Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gilt § 315 auch bei neuem Anbieter ?
terminator3:
@AKW NEE. Warum sollte diese Vorgehensweise ein Eigentor sein ??
Fakt ist das ich mit der Abnahme des Stromes beim gleichen Anbieter wieder einen Grundversorgungsvertrag habe. Ganz gleich ob ich einen Vertrag erst später oder gar nicht unterschreibe.
Auch der alte Vertrag war ein Grundversorgungsvertrag und kein Sondervertrag. Auch damals hatte ich mit der Abnahme des Stromes aus dem Netz einen Grundversorgungsvertrag geschlossen.
Ich denke daher das Thomas recht hat und ich weiter Einwand gem. § 315 erheben kann.
@thomas: Danke für die Erläuterungen ! :))
Thomas S.:
Das ergibt sich aus der gültigen GVV:
xxxxGVV § 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände
gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht
oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
[...]
Man muß dieses \"Gewurschtel\" nur \"richtig\" lesen ;) und nicht unbedingt RA sein. Empfehle diesen dann trotzdem, wenn der Versorger anfängt zu spinnen... :D
Cremer:
@Thomas S.
Lesen Sie mal die Kommentierungen zu GasGVV und StromGVV in der Bundesratsvorlage 306 vom letzten Jahr :D
AKW NEE:
Sie können natürlich machen was Sie wollen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie:
1. einen Liefervertrag in der Grundversorgung, dieser wurde durch Umzug in ein neues Grundversorgungsgebiet beendet.
2. Im neuen Grundversorgungsgebiet haben sie einen neuen Versorger. Auch hier wie im waren Leben können Töchter nur Verträge abschließen, wenn Sie voll geschäftsfähig und damit eigenständig sind. Hier haben Sie einen Sondervertrag abgeschlossen.
Sie wollen nun den Sondervertrag kündigen und kommen, wenn Sie keinen anderen schriftlichen Vertrag abschließen, automatisch in die Grundversorgung des dortigen Anbieters. Natürlich können Sie gegen diesen neuen Vertrag in der Grundversorgung nach § 315 BGB vorgehen.
Thomas S.:
--- Zitat ---Original von Cremer
@Thomas S.
Lesen Sie mal die Kommentierungen zu GasGVV und StromGVV in der Bundesratsvorlage 306 vom letzten Jahr :D
--- Ende Zitat ---
Danke, habe ich gemacht und gebe ich hier mal wieder. ;)
Quelle
\"Drucksache 306/06 (Beschluss), Seite 4
6. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.\"
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV soll nach der
Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 StromGVV nicht die Fälle
des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen
Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein
Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 StromGVV unberührt. Mit
der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden
Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.\"
Sehr schön.
Gruß Thomas S.
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