Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben

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marten:
Hallo!
Ich bin Mitglied im Bund der Energieverbraucher habe dem Versorger 2005 mitgeteilt das ich die Gas und Strompreise nach § 315  BGB für unbillig halte.
Ich bin neu im Forum und habe das selbe Schreiben wie Sergio bekommen.
Bei Vertragsabschluss 2002 wurde ich als Haushaltskunde in den Gastarif RWE naturgas optimo maxi (Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb der Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit RWE naturgas eingestuft. Bei der letzten Abrechnung 2007 nannte sich der Tarif RWE Erdgas Klassik.
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo abgerechnet.
Bei dem neuen Grundversorgungsvertrag nennt sich der Tarif auch RWE Erdgas klassik, aber ohne Erwähnung einer Bestabrechnung nach Erdgas Optimo.

Bin ich jetzt Grundversorgungskunde ( meine Annahme) oder Sondervertragskunde.
Wenn ich Grundversorgungskunde sollte ich dann auf dieses Schreiben reagieren oder nichts unternehmen.

marten

bettlihorn:
Hallo,
nachdem ich mich zweimal geweigert habe, bei der RWE Weser Emsland einen neuen und für mich vermutlich ungünstigeren Vertrag abzuschließen, habe ich nun per 8.10.07 ein Schreiben erhalten, in dem die RWE droht, den bisherigen Gaslieferungsvertrag zum 30.11.07 zu kündigen.
Wenn ich den dem Schreiben beigefügten Vertrag nicht zurücksende, würde ich ihn trotzdem stillschweigend akteptieren, wenn ich nach dem Kündigungstermin (damit dürfte der 30.11.07 gemeint sein), aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehme.
Wie kann man sich dagegen wehren?

bettlihorn:
Hallo,
nach Lesen der Beiträge hier, habe ich nun per Fax und Einschreiben mit Rückschein wie folgt auf die RWE reagiert:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem Sie mich zweimal ergebnislos aufgefordert haben, einen neuen Lieferungsvertrag abzuschließen, haben Sie nun die Unverschämtheit mir den zwangsweisen Abschluß eines neuen Vertrages mit Schreiben vom 8.10.2007 anzudrohen.

Diesem Schreiben widerspreche ich hiermit ausdrücklich und verlange ausdrücklich die Fortsetzung des bestehenden Vertrages.
Mir gegenüber besteht mir kein Kündigungsrecht, dieses ist auch bei Vertragsabschluß nicht bindend vereinbart worden. Die Kündigung ist dann Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das vorhandene Schreiben kann ich auch formal nicht als Kündigung anerkennen Bei einer eigenhändigen Unterschrift \"i.V.\" verfährt man nach § 174 BGB und fordere eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.

Sollten Sie mir wegen weiteren Gasbezugs zwangsweise einen neuen Vertrag unterstellen, werde ich Straf-Anzeige wegen Nötigung erstellen.

Von dem Vorfall werde ich die Zeitschrift Finanzest, sowie die Verbraucherzentralen, den Bund der Energieverbraucher und ggfs. meinen Rechtsanwalt in Kenntnis setzen.\"

bjo:
den gleichen Brief habe ich auch bekommen!
es ist wichtig was für eine Art Kunde du bist

Tarifkunde, kann und brauch nicht gekündigt werden

- Sondervertragskunde, ein ordendlicher Sondervertrag kann wenns vereinbart ist gekündigt werden.

- bist du Tarifkunde (alle mit mehr als >10.000 KWH /a sind Sondervertragskunden) sollten das der Bundesnetzagentur melden.

- Sondervertragskunde (ich z. B.) muss sich anderes wehren.

Wenn ich das hier richtig lese hier muss man beim Prozess die Gültigkeit der AGB besteiten.
Für mcih heißt das, kein Vertrag unterschrieben - > keine AGB´s anerkannt
- > kein Kündigungsrecht, Preisänderungsrecht!

ich werde nur der Preisänderung widersprechen!

ist diese Schreiben (Verbraucherzentrale NRW) dafür geeignet?

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete
Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Ich verweise insoweit auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Für den Fall, dass Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein sollten, bindet mich eine solche
nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir
anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich
insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut
erhöhte) Preise.
Ich fordere Sie auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch
eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Zur Wirkung
des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 15.02.2003, Az. VIII ZR 111/02; BGH 15.07.2005, Az. X ZR 60/04
und X ZR 99/04; BGH 18.10.2005, Az. KZR 36/04).
Bis zu diesem Nachweis zahle ich den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt. Alle Zahlungen erfolgen nur auf
die Hauptforderung in der von mir genannten Höhe. Eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB
ist damit ausgeschlossen. Ferner erfolgen meine Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu
einer rechtskräftigen Festsetzung Ihres billigen Gaspreises.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen

Free Energy:
Hallo Herr Fricke,

wäre für die genervten RWE Sondervertragskunden folgender Widerspruchstext richtig, oder sollten Sie besser überhaupt nicht reagieren ?:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.

Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.

Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB`s geregelt gewesen sein sollte. Somit handelt es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt .

Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.

Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


Was halten Sie von diesem Text ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

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