@jroettges
Diese Frage - Möglichkeit der Ergänzenden Vertragsauslegung zugunsten Ermessensentscheidung im Falle einer unwirksamen Klausel, wenn keine weitere Konkretisierung vertraglich vereinbart war, beantwortet das OLG Bremen nicht.
Jedoch stellt der Text des § 4 AVBGasV, seine wirksame Einbeziehung als Allgmeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, nach meiner Einschätzung keine dem Transparenzgebot entsprechende und somit überhaupt wirksame Klausel gem. § 307 BGB dar.
Wenn der BGH entschieden hat, dass gerade der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung nicht entspricht, den § 307 BGB erfordert, so ist klar, dass eine solche Klausel dem Transparenzgebot nicht entspricht, unwirksam ist.
Ich meine, eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts scheidet auch dabei aus, weil ja schon eine entsprechende Klausel im Vertrag aus genannten Gründen unwirksam wäre.
Man darf nicht quasi durch die Hintertür die Regelung des § 307 BGB umgehen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig.
@Kampfzwerg
Das OLG Bremen meint, dass eine Billigkeitsbestimmung deshalb ausscheidet, weil man sich ja zuvor auf eine - wenn auch unwirksame - Preisänderungsklausel mit bestimmten Richtgrößen geeinigt hatte, so dass man deshalb nicht auf ein Ermessen abstellen könne, welches diese Richtgrößen nicht zum Maßstab mache.
Im Ergebnis vollkommen richtig, wenn auch argumentativ vielleicht etwas \"durch das Knie ins Auge\".
§ 307 BGB liefe leer, wenn im Falle der Unwirksamkeit immer eine einseitige Ermessensentscheidung möglich wäre, die erst gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert werden könnte und muss. § 307 BGB verlangt ja nicht ohne Grund gerade, dass man die Änderung allein anhand der Klausel, also gerade ohne Einschaltung eines Gerichts, kontrollieren können muss.