@Benner
Mit dem Einwand der Unbilligkeit gegen die aktuelle Preiserhöhung gibt es keine Probleme.
Bei bereits bezahlten Beträgen müßten Sie aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung klagen.
Zu den Preiserhöhungen vor dem September 2004 liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu dem 2 %- Kriterium vor.
Sie müßten sich selbst eine Datenbasis schaffen, indem Sie die Entwicklung der Netznutzungsentgelte und der jeweiligen Tarife nachvollziehen.
Das habe ich hier im Forum schon einmal beschrieben.
Gesamtpreis oder nur Preiserhöhung unbillig?Wenn sich nach dieser Datenbasis ergeben sollte, dass bereits in der Vergangenheit die Margen des Versorgers erheblich gestiegen sind, lassen Sie sich diese von Ihrem Versorger bestätigen oder teilen Sie ihm mit, dass Sie bis zum Nachweis des Gegenteils von der Richtigkeit Ihrer Datenbasis ausgehen.
Sie können dann Preise berechnen, die zur selben Marge führen, wie sie vor den Margenerhöhungen galten.
Leisten Sie Zahlungen nur noch unter entsprechendem Vorbehalt.
Mit Mut und Augenmaß zahlen Sie die Preise weiter, die für Ihren Versorger die selbe Marge ergeben, d. h. die Preise, die sich nach dem vertraglich vereinbarten Preis und den zwischenzeitlichen Kostensteigerungen ohne Steigerung des Gewinnanteils für den Versorger (Marge) ergeben.
Legen Sie Ihrem Versorger aber nachvollziehbar dar, wie Sie zu Ihrer Datenbasis kommen.
Mit anderen Worten:
Sie sind nicht darauf beschränkt, nur die aktuellen Preiserhöhungen zu verweigern. Sie müssen jedoch zuvor die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis und nicht nur gegen die aktuellen Preiserhöhungen einwenden!!!
Mehr dazu in der aktuellen \"Energiedepesche\" März 2005, die Sie als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher erhalten oder gesondert beziehen können.
Sie betreten jedoch hiermit Neuland. Die Gerichte haben hierüber noch nicht entschieden. Jedoch wäre dies nur die konsequente Umsetzung der BGH- Rechtsprechung.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt