmung geht der von Ihnen erhobene Unbilligkeitseinwand daher ins Leere.

Auch eine analoge Anwendung der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB wird von der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, da nach der Öffnung des Strommarktes die Kunden auf die Belieferung durch einen bestimmten Stromversorger nicht mehr angewiesen sind, sondern die Möglichkeit haben, Strom von einem anderen Anbieter ihrer Wahl zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Stromversorger als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.

Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir, sofern Sie vorhaben Teilbeträge in Abzug zu bringen oder Rückforderungen geltend zu machen, dies nicht akzeptieren und unsere Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen werden.

Gerne beantworten wir weitere Fragen auch telefonisch. Sie erreichen uns montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr unter umseitig genannter Telefonnummer.

Mit besten Grüßen

Ihre E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH

 

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