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Autor Thema: Nachzahlungsaufforderungen der SWE  (Gelesen 4994 mal)

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Offline RR-E-ft

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Nachzahlungsaufforderungen der SWE
« am: 28. September 2007, 14:03:57 »
Keine Transparenz

Anzumerken ist, dass viele Gaskunden, die mit Erdgas heizen, aufgrund von Sonderabkommen \"SWE Erdgas Komfort\" beliefert werden. Dabei handelt es sich nicht um Allgemeine Tarifpreise in der Grundversorgung.

Diese Kunden sind keine Tarifkunden, bei denen die AVBGasV als Verordnung galt.

Deshalb besteht gegenüber diesen Kunden auch kein gesetzliches einseitiges Preisänderungsrecht. Das BGH - Urteil vom 13.06.2007 lässt sich deshalb auf diese Kunden nicht übertragen.

Fraglich ist vielmehr, ob bei Vertragsabschluss überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB) und ob eine darin ggf.  enthaltene Preisänderungsklausel überhaupt dem Transparenzgebot entspricht und gem. § 307 BGB überhaupt wirksam ist.

Zudem geht aus den nichtssagenden WP- Bescheinigungen, bei denen es sich nach der Zivilprozessordnung schon um keine zulässigen Beweismittel handelt, nicht hervor, ob ggf. etwaig gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen bei anderen preisbildenenden Faktoren vollständig ausgeglichen werden konnten.

Ein weiteres Verfahren dazu ist vor dem AG Erfurt unter dem Az. 5 C 1938/07 anhängig. Dabei haben die SWE einen solchen Sonderkunden wegen der verweigerten Preiserhöhungen auf Zahlung verklagt.  

Verhandlungstermin wurde auf den 12.12.2007 bestimmt.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte die- durch die gleiche Kanzlei vertretene - SWE  im Jahre 2005 eine Zahlungsklage gegen einen Gaskunden vor dem Amtsgericht Erfurt wieder zurück genommen und hatte die gesamten Prozesskosten zu zahlen.

So lässt sich auf die Nachzahlungsaufforderung antworten.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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