Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verhalten bei überhöhter Abbuchung? Straftatbestand?  (Gelesen 5051 mal)

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Offline Benner

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Verhalten bei überhöhter Abbuchung? Straftatbestand?
« am: 26. Februar 2005, 05:59:42 »
Hallo,

ich habe am 16.02. in einem ausführlichen Schreiben per Fax meine Einwände gegen die Strompreiserhöhungen von über 30 % seit 2001 beim Arbeitspreis und von über 35 % seit 2002 beim Grundpreis vorgetragen und gleichzeitig die Einzugsermächtigung auf einen Betrag beschränkt, den ich unter Zugrundelegung des bisherigen Verbrauchs und einer Preissteigerung von jeweils 2 % jährlich beim Grund- und Arbeitspreis ermittelt hatte.
Das EVU hat nicht darauf reagiert, sondern den Rechnungsbetrag (= Abschlag für die ersten 2 Monate 2005 + Nachzahlung für 2004) von meinem Konto abgebucht.
Laut den Antworten auf den Seiten des BdE ist das nicht nur rechtswidrig, sondern auch strafbar.

1.Welcher Straftatbestand wird damit erfült? (Evtl. will ich Anzeige erstatten.)
2. Soll ich
a) die Lastschrift zurückgeben und den von mir errechneten Betrag überweisen,
b) die Lastschrift zurückgeben und das EVU auffordern, den richtigen Betrag einzuziehen,
c) die Lastschrift zurückgeben und gar nichts zahlen, da ich nach meiner Berechnung noch einen Rückforderungsanspruch von ca. 103 Euro habe,
oder
d) die Lastschrift nicht zurückgeben, sondern nochmal eindringlich auf meine Weisung hinweisen?
3. Ein Hinweis im Netz (Fragen und Antworten Nr. 43) hat mich etwas verunsichert:  Da heißt es, man könne sich nicht gegen zurückliegende Preiserhöhungen wehren, wenn sie einmal gezahlt worden seien.
Heißt das, ich darf den zulässigen Strompreis für 2005 nur auf der Grundlage der ohnehin schon überhöhten Preise für 2004 ermitteln und nicht, wie ich es getan habe, aufgrund der Preise von 2001 und 2002 mit einem jährlichen Aufschlag von 2 %?

Für eine hilfreiche Antwort schon mal vielen Dank!

Schöne Grüße
Thilo Benner

Offline Cremer

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Verhalten bei überhöhter Abbuchung? Straftatbestand?
« Antwort #1 am: 28. Februar 2005, 11:34:32 »
@Brenner

Ich kann nur vermuten, dass Ihr Widerspruchschreiben innerhalb der Versorgers in einer anderen Abteilung gelandet ist als die Rechnungsabteilung.

Ich empfehle daher nochmals ein Schreiben (Einschreiben) an der Versorger und ihm mitteilen, dass:
- Aufhebung der Lastschrift/Einzugsermächtigungsverfahren und Buchung per Dauerauftrag (online-Banking)
- Ankündigungen, dass Sie bei der nächsten Abschlagrechnung den zuviel geleisteten betrag verrechnen werden.

Eine Widerspruch auf die Energiepreise lassen sich realistisch nur noch ab ca. September 2004 einlegen. Für davor liegende Zeiträume läßt sich leider nichts mehr mach
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Verhalten bei überhöhter Abbuchung? Straftatbestand?
« Antwort #2 am: 28. Februar 2005, 15:12:21 »
@Benner

Mit dem Einwand der Unbilligkeit gegen die aktuelle Preiserhöhung gibt es keine Probleme.

Bei bereits bezahlten Beträgen müßten Sie aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung klagen.

Zu den Preiserhöhungen vor dem September 2004 liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu dem 2 %- Kriterium vor.

Sie müßten sich selbst eine Datenbasis schaffen, indem Sie die Entwicklung der Netznutzungsentgelte und der jeweiligen Tarife nachvollziehen.

Das habe ich hier im Forum schon einmal beschrieben.

Gesamtpreis oder nur Preiserhöhung unbillig?

Wenn sich nach dieser Datenbasis ergeben sollte, dass bereits in der Vergangenheit die Margen des Versorgers erheblich gestiegen sind, lassen Sie sich diese von Ihrem Versorger bestätigen oder teilen Sie ihm mit, dass Sie bis zum Nachweis des Gegenteils von der Richtigkeit Ihrer Datenbasis ausgehen.

Sie können dann Preise berechnen, die zur selben Marge führen, wie sie vor den Margenerhöhungen galten.

Leisten Sie Zahlungen nur noch unter entsprechendem Vorbehalt.

Mit Mut und Augenmaß zahlen Sie die Preise weiter, die für Ihren Versorger die selbe Marge ergeben, d. h. die Preise, die sich nach dem vertraglich vereinbarten Preis und den zwischenzeitlichen Kostensteigerungen ohne Steigerung des Gewinnanteils für den Versorger (Marge) ergeben.

Legen Sie Ihrem Versorger aber nachvollziehbar dar, wie Sie zu Ihrer Datenbasis kommen.

Mit anderen Worten:

Sie sind nicht darauf beschränkt, nur die aktuellen Preiserhöhungen zu verweigern. Sie müssen jedoch zuvor die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis und nicht nur gegen die aktuellen Preiserhöhungen einwenden!!!

Mehr dazu in der aktuellen \"Energiedepesche\" März 2005, die Sie als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher erhalten oder gesondert beziehen können.

Sie betreten jedoch hiermit Neuland. Die Gerichte haben hierüber noch nicht entschieden. Jedoch wäre dies nur die konsequente Umsetzung der BGH- Rechtsprechung.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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