Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben

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BerndA:
Hallo liebe Mitstreiter der RWE,

auch wir hier im Münsterland haben den Kündigungen der Sonderverträge erstmal, wie empfohlen, widersprochen.

RWE will davon aber überhaupt nichts wissen und teilte uns in einem schönen Antwortschreiben mit, dass es sie (die RWE) nicht interessiere, ob wir die Kündigung ablehnen würden, oder nicht, eine Kündigung sei nach der GasGVV gerade bei Sonderkunden jederzeit möglich und diese Kündigung sei keine empfangsbedürftige Willenserklärung des Energieversorgers. Es wäre also quasi angeblich egal, ob wir darauf reagieren oder nicht.

Außerdem würde man nach der Kündigung durch die weitere Gasentnahme automatisch einen Grundversorgungsvertrag abschließen und demzufolge eben dann Grundversorgungskunde ( zu teureren Tarifen) sein.

Aber das ist doch eigentlich der vom Bundeskartellamt deutlich untersagte Missbrauch der Marktstellung, oder sehe ich das falsch ? Hier müsste dann doch auch das Kartellamt eingreifen können, oder nicht ?

Das es auch anders geht, zeigt außerdem die Vorgehensweise anderer Versorger,  die die Umstellung auch bei Sonderverträgen nur durch entsprechende Bekanntgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen bei den Verbrauchern durchgeführt haben, siehe z. Bsp. hier :

http://www.maingau-energie.de/door/Aktuell/index.html

Warum kann RWE das dann nicht ?

Leider scheinen sich auch da die Juristen wider nicht einig zu sein. Einige sagen, man solle die neuen Sonderverträge mit entsprechenden Vorbehalten unterschreiben, andere wiederum sagen, bloß nichts unterschreiben und schon garnicht mit Vorbehalten, da deren Wert eher gering sei. Man solle eher widersprechen.

Wenn aber selbst die Juristen sich nicht einig sind, was soll dann der unkundige Verbraucher tun ?

Vielleicht kann da doch nochmal einer der Rechtsexperten unter euch etwas dazu sagen ?

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers

bjo:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@marten

Wenn Sie in den Spiegel sehen, werden Sie bemerken, dass Sie der selbe Kunde sind, wie schon immer, es \"über Nacht\" zu keinen Transformationen kam.  ;)

Gehen Sie eher davon aus, dass Sie Sondervertragskunde sind, sonst hätte RWE schon nicht soviel Papier auf den Weg gebracht, weil doch bei Kunden in der Grundversorgung sowieso alle Anpassungen papierlos durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten. Und schließlich lässt sich ein Grundversorgungsvertrag gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht durch den Lieferanten kündigen.

Sie sind also nach wie vor der hochgeschätzte Gaskunde des RWE, was man Ihnen auf Anfrage beim Unternehmen sicher auch gern bestätigen wird.
--- Ende Zitat ---

ich bezeifle das RWE beim verschicken der Unterlagen den unterschied macht!
mein Schwiegervater, hatte in seiner Mietwohnung einen eigenen Gaszähler. einzige Verbrauchsstelle Gas Durchlauferhitzer!
Verbauch < 6000 m3 / Jahr
trotzdem hat der den Brief bekommen!

Wusel:

--- Zitat ---Original von eislud
@marten
Es muß nirgends stehen, dass Du Sondervertragskunde bist. Der Versorger muß Dich auch nicht darauf hinweisen und Du kannst einen Vertrag auch mündlich abschließen. Es reicht völlig aus, wenn ein anderer Preis als der Grundversorgungspreis vereinbart wird und dabei nicht auf den Grundversorgungspreis bezug genommen wird. Schon dann bist Du in unserem Sprachgebrauch Sondervertragskunde, egal wie es der Versorger benennt.  
--- Ende Zitat ---

Und was ist, wenn ein Versorger mehrere Grundversorgungspreise (tarife) anbietet?

