Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gilt § 315 auch bei neuem Anbieter ?
RR-E-ft:
@AKW NEE
Ich würde eher die Frage beantwortet wissen wollen, warum man mit einem Unternehmen einen Sonderabkommen ohne einseitiges Preisänderungsrecht zu bereits bekannten Preisen abschließt, wenn man mit diesen Preisen gar nicht einverstanden ist, einen solchen Vertrag also eigentlich gar nicht abschließen will. Das scheint doch irgendwie unlogisch zu sein. Wenn man einen solchen Vertrag nicht will, dann lässt man es eben.
Worin man bei einem solchen Sonderabkommen ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB sehen will, welches nach § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt wird und dessen Ausübung man gem. § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen kann, bleibt schleierhaft.
AKW NEE:
@ RR-E-ft
Eine gute Frage, die nur @ terminator3 beantworten kann.
terminator3:
@RA. Hier mal ein bischen Manöver Kritik: Nicht jeder hier im Forum ließt jeden Tag tausende von Threads oder hat die Zeit dafür....im übrigen hatte ich das gleiche Thema noch nicht direkt gefunden...
Deshalb, wie bereits Herr Peters meint....
Zurück zum Thema: Es geht natürlich um eine Grundversorgung und hier sind die Preise ja wohl einseitig festgelegt oder hatte ich hier ein Mitbestimmungsrecht ?
Es geht darum beim gleichen Versorger, auch wenn es die Tochter ist evtl. den § 315 anzuwenden, auch wenn ich umgezogen bin und auch wenn ich die neuen Preise erst einmal vorgesetzt bekomme, so kann ich doch, wenn ich den BGH richtig verstanden habe den § 315 anwenden, wenn die Preise unbillig sind und die Kalkulation nicht nachgewiesen wird.
Es geht mir grundsätzlich erst einmal um das Recht den § 315 anzuwenden.
Den alten Preis werde ich nicht mehr zahlen können, da in der Zwischenzeit der alte Vertrag ausgelaufen ist und ich denke nicht das man auch auf frühere Widersprüche noch ein Recht hat, wenn man in der Zwischenzeit kein Kunde war.
Des weiteren hat heute wieder die EOn die nächste Preisrunde eingeläutet und wird wieder deutlich seine Preise erhöhen.
Gruß T3
AKW NEE:
Auch wenn ich nicht @ RR-E-ft bin!
Bei jeder Vertragsverhätnis in der Grundversorgung können Sie natürlich den Einwand nach § 315 BGB erheben.
Der Vertrag entsteht durch Abnahme des Gases, der Zeitpunkt hierfür ist das Ende des Sondervertrages. Sie haben dann einen neuen Vertrag in der Grundversorgung, da Sie auch einen neuen Lieferanten haben, egal wessen Tochter es ist. Der alte Preis aus der Grundversorgung mit der Mutter ist nicht anzuwenden.
Ich glaube das Ganze war ein Eigentor.
Thomas S.:
@ terminator3
Wenn Sie nach dem Umzug in der Grundversorgung geblieben sind und keinen Sondervertrag abgeschlossen haben, dann können Sie wieder §315 einwenden - nur dann. Das geht aus Ihrer Schilderung nicht so klar hervor.
Ob der neue Anbieter eine Tochter hat oder ist oder ob er sogar der alte Anbieter ist, spielt keine Rolle.
Der Altanbieter kann seine Forderungen bis zur Verjährung immer noch einklagen, also Rückstellungen tunlichst beibehalten.
Haben Sie bereits einen Sondervertrag unterschrieben, ist das auch nach einer Kündigung dieses Vertrages durch Sie und Rückfall in die Grundversorgung so eine Sache. Es kann ihnen nachteilig ausgelegt werden, wenn Sie dann (erst) §315 einwenden.
Gruß Thomas S.
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