Hallo,
habe schon einiges im Forum gelesen, auch das ZFK Schreiben der RÄ Gersemann, möchte mich aber nochmals vergewissern:
Habe Mitte Dezember 2004 den Widerspruch eingelegt, aber die folgenden 2 Abschläge weiterhin wie gewohnt bezahlt (trotz Kürzungsandrohung meinerseits). Anfang März habe ich die Abrechnung mit 1,14 Euro Guthaben erhalten, natürlich abgerechnet zu den hohen Preisen. Nach meiner Berechnung sollten es aber etwa 20 Euro sein, die habe ich nochmals schriftlich von der EWR Remscheid einfordert.
Die neuen von der EWR festgesetzten Abschläge sind ziemlich niedrig, so dass ich für nächstes Jahr auf jeden Fall eine Nachzahlung erwarte.
Meine Frage: Muß ich die ohnehin niedrigen Abschläge trotzdem kürzen?
Außerdem habe ich von der EWR auf meine Zahlungsauforderung der 20 Euro folgenden Brief bekommen. Vielleicht ist er für das Forum interessant:
\"hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 22.03.05.
Leider mussten wir bei der Überprüfung der Unterlagen feststellen, dass wir Ihr erstes Schreiben vom 15.12.2004 falsch eingeordnet hatten. Wir haben Sie wie einen Kunden behandelt, der unter Vorbehalt weiter zahlt. Allerdings haben Sie klar geschrieben, dass Sie nur eine 2 %ige Preiserhöhung akzeptieren.
Normalerweise hätten wir in diesem Fall den Bankabruf gestoppt, da wir eingeschränkte Einzugsermächtigungen nicht akzeptieren können. Dass holen wir hiermit nach. Die Abbuchungen werden zukünftig nicht mehr erfolgen.
Wie wir Ihnen in unserem Schreiben vom 23.12.2004 mitgeteilt haben, resultiert die Preiserhöhung lediglich aus unseren erhöhten Bezugskosten.
auf eine weitergehende Offenlegung der Kalkulation hat der Kunde gegenüber dem Versorgungsunternehmen keinen Anspruch. Aus einem BGH-Urteil vom 05.02.2003 geht hervor, dass eine \"Offenlegung der preisbildenden Kalkulationsgrundsätze nur im Rahmen des Zumutbaren erforderlich\" ist.
Da unser Bezugsvertrag mit E.ON Ruhrgas der Vertraulichkeit zwischen den beiden Vertragspartnern unterliegt und in ihm für unser Unternehmen sensible Daten enthalten sind, müssen wir eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen ablehnen.
Wir bitten um Ihr Verstandnis. MfG \"