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Autor Thema: OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise  (Gelesen 11742 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline nomos

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Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #2 am: 17. Oktober 2007, 18:33:07 »
Pressemitteilung der SWB

Zitat
Das Ergebnis ist für uns überraschend und wir stehen vor einem großen Problem.

Warum eigentlich überraschend, wo doch schon das Landgericht eine saubere juristische Prüfung vorgenommen hatte?

Gasversorger in bester Spendierlaune :D

Zitat
Sie erwarte, dass die swb wie angekündigt nicht nur den Klägern Geld erstatten werde, sondern allen Bremer Gaskunden mit entsprechenden Verträgen. Die Verbraucherzentrale habe ausgerechnet, dass die swb somit 70 Millionen Euro zurückzahlen müsse. swb-Sprecherin Marlene Odenbach betonte, dieser Betrag sei «aus der Luft gegriffen». Es gehe aber um «große Beträge», weshalb das Unternehmen nun ein «großes Problem» habe. Dennoch stehe die swb zur Aussage, dass nicht nur die Kläger von den eventuell zu leistenden Rückzahlungen profitieren sollten. Odenbach kündigte an, dass das Unternehmen nach dem Urteil prüfen werde, ob es Revision beantragt.

Offline userD0005

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #3 am: 17. Oktober 2007, 21:07:11 »
:D :D :D :D :D :D :D :D :D :D :D

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #4 am: 17. Oktober 2007, 21:19:18 »
Die swb sollte mal daraüber nachdenken, bei ihren teuren Beratern Regress zu nehmen. Immerhin müssen die ja wohl falsch beraten haben, wenn das Unternehmen jetzt tatsächlich überrascht worden sein sollte, sich seiner Sache bisher nicht zuletzt wegen der Berater so sicher war, dass es öffentlich allen alles (zurück) versprochen hat, quasi ausgelobt. Womöglich haben dann diese Berater ein \"großes Problem\". Hoffentlich haben alle Rückstellungen gebildet, um die großen Versprechen auch erfüllen zu können. Womöglich dürfen sich auch die verantwortlichen Vorstände ganz warm anziehen.

In Berlin bei der Gasag soll man wohl genauso \"todesmutig\" sein.

Offline kamaraba

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #5 am: 18. Oktober 2007, 10:05:27 »
Mal wieder gute Nachrichten
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Thomas S.

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #6 am: 18. Oktober 2007, 13:41:19 »
Laut Pressemitteilung wollen die tatsächlich noch in die Revision zum BGH gehen?? Um sich noch eine Watschn zu holen??? Was soll der BGH denn an seiner bisherigen Position ändern????

Die Verbraucher werden ihnen ewig dankbar sein - für die klare Ansage an alle anderen Versorger - gut - sehr guuut!

 :D :D :D :D

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #7 am: 18. Oktober 2007, 21:20:31 »
@Thomas S.

Auch das Urteil des OLG ist wieder nur eine Etappe, wenn es in die Revision vor dem BGH gehen sollte. Zusammengezählt wird erst am Ende.

Aber swb muss jetzt schon genau zu zählen beginnen. Man will die restlichen Kunden ggf. nur mit einem kleinen Betrag abfinden. Wer sein zuviel gezahltes Geld komplett zurück haben will, muss in jedem Falle klagen.

Gut dran ist, wer ds Geld gleich bei sich behalten hat. Denn wie Frau Odenbach schon zutreffend sagte:

Es geht um sehr viel Geld, der Kunden.

Wenn sich in der Revision vor dem BGH eine Niederlage abzeichnete, haben Gasversorger die Revision auch schon wieder zurück genommen, mit dem Ergebnis, dass der BGH nichts mehr zu entscheiden hatte.

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2007, 12:34:33 »

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #9 am: 16. November 2007, 16:48:50 »
Pressemitteilung des Hanseatischen OLG Bremen


swb verliert vor dem OLG und kündigt Revision an

(Siehe auch Urteil des OLG Bremen)

Die Verbraucherzantrale ist nicht Vertragspartner der swb, sondern deren Gaskunden. Diesen möge man die Kalkulation nachvollziehbar und prüffähig offenlegen.

Das hilft aber auch nicht, wenn es in den Verträgen schon keinen wirksamen Rechtsgrund für Preiserhöhungen gibt.

Das Unternehmen war deshalb nach den Urteilsgründen des OLG Bremen zu einseitigen Preisänderungen nicht berechtigt. Sie hatte eben schon  kein Recht zu Preiserhöhungen. Natürlich hilft diese Entscheidung den Kunden der swb und schafft für diese bezüglich der angegriffenen Preiserhöhungen Klarheit, wenn auch nicht im Sinne der swb.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die Revision, welche die swb angekündigt hat, entscheidet.

Offline jroettges

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #10 am: 16. November 2007, 17:14:41 »
Das OLG Bremen hat eine Marke für Sondervertragskunden gesetzt!

Nun bin ich wirklich gespannt, wie das LG Oldenburg demnächst in den  Auricher, Oldenburger und Delmenhorster Fällen entscheidet!

Kann das völlige Fehlen von Preisanpassungsklauseln und stattdessen alleinige Begründung eines Preisänderungsrechts aus §4 der AVBGasV heraus anders beurteilt werden als es die Bremer Kammer getan hat?

Offline Kampfzwerg

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #11 am: 16. November 2007, 19:31:33 »
o h n e Rechtsgrund (=wirksame Preisänderungsklausel) k  e i n e  rechtswirksamen Preiserhöhungen in Sonderverträgen = fertig!

