Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG

Neues aus dem Hause e.on

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RR-E-ft:
@kuniblond

Das Schreiben können Sie beiseite legen, weil es vollkommen bedeutungslos ist.

Früher hätte man vielleicht gesagt: Das interessiert den Gasmann.

Änderungen der AGB des bestehenden Vertrages erreicht man dadurch jedenfalls nicht.

Der unnütze Papierverbrauch führt ggf. nur dazu, dass der Regenwald früher stirbt.



Maxivat ist kein Tarif, sondern ein Sonderabkommen, zudem möglicherweise eine eingetragene Marke.

Zwischendurch hieß es auch schon einmal Sonderabkommen Thüringengas.



--- Zitat ---ThüringenGas.maxivat ist Ihnen bisher bekannt als Sonderabkommen ThüringenGas.
--- Ende Zitat ---

Wirklich? Wen man alles kennen soll....

Womöglich haben Sie gar keinen einen Maxivat- Vertrag abgeschlossen, sondern noch bei der GVT Gasversorgung Thüringen GmbH (zwischendurch auch ThüringenGas genannt) oder sogar mit einer der drei GVT- Vorgängergesellschaften wie Ostthüringer Gasgesellschaft mbH ein Sonderabkommen A oder B oder XY.



--- Zitat ---Die Gasversorgung Thüringen GmbH (ThüringenGas) entstand im August 1995 durch die Verschmelzung der Ostthüringer Gasgesellschaft mbH und der Südthüringer Gasgesellschaft mbH mit der Gasversorgung Nord-Thüringen GmbH.
--- Ende Zitat ---

Es kommt also entscheidend darauf an, was bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde. Unerheblich ist, dass GVT oder   E.ON irgendwann mitgeteilt haben, Sonderabkommen XY deluxe mit Zusatzzahl heiße fortan Sonderabkommen Thüringengas oder dann wieder fortan  Thüringengas.Maxivat und sei nunmehr besonders hübsch.

Raider heißt schon länger Twix.

\"Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix\"  

Wir waren die Fans von Egon Krenz, doch wir sind nicht traurig, jetzt haben wir Eberhard Aurich....

Beate heißt jetzt Klaus und ist damit sehr glücklich. Na und.   ;)  

Dextro Energen heißt noch immer Dextro Energen, wie auch schon bei Kriegsende 1945, wie man bei Walter Kempowski in seiner bemerkenswerten \"Deutschen Chronik\" nachlesen kann.

In den Sonderabkommen wurden entweder gar keine Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB) oder in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklauseln verstoßen gegen § 307 BGB und sind deshalb unwirksam, so dass E.ON zu gar keinen einseitigen Preisänderungen berechtigt war, ohne dass es auf die Billigkeit ankäme.

Ggf. sollte man die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

ThomasW69:

--- Zitat ---Gilt für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden.
--- Ende Zitat ---

Nicht wenn es nach Eon geht. Ich habe auch dieses Schreiben bekommen und es trägt den Titel.
\'Neue gesetzliche Regelungen für Erdgassonderverträge\'.
und es wird auch ausdrücklich auf meinen Sondervertrag und meine Kundennummer eingegangen.
Was ist nun korrekt?

RR-E-ft:
@ThomasW69

Vertrauen Sie einem ehemaligen Referenten für Kartell- und  Energiewirtschaftsrecht aus dem Hause E.ON, also mir.

kuniblond:
Wenn das Schreiben also absolut bedeutungslos ist, erübrigt sich es auch nur in irgendeiner Weise schriftlich darauf einzugehen? Habe ich das richtig verstanden?

Kein Widerspruch?
Keine Klarstellung?
Kein erneuter Hinweis auf die Aufrechterhaltung der bestrittenen Unbilligkeit der Preise?
etc...

Und es steht auch ganz sicher nichts \"versteckt im Kleingedruckten\" der beiden, dem Anschreiben beigefügten Flyern?

Ziemlich abenteuerlich von e.on, wie ich finde. Könnte man das Unternehmen diesbezüglich dann nicht anderweitig wegen diesen unlauteren Methoden zur Verantwortung ziehen? Fällt das nicht schon unter Betrug?

Irgendwie muss man den Typen doch das Handwerk legen können?!

RR-E-ft:
@Kuniblond

Wenn die ihr Handwerk schlecht betreiben, ist das an dieser Stelle vorteilhaft für die Verbraucher.

Die Änderung von AGB eines bestehenden Sonderabkommens setzt voraus, dass schon in den bei Vertragsabschluss wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Änderungsvorbehalt enthalten war, der seinerseits nicht wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam sein darf (vgl. OLG Frankfurt).

Ob und welche Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss (der schon zehn Jahre zurück liegen kann) bekannt waren und ob er sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, muss jeder Kunde selbst wissen.

Darlegungs- und beweispflichtig ist das Unternehmen, dass sich auf die Einbeziehung solcher AGB bei Vertragsabschluss beruft. Dieses muss also im Zweifel die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss beweisen. Welche Anforderungen zudem an die Wirksamkeit solcher Klauseln gem. § 307 BGB zu stellen sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung.


Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Annahme, weil Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt hat.

Und Abenteuer- verbunden mit hohem Risiko - kann das Unternehmen bestreiten wie es will.

Das eingegangene Risiko wird dann ggf. erst in Gerichtsverfahren offenbar, wennn sich erweist, dass es keine Preisänderungsbestimmungen im Vertrag gibt oder diese unwirksam sind.

Und schließlich hängen überall warnrote Fahnen des Unternehmens. Die Farbe hat man möglicherweise mit Bedacht gewählt. ;)

Man kann mitteilen, dass sich aus eigener Sicht nichts geändert hat, kein wirksames Preisänderungsrecht besteht, die einseitig festgelegten Preise in ihrer Gesamtheit hilfsweise weiter als unbillig gerügt werden. Nur könnte E.On dann auf die Idee verfallen, den Vertrag zu kündigen. Darum, ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, scheren sich Versorger dabei auch nicht und man hätte schon wieder einen weiteren Streit vom Zaun gebrochen. Deshalb wohl besser einfach die Füße still halten.

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