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Autor Thema: EVI Hildesheim beruft sich auf BGH-Urteil und fordert alle Beträge nach, mit Fristsetzung  (Gelesen 10338 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,
die EVI Hildesheim versucht jetzt, unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 13.06.07, alle rückständigen Beträge einzufordern.
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Wortlaut des Briefs vom 14.09.07:

\"Sehr geehrter Herr XXX,
Sie haben auf Grundlage von § 315 BGB Widerspruch gegen unsere Gaspreiserhöhungen erhoben und Kürzungen zu unserer Forderung vorgenommen.

Von der weiteren Geltendmachung unserer Forderung haben wir daraufhin bis zur endgültigen Klärung duch den BGH - ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtsposition - vorerst abgesehen.

Mit urteil vom 13.06.07 (Az.: VIII ZR 36/06) hat der BGH über diesen Sachverhalt nun höchstrichterlich entschieden. Das vollständige Urteil wurde auf der Internetseite http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht und kann dort unter dem vorstehenden Aktenzeichen abgerufen werden.

Mit diesem Urteil hat der BGH festgelegt, dass ein Energieversorgungsunternehmen den Anforderungen des §315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entspricht, wenn es seinen Kunden nachweist, dass mit der Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden.

Dies ist bei uns geschehen. Die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG hat ausdrücklich festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen ausschließlich auf unseren gestiegenen Bezugskosten beruhen und mit ihnen kein zusätzlicher Gewinn verbunden ist. Die entsprechenden Wirtschaftsprüfertestate haben wir Ihnen in unserem bisherigen Schriftwechsel bereits zur Verfügung gestellt. Vorsorglich fügen wir sie diesem Schreiben noch einmal zur Kenntnisnahme bei.

Da wir entsprechend der höchstrichterlichen Vorgaben des BGH den Nachweis erbracht haben, dass die von uns in Rechnung gestellten Preise gemäß §315 BGB der Billigkeit entsprechen, fordern wir Sie hiermit auf, den zur Zeit rückständigen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf eines der unten genannten Konten bis zum 12.20.2007 zu überweisen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundl. Grüßen
EVI Energieversorgung Hildesheim\"
(Zitat Ende)
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Beigefügt ist eine Erklärung zur Rücknahme meines Widerspruchs zur Gaspreiserhöhung, die ich anscheinend ausfüllen soll, sowie eine Einzugsermächtigung für den rückständigen Betrag.

Also zunächst fällt mir auf, dass hier falsche Tatsachen und fragwürdige Behauptungen gemacht werden.

1.) Ich habe dem GESAMTPREIS als unbillig widersprochen, und nicht nur den Preiserhöhungen (den Sockelbetrag zahle ich unter Vorbehalt, die Erhöhungen habe ich einbehalten).

2.) Es wurden keine \"Testate\" der WIKOM vorgelegt, sondern lediglich \"Bescheinigungen\". Dies ist doch ein entscheidender Unterschied, oder?

3.) Diese Bescheinigungen enthielten lediglich eine Plausibilitäts- und Nachvollziehbarkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen, also KEINE Prüfung auf \"BILLIGKEIT\". Folgende Unterlagen wurden dafür hinzugezogen:
- Gasbezugsvertrag der EVI Hildesheim
- Gaspreisberechnungen des Vorlieferanten EON Avacon
- Wibera Öl- und Preistelegramm
- Absatzdaten aus dem Verbrauchsabrechnungssystem sowie entsprechende Preisblätter
Irgendwie fehlt mir da so einiges, z.B. die Entwicklung der Personalkosten und weiterer Nebenkosten... richtig?
Allerdings - und das macht mich immer noch nachdenklich - wurde tatsächlich bescheinigt, dass die Erhöhungen nur auf den der EVI selbst entstandenen vertraglich gebundenen Steigerungen der Arbeitspreise beruhen, ohne zusätzlichen Gewinnanteil für die EVI.