So einfach kann Rechtsprechung sein, ich bin begeistert! :]

Das Urteil sollte allen \"Vorbehaltszahlern\" oder \"nach Preis 04-Kürzern\" unter den Sondervertragskunden nun endgültig den richtigen Weg weisen!!
Denn nur eine konsequente Kürzung, d.h. eine Kürzung auf die ehemals \"vereinbarten\" Preise, macht wirklich Sinn und entfaltet auch eine spürbare (finanzielle) Wirkung bei den EVU.
Gerade Verbraucher mit Altverträgen schmälern oftmals aus Unsicherheit und mangeldem Vertrauen o. Rechtskenntnis selbst ihre Machtposition.


@jröttges
Ehrlich gesagt, verstehe ich die Frage nicht. ?(
Andere Beurteilung? Wieso?
Ein völliges Fehlen von Preisänderungsklauseln ergibt doch erst recht kein Recht zu einer einseitigen Preisänderung.
Und eine alleinige Begründung mit §4 AVBGasV ergibt sich allenfalls doch für Tarifkunden. Und dazu kommt die Hürde in Gestalt der wirksamen Einbeziehung der AGB nach §305.

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #12 am: 16. November 2007, 20:06:07 »
@jroettges

Diese Frage - Möglichkeit der Ergänzenden Vertragsauslegung zugunsten Ermessensentscheidung im Falle einer unwirksamen Klausel, wenn keine weitere Konkretisierung vertraglich vereinbart war,  beantwortet das OLG Bremen nicht.

Jedoch stellt der Text des § 4 AVBGasV, seine wirksame Einbeziehung als Allgmeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, nach meiner Einschätzung keine dem Transparenzgebot entsprechende und somit überhaupt wirksame Klausel gem. § 307 BGB dar.

Wenn der BGH entschieden hat, dass gerade der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung nicht entspricht, den § 307 BGB erfordert, so ist klar, dass eine solche Klausel dem Transparenzgebot nicht entspricht, unwirksam ist.

Ich meine, eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts scheidet auch dabei aus, weil ja schon eine entsprechende Klausel im Vertrag aus genannten Gründen unwirksam wäre.

Man darf nicht quasi durch die Hintertür die Regelung des § 307 BGB umgehen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig.

@Kampfzwerg

Das OLG Bremen meint, dass eine Billigkeitsbestimmung deshalb ausscheidet, weil man sich ja zuvor auf eine - wenn auch unwirksame - Preisänderungsklausel mit bestimmten Richtgrößen geeinigt hatte, so dass man deshalb nicht auf ein Ermessen abstellen könne, welches diese Richtgrößen nicht zum Maßstab mache.

Im Ergebnis vollkommen richtig, wenn auch argumentativ vielleicht etwas \"durch das Knie ins Auge\".

§ 307 BGB liefe leer, wenn im Falle der Unwirksamkeit immer eine einseitige Ermessensentscheidung möglich wäre, die erst gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert werden könnte und muss. § 307 BGB verlangt ja nicht ohne Grund gerade, dass man die Änderung allein anhand der Klausel, also gerade ohne Einschaltung eines Gerichts, kontrollieren können muss.

Offline eislud

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #13 am: 16. November 2007, 20:18:35 »
Beispiel für @jroettges Frage:
Wenn eine Preisanpassungsklausel fehlt, der Versorger kein Kündigungsrecht hat, weil seine AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind, und auch sonst keine Mechanismen zu erkennen sind, wie die Preise den sich ändernden Marktverhältnissen angepaßt werden sollen, dann könnte es zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen. Sicherlich sind dafür auch noch weitere Kriterien notwendig.

Es leuchtet irgendwie ein, dass der Gesetzgeber für einen solchen Fall eine Möglichkeit anbieten muß, sonst wäre der Versorger unter Umständen gezwungen sein Gas derart unter Wert zu verkaufen, dass er bei entsprechend großer Anzahl der betroffenen Kunden, insolvent gehen würde.

Diese Ergänzung könnte sich dann beispielsweise an den tatsächlichen Kostenzuwächsen und Einsparungen des Versorgers orientieren. Dazu müßte er aber sicherlich seine komplette Kalkulation, Gewinn- und Verlustrechnung und die Bezugsverträge offenlegen. Sicherlich müßte hier dann auch geprüft werden, in wie weit Vorlieferanten in irgendeiner Weise mit dem Versorger verbunden sind.

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
« Antwort #14 am: 16. November 2007, 20:24:37 »
@eislus

Der Gesetzgeber hält für diese Fälle mit §§ 313, 314 BGB vollkommen ausreichende Regelungen bereit, deren Anwendung auch in anderen Bereichen vollkommen außer Zweifel steht.

Nicht zu lösen sind solche Fälle über § 315 BGB, der nach seinem Tatbestand eindeutig voraussetzt, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss darauf geeinigt haben, dass der eine Vertragsteil die vom anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung einseitig festlegen und bestimmen soll.

Interessant übrigends, dass das OLG Bremen § 315 BGB nicht als entsprechend anwendbar ansah, weil der Gasversorger in seinem Bezirk auf dem Gasmarkt eine Monopolstellung hatte, weil der BGH den Markt ja weiter abgegrenzt hatte.

Im Falle einer Monopolstellung könne es also anders aussehen. Nur hatte der Gasversorger eine solche in seinen Schriftsätzen sicher hinreichend genug bestritten. ;)

 

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