Oder schließt Du generell aus, dass ein Versorger mehrere Grundversorgungstarife mit unterschiedlichen Namen anbieten kann?
Es kann also immer nur DEN EINEN Grundversorgungstarif geben und alles andere muss demnach zwangsläufig ein Sondervertrag sein?

eislud:
@Wusel
Ein Grundversorger ist beispielsweise verpflichtet alle Haushaltskunden in der Grundversorgung zu beliefern. Also muß er eine Belieferung, angefangen von 1 kWh bis quasi unendlich viele kWh ermöglichen. Der Grundversorger kann durchaus hingehen und für unterschiedliche Abnahmefälle auch unterschiedliche Grundversorgungspreise anbieten. Eine Zuordnung passiert dann meines Erachtens regelmäßig nach Bestpreis. So könnte es einen Preis für Kleinstverbrauch (Gas-Kochstelle oder so) geben, einen Preis bis 9.000 kWh und einen Preis für Verbräuche über 9.000 kWh. Alle diese Preise wären dann Preise der Grundversorgung.

Die Tatsache, dass es mehrere Preise gibt, heißt nicht, dass es sich bei einem oder mehreren Preisen um einen Sondervertrag handelt, insbesondere wenn sich diese unterschiedlichen Preise am Verbrauch orientieren.    

Ich persönlich bin der Meinung, dass immer dann eine Billigkeitsprüfung relevant wird, wenn sich die Preise meines Vertrages an dem oder den Preisblättern der Grundversorgung orientieren sollen.

Nur wenn aus meinem Vertrag ein anderer Preis hervorgeht, der nicht in irgendeinem Verhältnis zu den Preisen der Grundversorgung steht, wird eine Billigkeitsprüfung nicht relevant.

In einem solchen Fall wird sich dann die Berechtigung, Preise zu ändern, aus einer Preisanpassungsklausel ergeben müssen. Ist die Preisanpassungklausel unwirksam oder nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen, dann können Preise schichtweg nicht angepaßt werden.

Ist eine Preisanpassungsklausel nicht vorhanden und ist auch sonst nicht erkennbar, wie die Preise im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses überhaupt angepaßt werden sollen, dann könnte es auch in einem solchen Fall zu einer Billigkeitsprüfung kommen.

In wie weit hier dann Preise überhaupt angepaßt werden können, bzw. was Maßstab für eine Billigkeitsprüfung ist, richtet sich dann danach, ob vielleicht die jeweiligen §§ der AVBGasV oder der GasGVV wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder was sich aus dem § 313 BGB ergeben kann.
 
Gruss eislud

Wusel:

--- Zitat ---Original von eislud
Die Tatsache, dass es mehrere Preise gibt, heißt nicht, dass es sich bei einem oder mehreren Preisen um einen Sondervertrag handelt, insbesondere wenn sich diese unterschiedlichen Preise am Verbrauch orientieren.    
--- Ende Zitat ---

Sehe ich auch so. Einer dieser Grundversorgungspreise könnte ja dann durchaus \"Sonderabkommen\" heißen, ohne ein Sondervertrag zu sein.


--- Zitat ---Original von eislud
Ich persönlich bin der Meinung, dass immer dann eine Billigkeitsprüfung relevant wird, wenn sich die Preise meines Vertrages an dem oder den Preisblättern der Grundversorgung orientieren sollen.
--- Ende Zitat ---

Und genau das ist der springende Punkt.
Was heißt \"an der Grundversorgung orientieren\" konkret?
Woran soll man sich dabei orientieren, wenn z.B. in einem Schreiben (oder Preisblatt) dieser Tarif unter \"Grundversorgung\" steht, ein einem anderen Schreiben (oder Preisblatt) unter \"Sondervertrag\"?

Rechtlich bindend sind Preisblätter, Schreiben oder Informationen auf der Homepage doch wohl eh kaum, oder?

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