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Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren

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RR-E-ft:
@veroniqueschwaten

Die Anmerkung von Atommafia unterstellt mal wieder bösen Willen des betroffenen Kunden, der hierfür aber oft nichts kann, was nun auch die Rechtsprechung berücksichtigt:

Wenn mit mit dem Gebietsversorger der Vertrag wirksam gekündigt wurde, danach mit einem anderen Stromhändler ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass durch die Entnahme elektrischer Energie aus dem Verteilnetz nur Ansprüche des anderen Stromhändlers als neuen Vertragspartner entstehen, weil ja mit diesem ein Vertrag besteht, nicht aber mit dem örtlichen Versorger, von dem man sich ganz bewusst mit seiner Kündigung verabschiedet hat.

Somit kann es gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV nicht durch die Entnahme elektrischen Stroms aus dem Netz ohne weiteres zu einem neuen Vertragsabschluss mit dem örtlichen Versorger kommen.

Dem örtlichen Versorger können deshalb keine vertraglichen Ansprüche aus einem neuen Stromlieferungsvertrag erwachsen.

Nach der Rechtsprechung scheidet auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des örtlichen Versorgers gegen den Kunden dabei aus, wenn der Vertragspartner des Kunden (der andere Stromhändler) nicht mehr liefert und die Stromlieferungen deshalb  - für den Kunden nicht erkennbar - durch den örtlichen Versorger erfolgen:

Aus einer entsprechenden Entscheidung, abgedruckt in der RdE Recht der Elektrizitätswirtschaft, Nr. 6 /2004, S. 150, in der auch ein \"Wechselkunde\" vom örtlichen Stromversorger nach Insolvenz des Stromhändlers auf Zahlung verklagt wurde:

\"Auch ein Anspruch nach § 812 BGB steht der Kl. nicht zu. Sie hat Energie geliefert, mithin das Vermögen der Bekl. bewusst und gewollt gemehrt. Allerdings ist die Bekl. davon ausgegangen, die Leistung sei von der A. gekommen. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwenmdungsempfängers geboten ( BGH, NJW 1999, 1394, 1394 m. w. N.). Dabei sind auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (so BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, NJW 1999, 1393, 1394). Da es wesentlich darauf ankommt, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gebrachten Willen verfolgt haben, ist hier entscheidend darauf abzustellen, dass die Kl. die zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, die Bekl. rechtzeitig zu informieren und auf diese Weise einen Vertragsschluss herbeizuführen. Dann hätte die Bekl. nicht zu Unrecht davon ausgehen können, dass sie ihren Strom nach wie vor von A. bezieht, was auch zu Begleichung der Rechnung geführt hat. Hieran ändert im Ergebnis nichts, dass die Bekl. sich die A. - also die ihre Vertragspflichten nicht erfüllende Partei - ausgesucht hat. In der aktuellen Situation war es nur der Kl. möglich, klare Verhältnisse zu schaffen (s. o.). Es scheint angesichts dieser Umstände auch sachgerecht, dass die Kl. - bezogen auf die A.- das Insolvenzrisiko trägt. Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Kl. - welche zur Lieferung des Stroms gem. § 10 EnWG verpflichtet war - überhaupt ohne Rechtsgrund geleistet hat.\"  

Anmerkung:

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen,

Ein \"Wechselkunde\" hat schon für die Zeit des Bestehens eines Vertrages  mit einem anderen Stromhändler keinen Anspruch auf Versorgung gem. § 10 EnWG. Denn von diesem wollte er ja ganz bewusst keinen Gebrauch machen. Daraus folgt aber auch, dass der örtliche Versorger auch nicht nach dieser Vorschrift zur Stromlieferung verpflichtet ist.

Erst wenn der Vertrag des Kunden  mit dem Stromhändler beendet ist, hat der \"Wechselkunde\" dann wieder Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegen den örtlichen Versorger als Netzbetreiber gem. § 10 EnWG.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Stromhändler bevollmächtigt wurde, mit dem Netzbetreiber im Namen des Kunden entsprechende Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Oftmals kennt der Kunde schon den Vertragsinhalt solcher in seinem Namen abgeschlossenen Verträge nicht.

Deshalb ist es wichtig, immer schnell entsprechende Einwendungen zu bringen, bevor gesperrt wird.....

Es bleibt dabei:

Der örtliche Versorger muss den Kunden darüber informieren, dass und  ab wann und ab welchem Zählerstand dieser ihn wieder versorgt.

Zudem muss er mitteilen, zu welchen Preisen und Bedingungen die Versorgung durch ihn erfolgt.

Liegen die Preise höher als der Allgemeine Tarif (\"Notstromversorgungstarif\") muss dem Kunden wohl auch angeboten werden, rückwirkend zumindest wieder zum Allgemeinen Tarif versorgt zu werden. Ein örtlicher Versorger, der Interesse an dem Kunden zeigen will, wird sogar einen möglichen, besonders günstigen eigenen Tarif rückwirkend anbieten.

Der Kunde muss zudem die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb von drei Monaten wieder einen anderen Stromhändler zu suchen. Der örtliche Versorger kann sich dabei grundsätzlich nicht auf die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gem. § 32 Abs. 1 AVBV berufen.

Bei Ihnen scheint da einiges schief gelaufen zu sein.

Ihr Versorger hat nur dann unzweifelhaft Anspruch auf die Bezahlung des Stroms, wenn der Vertrag mit diesem überhaupt nicht wirksam gekündigt wurde. Denn dann hätte ja Ihr vorheriger Vertrag mit dem örtlichen Versorger unverändert fortbestanden.

In einem solchen Fall hätte der Versorger aber auch schon nicht besonders hohe Tarife (ggf. \"Notstromtarif\") zur Abrechnung bringen dürfen, von denen Sie berichteten.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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