4.) Die EVI behauptet, dass mit dem BGH-Urteil festgelegt wurde, dass den Anforderungen des §315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entsprochen ist, wenn nachgewiesen wird, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden. Stimmt das eigentlich?

5.) Ich bin Sonderabkommen-Kunde (wirksame Einbeziehung der AVBV und AVBGasV ist zumindest zweifelhaft...). Also ist dieses BGH-Urteil doch gar nicht anwendbar für meinen Fall. Richtig?

Am besten mit dem neuen Musterbrief reagieren?
Oder einfach gar nicht?

Danke + Grüße
Wusel

Offline Zottel

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@ Wusel

Auch hier nochmal:

Locker bleiben, was eine \"unabhängige\" Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert ist völlig uninteressant!!

Es geht darum was ein Gericht nachvollziehen kann.

Schau mal hier

oder dort

Des weiteren wird erwartet dass der Versorger darlegt, ob er die Erhöhungen des Bezugspreises nicht auch durch Einsparung an anderer Stelle verringern hätte können.

Siehe hier unter Punkt d)


Als Sondervertragskunde , der ich wie heute erwähnt auch bin, kann es eigentlich gar kein einseitig bestimmtes Recht der Preisanpassung geben.

Hierzu mal diesen gesamten Thread lesen

Alles wird gut.....................................

Offline RuRo

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Alle, die meinen, das BGH-Urteil vom 13.06.07 treffe auf ihren Fall zu, bitte mal die Hand heben - ich lass\' meine beiden mal unten  :rolleyes:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Wusel

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Zitat
Original von Zottel

Als Sondervertragskunde , der ich wie heute erwähnt auch bin, kann es eigentlich gar kein einseitig bestimmtes Recht der Preisanpassung geben.

Hierzu mal diesen gesamten Thread lesen

Alles wird gut.....................................

Ja das sehe ich auch so. Aber wie muss der Widerspruch bei einem Sonderabkommen denn formuliert werden? Die Berufung auf §315 greift dann ja wohl überhaupt nicht. Leider habe ich genau das in meinen bisherigen Widersprüchen bisher getan. Deshalb frage ich mich, ob diese im Ernstfall (vor Gericht) überhaupt rechtliche Wirkung hätten..

Grüße
Wusel

Offline Zottel

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@Wusel

Mein Schreiben an den Versorger ist auf Seite 3 dieses Themas zu finden.

Dazu muss gesagt werden, dass mein Versorger den Sondervertrag zum 31.12.2007 gekündigt hat.

Zumindest glaubt er das.   ;)

Offline Wusel

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Wieso glaubt er das nur?
Kann er denn den Sondervertrag nicht jährlich kündigen?

So etwas erwarte ich dann nämlich bei mir auch, denn im Sonderabkommen steht explizit drin, dass die Laufzeit sich immer um 1 Jahr verlängert, wenn nicht 3 Monate zum Jahresende gekündigt wird.
Also kann (zumindest bei der EVI Hildesheim) sowohl der Versorger, als auch der Kunde jährlich kündigen...

Grüße
Wusel

Offline userD0009

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@ Wusel

Wenn dieses Kündigungsrecht wirksam vereinbart wurde, dann ist die nächste Kündigungsmöglichkeit doch der 31.12.2008.

Es bleibt noch Zeit die Wirksamkeit einer evtl. Kündigung zu prüfen.

Offline RR-E-ft

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@belkin

Richtig. Drei Monate zum Jahresende geht, wenn vor dem 01.10.2007 noch kein Kündigungsschreiben zum 01.12.2007 zugegangen war, frühestens zum 31.12.2008. Aber auch nur, wenn die Klausel im konkreten Vertrag überhaupt wirksam ist.

