Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Gilt § 315 auch bei neuem Anbieter ?

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terminator3:
Ich bin inzwischen umgezogen und habe meinen Anbieter gewechselt.

Bzw. ist es noch der \"Alte\" da dieser eine Tochtergesellschaft hat.

Die Frage kann ich meinen Strompreisprotest weiterführen gem § 315 ?

Ich muss jetzt natürlich einen neuen Vertrag abschließen und wesentlich höhere Preise bezahlen.  :evil:

Ich würde mich natürlich freuen, wenn das möglich ist... Ich denke jedoch nicht. Was sagen die Götter dazu ?

Gruss T3

RR-E-ft:
@T3

Zunächst einmal bitte selbst überlegen, ob bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde und ob ggf. bei oder nach Vertragsabschluss ein solches vertraglich vereinbartes (ggf. gesetzliches) Bestimmungsrecht vom anderen Vertragsteil  ausgeübt wurde. Dann beantwortet sich die Frage ggf. von selbst. Ich würde mich auch freuen. Aber danach fragt doch keiner. ;)

Mal ehrlich:

Brauchen wir diesen Thread wirklich oder kann der gelöscht werden?

energienetz:
weil diese fragen offenbar sich für viele nicht von selbst beantworten...

RR-E-ft:
@energienetz

Dann sollte ggf. das Basiswissen entsprechend überarbeitet werden. Dabei muss wohl die Unterscheidung zwischen einem gesetzlichen Preisänderungsrecht und dem für Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot des § 307 BGB akzentuierter herausgearbeitet werden.

Immer noch finden sich allzu pauschale Aussagen zum Kürzungsrecht gem. § 315 BGB, obschon bei Sonderverträgen nur ganz ausnahmesweise eine Billigkeitskontrolle stattfindet.

Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB findet nur dort statt, wo bereits bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde, dass der Lieferant die Höhe der Entgelte einseitig festlegen darf. Wo entsprechendes bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde, fehlt es bereits an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB.

Grundsätzlich findet deshalb eine Billigkeitskontrolle nur in der Grundversorgung statt, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV.

Man muss nun tunlichst weg von dem weit verbreiteten Irrglauben, sämtliche Gaspreise unterlägen der Billigkeitskontrolle genauso wie dem Irrgleuben, Gasversorger seien in jedem Falle zu einer Gaspreiserhöhung nach billigem Ermessen berechtigt.

Es wäre also zu begrüßen, wenn die öffentlichen Stellungnahmen hie und da endlich differenzierter würden.

Zuweilen könnte man zu der Auffassung gelangen, selbst die Gasversorger, die gerade noch klar wussten, dass § 315 BGB in ihrem konkreten Fall gar keine Anwendung findet, hätten bereits  die rechtliche  Orientierung verloren und meinten nun, es bestünde gar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Da braucht es ganz klare Ansagen.

AKW NEE:
Hallo und guten Tag,
wenn ich T3 richtig verstehe geht es hier um Strom. Auch hier unterscheiden wir natürlich zwischen Grundversorgung und Sondervertrag.

Die Frage, ob durch den Umzug ein neues Vertragsverhältniss entsteht, und ob die Preise aus dem alten Vertrag bzw. Einspruch übernommen werden können?

Ich glaube, dass hier ein neuer Vertrag, mit einem neuen Unternehmen entsteht, auch wenn es ein Tochterunternehmen ist. Bei einem neuen Vertrag muss auch ein neuer Einspruch erfolgen, wobei die Zahlen des alten Vertrages nicht übernommen werden können.

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