Offline Wusel

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Zitat
Original von RR-E-ft
@belkin

Richtig. Drei Monate zum Jahresende geht, wenn vor dem 01.10.2007 noch kein Kündigungsschreiben zum 01.12.2007 zugegangen war, frühestens zum 31.12.2008. Aber auch nur, wenn die Klausel im konkreten Vertrag überhaupt wirksam ist.

\"Das Abkommen läuft bis zum 31.12. dieses Jahres und dann jeweils ein Jahr weiter, falls es nicht 3 Monate vor Ablauf von der EVI Hildesheim schriftlich gekündigt wird\".
So steht\'s wörtlich im \"Sonderabkommen für die Gasversorgung\" drin.
Was soll daran nicht wirksam sein?

Dieses Sonderabkommen wurde mir damals zusammen mit der Vertragsbestätigung zugeschickt.
Wobei ich mich allerdings nicht erinnern kann, jemals etwas unterschrieben zu haben.
Lt. EVI Hildesheim brauchte ich das wohl auch nicht, denn der letzte Satz im o.g. Sonderabkommen lautet:
\"Da wir von den \"Allgemeinen Tarifpreisen\" zu Ihren Gunsten abweichen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung Ihrerseits nicht erforderlich\".

Tja... wirksam oder nicht - keine Ahnung.

Aber wenn es wirksam ist, dann könnten doch alle Widerspruchsaktionen als Eigentor enden. Denn dann kündigen sie mir einfach, und ich stehe erst mal ohne Gasversorgung da!
Ich bin also gezwungen, neue Verträge abzuschließen und damit den dort angebotenen Preis als Preissockel zu akzeptieren.
Keine rosigen Aussichten  :(

Grüße
Wusel

Offline RR-E-ft

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@Wusel

Wer weiß, was bis zum 31.12.2008 sich vielleicht schon alles zum Besseren gewendet hat. Womöglich landen dann jeden Tag neue Angebote von Gaslieferanten im Briefkasten, die sich bei den Preisen gegenseitig unterbieten.

Möglicherweise gibt es EVI Hildesheim dann gar nicht mehr. Vielleicht passiert auch etwas anderes, so dass man gar kein Gas mehr braucht, etwa weil man beim Umgraben im Garten auf eine Ölquelle oder eine Erdgasblase stößt. Es macht also keinen Sinn, sich jetzt schon den Kopf darüber zu zerbrechen, was dereinst sein könnte. Wer sicher in die Zukunft schauen will, ruft die Experten bei Astro- TV an und lässt sich Tarrot- Karten legen. ;)

Offline Wusel

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Original von RR-E-ft
@Wusel

Wer weiß, was bis zum 31.12.2008 sich vielleicht schon alles zum Besseren gewendet hat. Womöglich landen dann jeden Tag neue Angebote von Gaslieferanten im Briefkasten, die sich bei den Preisen gegenseitig unterbieten.

Da bin ich mir nicht so sicher.

Wenn ich nach einer Kündigung zum 31.12.08 keinen neuen Vertrag abschließe (um keinen neuen Preissockel zu akzeptieren), dreht mir mein Versorger ab 01.01.2009 dann den Gashahn zu.
Kein neuer Vertrag - keine Lieferung.
Und genau das ist doch der Punkt, den sicher so einige bereits gekündigte Sondervertragskunden schon in diesem Jahr erleben werden!

Oder übersehe ich da etwas?

Gruß
Wusel

Offline RR-E-ft

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@Wusel

Sie übersehen, dass auch am 01.01.2009 noch genügend Gas im Netz sein wird, das verkauft werden will und muss. Natürlich gibt es weiter Gas, von wem auch immer. Und wo dann die Preise liegen werden, kann man heute auch noch nicht sagen. Vielleicht auf dem Stand von 1971, vielleicht auf dem Stand von 2004, vielleicht auf dem Stand von 2009. ;)

Nicht zuviel sorgen. Leben.

Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt. Manche redeten jahrelang von der Revolution und als es endlich los gehen sollte, hatten sie schon einen Frisörtermin. ;)

 

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